Disziplinarrecht: Das Beschleunigungsgebot nach § 4 BDG
Der Gesetzgeber hat in vielen Bereichen für eine beschleunigte Abwicklung des Disziplinarverfahrens Sorge getragen, etwa wenn er bestimmt,
- dass der Beamte über die Vorwürfe unverzüglich zu unterrichten ist (§ 20 I BDG),
- dass der Beamte Äußerungsfristen einzuhalten hat (§ 20 II BDG).
Er bringt deutlich zum Ausdruck, dass es ein rechtsstaatliches Gebot ist, Verfahren innerhalb angemessener Zeiträume durchzuführen und abzuschließen. Aber dafür ist nicht allein der betroffene Beamte verantwortlich, der bestimmte Fristen einhalten soll, sondern gefordert sind die Ermittlungsführer und die Disziplinardienststellen.
Das Beschleunigungsgebot hat Verfassungsrang. Dies ist für das Strafrecht seit längerem anerkannt und für das Disziplinarrecht kann nichts anderes gelten.
Bund und Länder gehen übereinstimmend davon aus, dass das behördliche Disziplinarverfahren nach einem halben Jahr abgeschlossen sein sollte.
Soldaten: § 17 WDO
§ 17 Zeitablauf
(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.
(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme
nicht mehr verhängt werden.
(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung
des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.
(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr
verhängt werden.
(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren
oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt
Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung
oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.