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Disziplinarrecht: Verweigern einer angeordneten Amtsarztuntersuchung

Im unteren Teil dieser Seite einer der wenigen uns bekannt gewordenen Fälle, in denen die Weigerung eines Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu disziplinarischen Konsequenzen führte - und dann gleich zu einer Gehaltskürzung.
Wir sehen uns darin bestätigt, dass wir in diversen Fällen vorsorglich Eilanträge bei dem Verwaltungsgericht gestellt haben, um die Rechtmäßigkeit entsprechender Anordnungen vorab überprüfen zu lassen. Das war allerdings ein ziemlich aufwändiges Verfahren, bei dem man oft unter Zeitdruck stand. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Weg allerdings abgeschnitten, weil es die Untersuchungsanordnung nicht mehr für isoliert anfechtbar hält.

Zum Stand der Dinge, die Anwendung des Disziplinarrechts betreffend:

Das OVG Lüneburg weist in einem Beschluss vom 29.01.07, 5 ME 61/07, auf folgendes hin:
"Die Weisung begründet eine Dienstpflicht, deren Nichtbefolgung disziplinarrechtlich verfolgt werden kann, ..."

Dieser Hinweis auf das Disziplinarrecht ist theoretisch richtig, aber in der Lebenswirklichkeit gibt es kaum jemals wegen dieser Konstellation Disziplinarverfahren. Jedenfalls ist nicht bekannt, dass es jemals zu einer fühlbaren Ahndung gekommen wäre. Das mag aber durchaus auch daran liegen, dass die entsprechenden Untersuchungsanordnungen nicht rechtmäßig waren. Denn dann kann auch kein Dienstvergehen vorliegen. Und es werden auch nicht alle disziplinarrechtlichen Entscheidungen bekannt.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 24.07.19 zum Aktenzeichen 2 MB 1/19 u.a. Folgendes ausgeführt, und zwar in Randnummer 8:
"Zwar darf isolierter Rechtsschutz nicht versagt werden, wenn dem Betroffenen ein Straf- oder Bußgeldverfahren droht (...). Der Senat war deshalb in der vorliegenden Fallkonstellation bislang davon ausgegangen, dass dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, sich der Gefahr disziplinarrechtlicher Sanktionen auszusetzen, falls er sich zu Unrecht geweigert haben sollte, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, so dass Rechtsschutz nach § 44a Satz 2 VwGO gewährt werden muss (...).
Dieser Gedanke trägt jedoch nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 14.03.19 (Rn. 25 - 29 m.w.N.) überzeugend dargelegt hat: Befolgt der Beamte die Untersuchungsanordnung, begeht er keine Pflichtverletzung und droht ihm auch kein Disziplinarverfahren. Befolgt der Beamte die Untersuchungsanordnung nicht, wird der Dienstherr in der Regel das (statusverändernde) Zurruhesetzungsverfahren weiter betreiben und in diesem Rahmen wegen des Rechtsgedankens des § 444 ZPO (...) von der Dienstunfähigkeit des Beamten ausgehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.12 – 2 C 17.10 – Juris Rn. 18) und die Zurruhesetzung verfügen. Deshalb ist bei der weiteren Betrachtung disziplinarrechtlicher Folgen allein auf Ruhestandsbeamte abzustellen. Für eine schwerwiegende Disziplinarmaßnahme aber, wie sie gegenüber Ruhestandsbeamten allein in Betracht käme (vgl. § 5 Abs. 2 BDG; ...), ist von vornherein kein Raum.
Das erklärt, dass in der Praxis die Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens – für sich allein genommen – nur höchst selten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und ggf. den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme zur Folge hat (vgl. zu einem solch seltenen Fall BVerwG, Urteil vom 12.12.17 - 2 A 3.16 - Juris Rn. 20 ff.); es handelt sich im Regelfall um eine nur theoretische Möglichkeit. Auch dem Senat ist ein solcher Fall aus der Rechtsprechungspraxis in Schleswig-Holstein nicht bekannt. Kommt es im Einzelfall gleichwohl zu einem Disziplinarverfahren, wäre die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 13 BDG (bzw. § 13 LDG) zu prüfen und würde die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung regelmäßig die Sanktionslosigkeit ihrer Nichtbefolgung zur Folge haben. Wäre die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, wäre im Rahmen der Schuld die Frage des Verbotsirrtums zu klären und ließe dann nur noch schwerlich eine der beiden bei einem Ruhestandsbeamten einzig zulässigen schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen (Aberkennung des Ruhegehalts oder Kürzung desselben) rechtfertigen.
Rechtliche oder faktische Nachteile schon durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sind ohnehin unbeachtlich; auch sonst hat ein Beamter keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die bloße Einleitung eines Disziplinarverfahrens (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 14.03.19 Rn. 25 - 29 m.w.N.)."

Hier nun aber eine der wenigen Entscheidungen, in denen es disziplinarrechtlich dann doch ordentlich zur Sache gng:

VGH München, Beschluss v. 15.07.16 – 16a DZ 14.557

Disziplinarverfügung bei Weigerung zur Wahrnehmung eines Untersuchungstermins

Leitsätze:
Im Falle der Unvereinbarkeit von Dienstplan und Ladung zur polizeiärztlichen Untersuchung besteht eine diesbezügliche Hinweispflicht des Beamten, der zu mitdenkendem und helfendem Gehorsam verpflichtet ist. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung entbinden nicht von der Pflicht zur sofortigen Ausführung der Anordnung. Von der Gehorsamspflicht unberührt, hätte dem Beamten die Möglichkeit offen gestanden, die von ihm bezweifelte Rechtmäßigkeit der an ihn gerichteten dienstlichen Anordnung verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. auch BVerfG NVwZ 1995, 680). 

Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe
1
Der Zulassungsantrag (vgl. Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BayDG) bleibt ohne Erfolg.

2 ...

3
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums, mit der die Dienstbezüge des Klägers für die Dauer von neun Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt worden sind, zu Recht abgewiesen. Der Kläger, der als Polizeihauptmeister (BesGr A 9) im Dienst des Beklagten steht, hatte sich entgegen dem ihm am 28.06.10 ausgehändigten Ladungsschreiben nicht am 30.06.10 um 9.30 Uhr auf seine (Polizei-) Dienstfähigkeit polizeiärztlich untersuchen lassen.

4
Der Kläger wendet sich gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger nachträglich angeführte Unvereinbarkeit von Dienst- und Fahrplan zeige, dass er sich vorsätzlich der polizeiärztlichen Untersuchung entzogen habe. Die diesbezügliche Anordnung müsse inhaltlich und formell nicht zu beanstanden, also ordnungsmäßig sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Die Einhaltung des Untersuchungstermins sei praktisch nicht möglich gewesen, weil der früheste Zug, den der Kläger hätte erreichen können, erst um 11.07 Uhr in M. angekommen wäre. Dem Dienststellenleiter sei bekannt gewesen, dass der Kläger zur Nachtschicht am 29.06.10 zwischen 7 Uhr und 13 Uhr und dann von 19 Uhr bis 7 Uhr morgens eingeteilt gewesen sei. Die Fürsorgepflicht hätte es geboten, die tatsächliche Vereinbarkeit von Dienst und Dienstuntersuchung herzustellen. Dem Kläger sei auch nie mitgeteilt worden, dass die polizeiärztliche Untersuchung Vorrang habe.

5
Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 S. 1, 2 BeamtStG). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen (§ 36 Abs. 2 S. 1 BeamtStG). Daraus ergab sich für den Fall der Unvereinbarkeit von Dienstplan und Ladung zur polizeiärztlichen Untersuchung eine diesbezügliche Hinweispflicht des Klägers, der zu mitdenkendem und helfendem Gehorsam verpflichtet war (vgl. Zängl in Fürst u. a., GKÖD, § 55 BBG Rn. 73).
Der Kläger verweist insoweit darauf, dass er „nach der Klageschrift“ dem Dienststellenleiter auch mitgeteilt habe, dass er am 30.06.10 nicht nach der Nachtschicht nach München fahre bzw. fahren könne. Nach dem Aktenvermerk des Polizeipräsidiums vom 28.06.10 ergibt sich indes, dass es der Kläger grundsätzlich ablehnte, den Untersuchungstermin wahrzunehmen, weil er dessen Notwendigkeit nicht einsehen wollte. Schon bei dieser Gelegenheit war der Kläger auf seine Gehorsamspflicht hingewiesen worden.
Der Aktenvermerk des Dienststellenleiters vom 30.06.10 handelt auf zwei Seiten ebenfalls die zu Tage getretene Verweigerungshaltung des Klägers und die hierzu am 28. und 29.06.10 geführten Gespräche ab, ohne dass sich zum damaligen Zeitpunkt irgendein Hinweis auf eine geltend gemachte Unvereinbarkeit von Dienstplan und Untersuchungstermin ergibt. Dass der Dienststellenleiter, der den Kläger davon zu überzeugen versuchte, den Untersuchungstermin wahrzunehmen und ihm deshalb anbot, kurzfristig einen Termin mit dem Präsidium auszumachen, sowie ihn bat, sich nicht nur auf die Kostenübernahmeerklärung seiner Rechtsschutzversicherung zu verlassen, sondern im Vorfeld einen Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu kontaktieren, weil er sich mit seiner Verweigerungshaltung vermutlich nur schade, auf der Einhaltung des Dienstplans bestanden hätte, kann ersichtlich ausgeschlossen werden. Die Bedenken, die der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung hegte, weil er nach der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt vom 25.04.07 bereits mehrmals polizeiärztlich untersucht worden war, entbanden ihn nicht von der Pflicht zur sofortigen Ausführung der Anordnung. Von der Gehorsamspflicht unberührt, hätte ihm die Möglichkeit offen gestanden, die von ihm bezweifelte Rechtmäßigkeit der an ihn gerichteten dienstlichen Anordnung verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschlussvom 07.11.1994 - 2 BvR 1117/94 u. a. -).
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