Trunkenheitsfahrt einer Beamtin auf Probe (Polizeivollzugsbeamtin)
0VG NW, Beschluss vom 18.12.01 - 6 B 1326/01 -
Eine Polizeimeisterin wird wegen einer außerdienstlichen, fahrlässig begangenen Gefährdung des Straßenverkehrs bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit nicht aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen.
Aus den Gründen des Gerichts (sinngemäß):
Der Dienstherr stützt eine Entlassungsverfügung auf das Landesbeamtengesetz NRW. Danach kann der Beamte auf Probe bei einem Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
Die Voraussetzungen für eine solche Entlassung liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Das Verhalten der Beamtin stellt ein außerdienstliches Dienstvergehen dar.
Sie ist wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil sie ihren mit mehreren Personen besetzten PKW im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gegen einen am Straßenrand stehenden Lichtmast gefahren hatte.
Diese Straftat war in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der (neueren) Rechtsprechung des BVerwG, wonach eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB bei einem Beamten, der nicht dienstlich mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs betraut ist, keine Verletzung der Pflicht bedeutet, mit seinem Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert.
An dem Charakter der Straftat der Beamtin als Dienstvergehen ändert der vom BVerwG angenommene Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen nichts, aufgrund dessen von einem Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet werde als von einem Durchschnittsbürger. Eine von einem Polizeivollzugsbeamten unter Alkoholeinfluss fahrlässig begangene Gefährdung des Straßenverkehrs wird von der Öffentlichkeit immer noch anders beurteilt als die entsprechende Straftat eines Durchschnittsbürgers oder eines anderen Beamten.
Doch kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese Straftat bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, also mindestens eine Gehaltskürzung.
Eine Gehaltskürzung wird von den Disziplinargerichten bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen befasst ist, noch nicht verhängt, wenn es sich um eine Ersttat handelt. Für eine Gehaltskürzung müssen Umstände hinzukommen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen. Solche Umstände sind etwa darin zu sehen, dass der Beamte Rückfalltäter ist und/oder zusätzlich zu dem Alkoholdelikt ein weiterer Verstoß gegen Strafnormen, etwa Unfallflucht oder Körperverletzung, gegeben ist.
An derartigen erschwerenden Umständen fehlt es hier. Zwar handelt es sich nicht um eine "einfache" außerdienstliche Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB. Von diesem Delikt hebt sich deutlich ab, dass die Beamtin mit mehreren anderen Personen im Auto in betrunkenem Zustand einen Lichtmast umgefahren hat. Auch der Strafrahmen bei der von der Beamtin fahrlässig begangenen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) bringt den Unterschied zum Ausdruck. Er ist bezüglich der Freiheitsstrafe doppelt so hoch wie der des § 316 StGB, auch wenn letzteres Delikt vorsätzlich begangen wird. Das reicht jedoch für die Annahme erschwerender Umstände in dem beschriebenen Sinne nicht aus.
In diesem Zusammenhang ist auf alle für die disziplinare Maßnahmebemessung erheblichen Einzelumstände abzustellen. Bei erzieherischen Disziplinarmaßnahmen - eine Entfernung aus dem Dienst käme bei einem Beamten auf Lebenszeit bei dem vorliegenden Dienstvergehen nicht in Frage - hat eine Gesamtbetrachtung der Tat und der Persönlichkeit des Beamten stattzufinden.
Unter Anlegung dieses Maßstabes dürften erschwerende Umstände trotz des größeren Gewichts eines fahrlässig begangenen Delikts nach § 315 c StGB gegenüber einer von § 316 StGB erfassten Trunkenheit im Straßenverkehr zu verneinen sein: In dem von der Beamtin zwecks Wiedererlangung der Fahrerlaubnis beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachten wird ausgeführt, nach den Untersuchungsbefunden sei nicht zu erwarten, dass sie zukünftig noch einmal ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Zudem hat der Dienststellenleiter der Beamtin geäußert, er halte die Gefahr nicht für sehr groß, dass die Beamtin nochmals eine Trunkenheitsfahrt begehe; im Übrigen sei er, auch wenn die Beamtin ihre dienstlichen Leistungen steigern müsse, nicht der Meinung, dass sie für den Polizeidienst nicht tauglich sei. Schließlich hat die Beamtin unwidersprochen vorgetragen, dass mehrere andere Probebeamte, die ebenfalls Trunkenheitsfahrten begangen hätten, nicht entlassen worden seien. Auch dies ist in die gebotene Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
Eine Polizeimeisterin wird wegen einer außerdienstlichen, fahrlässig begangenen Gefährdung des Straßenverkehrs bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit nicht aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen.
Aus den Gründen des Gerichts (sinngemäß):
Der Dienstherr stützt eine Entlassungsverfügung auf das Landesbeamtengesetz NRW. Danach kann der Beamte auf Probe bei einem Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
Die Voraussetzungen für eine solche Entlassung liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Das Verhalten der Beamtin stellt ein außerdienstliches Dienstvergehen dar.
Sie ist wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil sie ihren mit mehreren Personen besetzten PKW im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gegen einen am Straßenrand stehenden Lichtmast gefahren hatte.
Diese Straftat war in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der (neueren) Rechtsprechung des BVerwG, wonach eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB bei einem Beamten, der nicht dienstlich mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs betraut ist, keine Verletzung der Pflicht bedeutet, mit seinem Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert.
An dem Charakter der Straftat der Beamtin als Dienstvergehen ändert der vom BVerwG angenommene Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen nichts, aufgrund dessen von einem Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet werde als von einem Durchschnittsbürger. Eine von einem Polizeivollzugsbeamten unter Alkoholeinfluss fahrlässig begangene Gefährdung des Straßenverkehrs wird von der Öffentlichkeit immer noch anders beurteilt als die entsprechende Straftat eines Durchschnittsbürgers oder eines anderen Beamten.
Doch kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese Straftat bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, also mindestens eine Gehaltskürzung.
Eine Gehaltskürzung wird von den Disziplinargerichten bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen befasst ist, noch nicht verhängt, wenn es sich um eine Ersttat handelt. Für eine Gehaltskürzung müssen Umstände hinzukommen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen. Solche Umstände sind etwa darin zu sehen, dass der Beamte Rückfalltäter ist und/oder zusätzlich zu dem Alkoholdelikt ein weiterer Verstoß gegen Strafnormen, etwa Unfallflucht oder Körperverletzung, gegeben ist.
An derartigen erschwerenden Umständen fehlt es hier. Zwar handelt es sich nicht um eine "einfache" außerdienstliche Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB. Von diesem Delikt hebt sich deutlich ab, dass die Beamtin mit mehreren anderen Personen im Auto in betrunkenem Zustand einen Lichtmast umgefahren hat. Auch der Strafrahmen bei der von der Beamtin fahrlässig begangenen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) bringt den Unterschied zum Ausdruck. Er ist bezüglich der Freiheitsstrafe doppelt so hoch wie der des § 316 StGB, auch wenn letzteres Delikt vorsätzlich begangen wird. Das reicht jedoch für die Annahme erschwerender Umstände in dem beschriebenen Sinne nicht aus.
In diesem Zusammenhang ist auf alle für die disziplinare Maßnahmebemessung erheblichen Einzelumstände abzustellen. Bei erzieherischen Disziplinarmaßnahmen - eine Entfernung aus dem Dienst käme bei einem Beamten auf Lebenszeit bei dem vorliegenden Dienstvergehen nicht in Frage - hat eine Gesamtbetrachtung der Tat und der Persönlichkeit des Beamten stattzufinden.
Unter Anlegung dieses Maßstabes dürften erschwerende Umstände trotz des größeren Gewichts eines fahrlässig begangenen Delikts nach § 315 c StGB gegenüber einer von § 316 StGB erfassten Trunkenheit im Straßenverkehr zu verneinen sein: In dem von der Beamtin zwecks Wiedererlangung der Fahrerlaubnis beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachten wird ausgeführt, nach den Untersuchungsbefunden sei nicht zu erwarten, dass sie zukünftig noch einmal ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Zudem hat der Dienststellenleiter der Beamtin geäußert, er halte die Gefahr nicht für sehr groß, dass die Beamtin nochmals eine Trunkenheitsfahrt begehe; im Übrigen sei er, auch wenn die Beamtin ihre dienstlichen Leistungen steigern müsse, nicht der Meinung, dass sie für den Polizeidienst nicht tauglich sei. Schließlich hat die Beamtin unwidersprochen vorgetragen, dass mehrere andere Probebeamte, die ebenfalls Trunkenheitsfahrten begangen hätten, nicht entlassen worden seien. Auch dies ist in die gebotene Gesamtbetrachtung einzubeziehen.