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Disziplinarrecht der Bundesbeamten - Übersicht - Michael Bertling


Disziplinarrecht der Bundesbeamten (Bundesdisziplinarrecht)

Bundesdisziplinargesetz (vollständiger Text) Disziplinarmaßnahmen im Bundesdisziplinarrecht Nebenfolgen des Disziplinarverfahrens (keine Jubiläumszuwendung, ...)

Einleitung des Disziplinarverfahrens:

Verwaltungsermittlungen vor der Einleitung des Verfahrens Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Dienstherrn Selbstreinigung im Disziplinarrecht: Einleitung auf Antrag des Beamten (Selbstentlastungsantrag) Die Einheit des Dienstvergehens

Das behördliche Disziplinarverfahren:

Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens Belehrung des Beamten vor seiner ersten Anhörung Unterliegt der betroffene Beamte bei seiner Aussage der Wahrheitspflicht? Durchführung der Ermittlungen (Gesetzestext - §§ 20 - 30) Akteneinsichtsrecht im Disziplinarverfahren Aussetzung des Disziplinarverfahrens, § 22 BDG. Beweiserhebung / Zeugenbeweis / Auskunftsverweigerungsrechte Beweisantragsrecht, § 24 BDG Anwesenheit/ Fragerecht zur Zulässigkeit einer Observation des betroffenen Beamten im Disziplinarverfahren Muss der Beamte an einer Begutachtung durch einen Amtsarzt mitwirken? Durchsuchung und Beschlagnahme, § 27 BDG - BVerfG zur Zulässigkeit einer Durchsuchung im Disziplinarverfahren - OVG Rh-Pf. zur Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung Die Protokollierung von Vernehmungen, § 28 BDG. Ergebnis der Ermittlungen und abschließende Anhörung des Beamten - § 30 BDG. Die Abgabe schwererer Fälle - § 31 BDG. Der günstige Abschluss: Einstellung des Verfahrens - § 32 BDG. Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten - § 33 BDG. Disziplinarklage gegen den Beamten - § 34 BDG. Mitbestimmung des Personalrats darüber, ob Disziplinarklage erhoben wird. Beschleunigungsgebot - § 4 BDG. Die Fristsetzung nach § 62 BDG - Ausformung des Beschleunigungsgebots.

Das Widerspruchsverfahren:

Widerspruch des Beamten gegen die Disziplinarverfügung - § 41 BDG. Der Gesetzestext dazu - §§ 41, 42 BDG.

Das gerichtliche Disziplinarverfahren:

Gesetzestext - §§ 52 ff. BDG. Der Beginn des gerichtlichen Disziplinarverfahrens Antrag des Dienstherrn Bestimmtheit der Klagschrift Beweiswürdigung Entscheidung des Gerichts, unter Umständen ohne Verhandlung durch Beschluss Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts im Disziplinarrecht Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts - nur nach Zulassung Verschlechterungsverbot

Die Suspendierung während des laufenden Verfahrens

Suspendierung (vorläufige Dienstenthebung) nach Einleitung des Verfahrens

Besonderheiten und spezielle Probleme:

Strafverfahren und Disziplinarverfahren - §§ 22, 23 und 57 BDG Verhältnis zwischen Strafe und Disziplinarmaßnahme - § 14 BDG Verurteilung des Beamten zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr Beamte auf Probe und Widerruf im Disziplinarverfahren

Dienstvergehen: Theorie

Dienstvergehen (Übersicht) Begriff des Dienstvergehens des Beamten in den Beamtengesetzen Ein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten muss vorliegen. Eine Bagatellverfehlung ist kein Dienstvergehen Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens Versuch des Dienstvergehens (ohne Vollendung): milder zu sehen? Verminderte Schuldfähigkeit? Innerdienstliches oder außerdienstliches Fehlverhalten als Dienstvergehen?
Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt Pensionierung des Beamten während des Disziplinarverfahrens bedeutsam?

Dienstvergehen und ihre Folgen: Praktische Beispiele

Alkoholabhängigkeit des Beamten als schuldhaftes Dienstvergehen Einnahme von Anabolika als Dienstvergehen Betrug zum Nachteil des Dienstherrn - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis? Diebstahl im Dienst trotz des Problems der Spielsucht ein schwerwiegendes Dienstvergehen Diebstahl außerhalb des Dienstes als Dienstvergehen Beihilfe zu Drogenhandel durch Polizeibeamten als Dienstvergehen Drogenerwerb durch Polizeibeamten als Dienstvergehen Eigentumsdelikt im Dienst: Entfernung bei Griff in die Kasse fehlerhafte Arbeitsweise nicht unbedingt ein Dienstvergehen Fernbleiben vom Dienst: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Flucht in die Öffentlichkeit als Dienstvergehen Meineid als sehr ernstes Dienstvergehen unerlaubte Nebentätigkeit eines Beamten als Dienstvergehen (BVerfG, VGH BW) Nichtbefolgen dienstlicher Weisungen als Dienstvergehen Reaktivierung verweigert: wie Fernbleiben vom Dienst zu bewerten sexuell motivierte Dienstvergehen (auch Kinderpornografie) Steuerhinterziehung Kein Streikrecht für Beamte Trunkenheitsfahrt eines Beamten als Dienstvergehen Unfallflucht (außerdienstlich) eines Beamten als Dienstvergehen Vorteilsnahme: Entfernung aus dem Dienst? Vorteilsnahme: Aberkennung des Ruhegehalts Zugriffsdelikte als schwerwiegende Dienstvergehen

Das Bundesdisziplinargesetz und die Disziplinargesetze der Länder regeln im wesentlichen nur die Verfahrensabläufe, die zulässigen Disziplinarmaßnahmen und die Grundsätze für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, wenn im Einzelfall ein Dienstvergehen festgestellt wird.
Zu den Disziplinargesetzen von Bund und Ländern gibt es zahlreiche ergänzende Regelungen für verschiedene Bereiche der Verwaltung, zum Beispiel jeweils für den Geschäftsbereich der einzelnen Bundesministerien bzw. für einzelne Bereiche der Bundesverwaltung (z.B. § 31 Bundesbankgesetz, Delegationsanordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens vom August 2005 usw.). Diese wurden jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Zu den Veränderungen des Bundesdisziplinargesetzes im Zusammenhang mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vergleichen Sie bitte BGBl I 2009, S. 255 ff. Von Bedeutung ist nicht zuletzt die Änderung in § 14 Bundesdisziplinargesetz, welche die Zulässigkeit einer Zurückstufung neben einer strafgerichtlichen Ahndung betrifft. Der Bund hatte bei Erlass des  Bundesdisziplinargesetzes 2002 im Hinblick auf die Zulässigkeit der Zurückstufung nach strafgerichtlicher Ahndung des selben Sachverhalts eine Position eingenommen, der die Länder überwiegend nicht folgten und die von Disziplinarrechtlern für fragwürdig gehalten wurde. Dies hat man 2009 geändert. Hinweise dazu finden Sie, wenn Sie dem Link oben auf dieser Seite folgen: "Verhältnis zwischen Strafe und Disziplinarmaßnahme - § 14 BDG".

Wir orientieren uns in unserer Darstellung im Wesentlichen am jeweils maßgeblichen Gesetz und damit am Ablauf eines Disziplinarverfahrens von seiner Einleitung bis zum Abschluss durch Disziplinarverfügung oder gerichtliche Entscheidung.

Eine Übersicht über die Vielfalt der unterschiedlichen Dienstvergehen und ihre Ahndung finden Sie unter diesem Link:
Dienstvergehen von A - Z
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen von A - Z
Bundesdisziplinargesetz Text Disziplinarmaßnahmen lästige Nebenfolgen
Verfahrenseinleitung Verwaltungsermittlungen Einleitung von Amts wegen Selbstentlastungsantrag einheitliche Ahndung, ein Verfahren
Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Belehrung vor Anhörung Wahrheitspflicht? Geständnis Ermittlungen (§§ 20 - 30) Akteneinsichtsrecht Aussetzung, § 22 BDG Beweiserhebung Beweisantragsrecht Anwesenheit/ Fragerecht - Ladung - Anwesenheitsrecht Observation zulässig? Begutachtung durch Amtsarzt? Durchsuchung, § 27 BDG - BVerfG zu Durchsuchung - OVG Rh-Pf. dazu Protokollierung abschließende Anhörung schwerere Fälle - § 31 Einstellung - § 32 BDG Disziplinarverfügung Disziplinarklage - Mitbestimmung Beschleunigungsgebot Fristsetzung § 62 BDG
Widerspruchsverfahren Widerspruch Gesetz - §§ 41, 42 BDG
Gerichtliches Verfahren Gesetz, §§ 52 ff. BDG Disziplinarklage Antrag des Dienstherrn Bestimmtheit der Klagschrift Beweiswürdigung Entscheidung durch Beschluss Berufung Revision Verschlechterungsverbot
Spezielle Probleme: Strafurteil / Bindungswirkung "Verbot der Doppelbestrafung"? 1 Jahr Freiheitsstrafe Mitteilung durch StA Beamte auf Probe / Widerruf Suspendierung
Bundesländer Hamburg Disziplinarrecht Niedersachsen
Dienstvergehen Dienstvergehen / Übersicht





















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