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Disziplinarrecht: Körperverletzung im Amt als Dienstvergehen



Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 29.10.21 -11 A 1537/20 HGW -

Aus der Entscheidung:


Leitsatz
Durch die vorsätzliche Verletzung eines alkoholisierten Jugendlichen durch dreimaliges Schlagen dessen Kopfes gegen eine Wand hat sich der Kläger zur Überzeugung des Gerichts eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, das so schwer wiegt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist.
Die Bewertung der Einzelumstände bei Ansehung des Dienstvergehens des Klägers führen jedoch dazu, dass von diesem Orientierungsrahmen hier "nach unten" abzuweichen ist; dies bereits deshalb, weil das Gericht gem. § 60 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V die Disziplinarverfügung allein zu Gunsten des Beamten abändern könnte.

A.
Randnummer 22
Die Disziplinarverfügung vom 08.09.20 ist formal rechtmäßig, insbesondere ist die erforderliche Mitwirkung der Personalvertretung gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V erfolgt. Nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V wirkt der Personalrat mit bei dem Erlass einer Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen werden soll, sowie bei Erhebung der Disziplinarklage. Mitwirkung heißt dabei, dass der Personalrat ein Beratungs-, vorübergehendes Aussetzungs- und Vorlagerecht an die nächsthöhere Stelle, die dann aber auch gegen den Willen der Personalvertretung entscheiden kann, hat (vgl. Rehak, in: Vogelsang/Bieler/Schroeder-Printzen/Stange (Hrsg.), Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, Lfg. 1/19 – XI/19, G vor § 68 Rn. 29).

B.
Randnummer 23
Durch die Verletzung des Jugendlichen M... R... hat sich der Kläger zur Überzeugung des Gerichts eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteil vom 10.12.15 – 2 C 6.14; BVerwG, Urteil vom 19.08.10 - 2 C 5.10).
Randnummer 24
Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Die den Beamtinnen und Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG sind in den §§ 33 ff. BeamtStG geregelt. So haben Beamtinnen und Beamte nach § 34 BeamtStG sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Nach § 35 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
Randnummer 25
Der dem Kläger im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt steht gemäß § 25 Abs. 1 LDG M-V fest. Danach sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, bindend. Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, Urteil vom 11.05.16 – 16a D 13.1540, Rn. 51).
Randnummer 26
Da dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 21.06.18 (Aktenzeichen 181 Js 33444/17 (182), 38 Ds 178/18) derselbe Sachverhalt zugrunde lag, steht dieser auch für das hier gegenständliche Disziplinarverfahren fest. Aufgrund dessen steht fest, dass der Kläger eine Körperverletzung im Amt begangen hat.
Dem Urteil des Amtsgericht B-Stadt von 21.06.18 liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

Randnummer 27
„Der Angeklagte war am Tattag, dem 2. Oktober 2017 in seiner Funktion als Dienstgruppenleiter des Kriminaldauerdienstes in B-Stadt tätig. In dieser Funktion wurde ihm bekannt, dass u. a. der Jugendliche M... R...nach vorangegangenem Ladendiebstahl sowie diversen Beleidigungen und Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte in den Zentralgewahrsam verbracht werden sollte. Der zur Tatzeit noch 16-jährige M... R...wurde durch die Polizeivollzugsbeamten K... und W... in den Zentralgewahrsam verbracht und wurde bereits im Gang durch den Angeklagten in Empfang genommen. Zu diesem Zeitpunkt waren Handfesseln auf dem Rücken angelegt. Der Rucksack des Jugendlichen war von den Schultern heruntergerutscht und befand sich ebenfalls in Höhe der Hände. Der Jugendliche war erheblich alkoholisiert. Eine Atemalkoholkontrolle um 23:45 Uhr ergab einen Atemalkoholwert von 1,48 o/oo. Sein Auftreten gegenüber den Beamten war weiterhin verbal sehr beleidigend. Die Polizeibeamten W... und K... versuchten, den Rucksack abzunehmen. Sie wollten zu diesem Zweck die Handschellen abnehmen. Der Polizeivollzugsbeamte W... wurde jedoch durch eine Beamtin aus der Zelle gebeten. Der übernahm der Angeklagte sowie der Zeuge POM S... die weitere Durchsuchung. Der Angeklagte schob den Zeugen R...mit dem Brustkorb gegen die geflieste Wand der Gewahrsamszelle. Dieser Stand war für den Zeugen R...unangenehm. Er versuchte, durch Bewegungen seines Körpers in eine andere Position zu gelangen. In dieser Situation ergriff der Angeklagte A. den Kopf des Jugendlichen und schlug diesen kräftig dreimal kurz hintereinander gegen die Wand. Anschließend zog der Angeklagte den Jugendlichen zu Boden, indem er die Handfesseln ergriff und daran kräftig zog. Der Zeuge R...zog sich durch die Misshandlung des Angeklagten eine blutende Platzwunde im Bereich der rechten Augenbraue zu. Er verspürte sowohl am Kopf als auch am Handgelenk starke Schmerzen und weinte am Boden liegend in der Gewahrsamszelle.
Randnummer 28
Nach diesem Geschehen, welches in etwa gegen 22:30 Uhr stattfand, wurde durch den Angeklagten um 00:37 Uhr der Notarzt verständigt, da die Blutung an der rechten Augenbraue nicht gestillt werden konnte und das Auge erheblich anschwoll. Neben der Kopfplatzwunde wurde bei der ärztlichen Untersuchung des Geschädigten am 4. Oktober 2017 eine Schädelprellung diagnostiziert.“

Randnummer 29
Diese Feststellungen sind der Entscheidung zugrunde zu legen, da der Kläger seine Berufung auf den Rechtsfolgenanspruch beschränkt hatte (LG B-Stadt, Urt.v. 30.01.19, 41 NS 89/18).
Randnummer30
Nach diesem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger durch die begangene Körperverletzung im Amt gegen seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Dienstausübung (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 340 Abs. 1 StGB) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

C.
Randnummer 31
Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 15 Abs. 1 LDG M-V nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Nach § 15 Abs. 2 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Randnummer 32
Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteil vom 29.05.08 – 2 C 59.07, juris-Rn. 16).
Randnummer 33
Festgestellte Dienstvergehen sind nach ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.08, a.a.O. Rn. 20).
Randnummer 34
Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen wiegt hier so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist.
Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 10.12.15 – 2 C 6.14; BVerwG, Beschl. v. 05.07.16 – 2 B 24.16) auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, für die Bestimmung der Schwere des Fehlverhaltens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat.
Der Beklagte hat innerdienstlich eine Körperverletzung im Amt begangen. Dabei handelt es sich um eine Straftat, die das Gesetz in § 340 Abs. 1 Satz 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.
Damit ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme – der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis – eröffnet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.02.14 – 3d A 2472/11.O, Rn. 33; BayVGH, Urteil vom 18.01.17 – 16a D 14.1992, Rn. 50 m. w. N.). Die abstrakten Strafandrohungen bilden jedoch lediglich einen Orientierungsrahmen und müssen dem Schweregehalt der konkreten Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es muss eine Wertung aller im konkreten Einzelfall be- und entlastenden Umstände erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.14 – 2 B 111.13). Auch die schließlich durch das Landgericht B-Stadt ausgeurteilte Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 EUR vermag vorliegend als Indiz für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und für Herabstufungen innerhalb des vorgenannten Strafrahmens nicht entscheidend herangezogen zu werden.
Randnummer 35
Maßgeblich ist bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04; BVerwG, Urteil vom 10.12.15 – 2 C 6.14; OVG M-V, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 10 LB 238/19 OVG).
Randnummer 36
Die Bewertung der Einzelumstände bei Ansehung des Dienstvergehens des Klägers führen vorliegend dazu, dass von diesem Orientierungsrahmen hier „nach unten“ abzuweichen ist; dies bereits deshalb, weil das Gericht gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V die Disziplinarverfügung allein zu Gunsten des Beamten abändern könnte. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände hält das Gericht mindestens die ausgesprochene Zurückstufung um zwei Stufen für erforderlich, um dem Kläger die Bedeutung seiner Pflichtverletzung für die Zukunft vor Augen zu führen.
Randnummer 37
Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.07.17 – 16a D 15.368, Rn. 53).
Randnummer 38
Nach Auffassung des Gerichts führen die vorliegend gegebenen objektiven Tatumstände zu der Einschätzung, dass das Vergehen des Klägers insbesondere aufgrund der unmittelbaren Gewalteinwirkung mindestens im mittleren Spektrum der von Polizeivollzugsbeamten begangenen Körperverletzungsdelikte im Amt liegt.
Randnummer 39
Zu Lasten des Klägers wirkt, dass es sich vorliegend um eine absolute Routinesituation beim Umgang mit alkoholisierten Jugendlichen gehandelt hat, bei der die Reaktion des Klägers völlig außer Verhältnis stand und nach Auffassung des Gerichts der reinen Machtdemonstration diente. Zu seinen Lasten ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger über jahrzehntelange Diensterfahrung verfügte und als Dienstgruppenleiter des Polizeihauptreviers B-Stadt eine Vorbildfunktion innehatte.
Randnummer 40
Für den Kläger spricht jedoch, dass er nach glaubhaftem Vortrag den Schutz der jungen Kollegen in Anbetracht der bereits durch den Jugendlichen M... R...im Vorfeld vorgenommenen Verletzung einer Polizeivollzugsbeamtin vor Augen hatte und weitere Verletzungen von Polizeibeamten verhindern wollte.
Randnummer 41
Das Gericht hat zudem zugunsten des Klägers seine durchgehend positiven dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt, wenngleich diese nach Ansicht des Gerichts auch deutliche Anhaltspunkte für ein gelegentlich übermotiviertes Verhalten enthalten. Auch den Umstand, dass der Beamte bislang strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, bewertet die Kammer zugunsten des Beklagten, wenngleich es sich insoweit um ein Verhalten handelt, das von jedem Beamten erwartet werden kann und das deshalb nicht maßgeblich das Gewicht des Dienstvergehens mindern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1998 – 1 D 109/97; BVerwG, Urteil vom 24.05.07 – 2 C 25/06; BVerwG, Urteil vom 7.02.08 – 1 D 4/07).
Randnummer 42
Die Zurückstufung führt bei dem Beamten zur Verleihung eines Amtes derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 12 Abs. 1 LDG M-V).
Randnummer 43
Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V).
Randnummer 44
Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V darf der Beamte frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Für eine abweichende Entscheidung des Gerichts nach § 11 Abs. 3 Satz 3 LDG M-V bestand keine Veranlassung.



In diesem Fall hatte der Dienstherr eine Disziplinarverfügung erlassen, welche das Verwaltungsgericht anscheinend als zu milde empfindet.
Da der Beamte Klage gegen die Disziplinarverfügung erhoben hatte, musste das Gericht das sog. Verschlecherungsverbot aus Absatz 4 der nachfolgenden landesrechtlichen Vorschrift beachten und konnte schon deshalb nicht auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkennen.
§ 60 Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil
(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung über den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches findet keine Anwendung.
(2) Die Verhandlung einschließlich Beweisaufnahme und die Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Die §§ 169, 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht kann in dem Urteil
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 7) erkennen oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
(4) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. In seiner Entscheidung kann das Verwaltungsgericht insbesondere die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung aufheben, die Disziplinarverfügung zu Gunsten des Beamten abändern oder das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
A. Grundlagen Dienstvergehen: Einführung Gesetzesgrundlage Pflichtenverstoß innerdienstlich/außerdienstlich? Bagatelle kein Dienstvergehen Einheit des Dienstvergehens Versuch des Dienstvergehens Schuldfähigkeit Schuldunfähigkeit Verminderte Schuldfähigkeit? BVerwG 2 c 59.07
Schwerbehinderte Beamte Pensionierung
B. Beispiele Alkoholabhängigkeit Amtsarztuntersuchung Anabolika Arbeitszeitbetrug Bestechlichkeit Betrug im Dienst Betrug / Trennungsgeldbetrug Chatgruppen Diebstahl im Dienst / Spielsucht Diebstahl an hilfloser Person Diebstahl außerdienstlich Drogendelikt / Beihilfe Drogenerwerb Betäubungsmittel / Soldat Eigentumsdelikt im Dienst fehlerhafte Arbeitsweise Fernbleiben vom Dienst Flucht in die Öffentlichkeit Gesunderhaltungspflicht Impfpflicht / Soldaten / Beamte Internetauftritt Kinderpornografie / Übersicht Meineid Nebentätigkeit Nichtbefolgen von Weisung Reaktivierung abgelehnt sexuell Motiviertes Sonderrechtsfahrt/ Unfall Steuerhinterziehung Kein Streikrecht für Beamte Trunkenheitsfahrt Unfallflucht als Dienstvergehen Untreue, § 266 StGB Verfassungstreue Verrat von Dienstgeheimnissen Vorteilsnahme Vorteilsnahme 2 Zugriffsdelikte