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Disziplinarrecht: Trunkenheitsfahrt eines Beamten


Erste außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Polizeivollzugsbeamten

Urteil des VGH München vom 15.07.1992 in: ZBR 1993, S. 220 f.
Ein Polizeibeamter, selbst einige Jahre lang mit der Bearbeitung von Verkehrsunfällen mit Personenschäden befasst gewesen, führt außerhalb des Dienstes mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,0 Promille im Straßenverkehr ein Kfz.
Das Strafgericht verhängt eine Geldstrafe und entzieht die Fahrerlaubnis.

Bewertung durch das Disziplinargericht

Nach Ansicht des Gerichts legen die Gemeinschaftsschädlichkeit von Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr und das dabei zutage tretende Maß von Verantwortungslosigkeit als Ahndung die Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung nahe.
Das Gericht hält es aber nicht für erforderlich, neben der vom Strafgericht verhängten Strafe zusätzlich eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Dementsprechend stellt es das Disziplinarverfahren ein.


Stellungnahme

Die inzwischen uralte Entscheidung nahm spätere Entwicklungen vorweg.

In Hamburg wurde allerdings in einem solchen Fall eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme seinerzeit ebenfalls nicht verhängt. Die Sperrwirkung der strafgerichtlichen Geldstrafe im Hinblick auf eine Gehaltskürzung ergab sich aus § 4 (1) 2 HmbDO (heute § 16 I 2 HmbDG).
Die disziplinarrechtliche Praxis in Hamburg ging im Gegensatz zu der zitierten Entscheidung davon aus, dass als Ahndung ohnehin nur eine Geldbuße in Betracht käme, die neben einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht verhängt werden darf, § 16 (1) 1 HmbDG.

Während für den Beamten auf Lebenszeit beide Varianten auf das gleiche Ergebnis hinauslaufen (nämlich: keine disziplinar­rechtliche Ahndung zusätzlich zur Strafe), ist der Unterschied für Beamte auf Probe und auf Widerruf von maßgeblicher Bedeutung. In Hamburg darf der Beamte im Dienst verbleiben. Wollte man eine Gehaltskürzung für die angemessene Sanktion halten, so wäre der Beamte auf Probe zu entlassen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 HmbDG.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen und die einiger Landesgerichte war wesentlich strenger.
Doch das Bundesverwaltungsgericht wandelte seine Auffassung in einer Entscheidung aus August 2000.
Doch die Dinge sind immer noch in Bewegung, es geht hin und her.

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