Aus der Entscheidung:
Leitsatz
Durch die vorsätzliche Verletzung eines alkoholisierten Jugendlichen durch dreimaliges Schlagen dessen Kopfes gegen eine Wand hat sich der Kläger zur Überzeugung des Gerichts eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, das so schwer wiegt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist.
Die Bewertung der Einzelumstände bei Ansehung des Dienstvergehens des Klägers führen jedoch dazu, dass von diesem Orientierungsrahmen hier "nach unten" abzuweichen ist; dies bereits deshalb, weil das Gericht gem. § 60 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V die Disziplinarverfügung allein zu Gunsten des Beamten abändern könnte.
A.
Randnummer 22
Die Disziplinarverfügung vom 08.09.20 ist
formal rechtmäßig, insbesondere ist die erforderliche Mitwirkung der
Personalvertretung gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V erfolgt. Nach § 68
Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V wirkt der Personalrat mit bei dem Erlass einer
Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung
des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen werden soll, sowie bei
Erhebung der Disziplinarklage. Mitwirkung heißt dabei, dass der Personalrat
ein Beratungs-, vorübergehendes Aussetzungs- und Vorlagerecht an die
nächsthöhere Stelle, die dann aber auch gegen den Willen der
Personalvertretung entscheiden kann, hat (vgl. Rehak, in:
Vogelsang/Bieler/Schroeder-Printzen/Stange (Hrsg.),
Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, Lfg. 1/19 – XI/19, G
vor § 68 Rn. 29).
B.
Randnummer 23
Durch die Verletzung des
Jugendlichen M... R... hat sich der Kläger zur Überzeugung des Gerichts
eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, weil sein
pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten
eingebunden war (BVerwG, Urteil vom 10.12.15 – 2 C 6.14; BVerwG, Urteil vom 19.08.10 - 2 C 5.10).
Randnummer 24
Gemäß § 47 Abs. 1
BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie
schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Die den Beamtinnen und
Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG sind in den
§§ 33 ff. BeamtStG geregelt. So haben Beamtinnen und Beamte nach § 34
BeamtStG sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie
haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen
wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht
werden, die ihr Beruf erfordert. Nach § 35 BeamtStG haben Beamtinnen und
Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind
verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine
Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten
nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und
nur dem Gesetz unterworfen sind.
Randnummer 25
Der dem Kläger im
Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt steht gemäß
§ 25 Abs. 1 LDG M-V fest. Danach sind im Disziplinarverfahren, das
denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, die tatsächlichen Feststellungen
eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des
Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern über den
Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden
worden ist, bindend. Der Bindung unterliegen die tatsächlichen
Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven
Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das
Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß
§ 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des
Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa
Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht
(BayVGH, Urteil vom 11.05.16 – 16a D 13.1540, Rn. 51).
Randnummer 26
Da dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 21.06.18
(Aktenzeichen 181 Js 33444/17 (182), 38 Ds 178/18) derselbe Sachverhalt
zugrunde lag, steht dieser auch für das hier gegenständliche
Disziplinarverfahren fest. Aufgrund dessen steht fest, dass der Kläger eine
Körperverletzung im Amt begangen hat.
Dem Urteil des Amtsgericht B-Stadt von
21.06.18 liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:
Randnummer 27
„Der Angeklagte war am Tattag, dem 2. Oktober 2017 in seiner
Funktion als Dienstgruppenleiter des Kriminaldauerdienstes in B-Stadt tätig.
In dieser Funktion wurde ihm bekannt, dass u. a. der Jugendliche M...
R...nach vorangegangenem Ladendiebstahl sowie diversen Beleidigungen und
Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte in den Zentralgewahrsam verbracht
werden sollte. Der zur Tatzeit noch 16-jährige M... R...wurde durch die
Polizeivollzugsbeamten K... und W... in den Zentralgewahrsam verbracht und
wurde bereits im Gang durch den Angeklagten in Empfang genommen. Zu diesem
Zeitpunkt waren Handfesseln auf dem Rücken angelegt. Der Rucksack des
Jugendlichen war von den Schultern heruntergerutscht und befand sich
ebenfalls in Höhe der Hände. Der Jugendliche war erheblich alkoholisiert.
Eine Atemalkoholkontrolle um 23:45 Uhr ergab einen Atemalkoholwert von 1,48
o/oo. Sein Auftreten gegenüber den Beamten war weiterhin verbal sehr
beleidigend. Die Polizeibeamten W... und K... versuchten, den Rucksack
abzunehmen. Sie wollten zu diesem Zweck die Handschellen abnehmen. Der
Polizeivollzugsbeamte W... wurde jedoch durch eine Beamtin aus der Zelle
gebeten. Der übernahm der Angeklagte sowie der Zeuge POM S... die weitere
Durchsuchung. Der Angeklagte schob den Zeugen R...mit dem Brustkorb gegen
die geflieste Wand der Gewahrsamszelle. Dieser Stand war für den Zeugen
R...unangenehm. Er versuchte, durch Bewegungen seines Körpers in eine andere
Position zu gelangen. In dieser Situation ergriff der Angeklagte A. den Kopf
des Jugendlichen und schlug diesen kräftig dreimal kurz hintereinander gegen
die Wand. Anschließend zog der Angeklagte den Jugendlichen zu Boden, indem
er die Handfesseln ergriff und daran kräftig zog. Der Zeuge R...zog sich
durch die Misshandlung des Angeklagten eine blutende Platzwunde im Bereich
der rechten Augenbraue zu. Er verspürte sowohl am Kopf als auch am
Handgelenk starke Schmerzen und weinte am Boden liegend in der
Gewahrsamszelle.
Randnummer 28
Nach diesem Geschehen, welches in etwa
gegen 22:30 Uhr stattfand, wurde durch den Angeklagten um 00:37 Uhr der
Notarzt verständigt, da die Blutung an der rechten Augenbraue nicht gestillt
werden konnte und das Auge erheblich anschwoll. Neben der Kopfplatzwunde
wurde bei der ärztlichen Untersuchung des Geschädigten am 4. Oktober 2017
eine Schädelprellung diagnostiziert.“
Randnummer 29
Diese
Feststellungen sind der Entscheidung zugrunde zu legen, da der Kläger seine
Berufung auf den Rechtsfolgenanspruch beschränkt hatte (LG B-Stadt, Urt.v.
30.01.19, 41 NS 89/18).
Randnummer30
Nach diesem festgestellten
Sachverhalt hat der Kläger durch die begangene Körperverletzung im Amt gegen
seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Dienstausübung (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zur
Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 340 Abs. 1 StGB)
und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34
Satz 3 BeamtStG) verstoßen.
C.
Randnummer 31
Die Entscheidung über
eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß
§ 15 Abs. 1 LDG M-V nach pflichtgemäßem Ermessen. Die
Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen.
Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen.
Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das
Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Nach
§ 15 Abs. 2 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres
Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit
endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Randnummer 32
Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung
und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten
Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des
öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst
ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteil vom 29.05.08 – 2 C 59.07,
juris-Rn. 16).
Randnummer 33
Festgestellte Dienstvergehen sind nach
ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen
zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung
gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen.
Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der
Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur
Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen
dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine
andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des
Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.08,
a.a.O. Rn. 20).
Randnummer 34
Das von dem Kläger begangene
Dienstvergehen wiegt hier so schwer, dass die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis indiziert ist.
Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist
nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil
vom 10.12.15 – 2 C 6.14; BVerwG, Beschl. v. 05.07.16 – 2 B
24.16) auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares
Verhalten zum Gegenstand hat, für die Bestimmung der Schwere des
Fehlverhaltens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens auf den gesetzlichen
Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung
seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck
gebracht hat.
Der Beklagte hat innerdienstlich eine Körperverletzung im Amt
begangen. Dabei handelt es sich um eine Straftat, die das Gesetz in § 340
Abs. 1 Satz 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bedroht.
Damit ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur
disziplinaren Höchstmaßnahme – der Entfernung des Beamten aus dem
Beamtenverhältnis – eröffnet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.02.14 – 3d A
2472/11.O, Rn. 33; BayVGH, Urteil vom 18.01.17 – 16a D 14.1992, Rn. 50
m. w. N.). Die abstrakten Strafandrohungen bilden jedoch lediglich einen
Orientierungsrahmen und müssen dem Schweregehalt der konkreten
Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es muss eine Wertung aller im konkreten
Einzelfall be- und entlastenden Umstände erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v.
05.03.14 – 2 B 111.13). Auch die schließlich durch das Landgericht
B-Stadt ausgeurteilte Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 EUR
vermag vorliegend als Indiz für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und
für Herabstufungen innerhalb des vorgenannten Strafrahmens nicht
entscheidend herangezogen zu werden.
Randnummer 35
Maßgeblich ist bei
der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ auf das
Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive
Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der
Dienstpflichtverletzungen, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie
besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines
wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere
Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten)
sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich
und für Dritte bestimmend sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C
12.04; BVerwG, Urteil vom 10.12.15 – 2 C 6.14; OVG M-V, Urteil vom 14.
Oktober 2020 – 10 LB 238/19 OVG).
Randnummer 36
Die Bewertung der
Einzelumstände bei Ansehung des Dienstvergehens des Klägers führen
vorliegend dazu, dass von diesem Orientierungsrahmen hier „nach unten“
abzuweichen ist; dies bereits deshalb, weil das Gericht gemäß
§ 60 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V die Disziplinarverfügung allein zu Gunsten
des Beamten abändern könnte. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den
Kläger sprechenden Umstände hält das Gericht mindestens die ausgesprochene
Zurückstufung um zwei Stufen für erforderlich, um dem Kläger die Bedeutung
seiner Pflichtverletzung für die Zukunft vor Augen zu führen.
Randnummer 37
Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes
eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall
der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen
seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich
seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner
Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn
gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt
in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution,
weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt.
Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine
strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von
Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung
dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu
verfolgen haben. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. BayVGH,
Urteil vom
12.07.17 – 16a D 15.368, Rn. 53).
Randnummer 38
Nach Auffassung
des Gerichts führen die vorliegend gegebenen objektiven Tatumstände zu der
Einschätzung, dass das Vergehen des Klägers insbesondere aufgrund der
unmittelbaren Gewalteinwirkung mindestens im mittleren Spektrum der von
Polizeivollzugsbeamten begangenen Körperverletzungsdelikte im Amt liegt.
Randnummer 39
Zu Lasten des Klägers wirkt, dass es sich vorliegend um eine
absolute Routinesituation beim Umgang mit alkoholisierten Jugendlichen
gehandelt hat, bei der die Reaktion des Klägers völlig außer Verhältnis
stand und nach Auffassung des Gerichts der reinen Machtdemonstration diente.
Zu seinen Lasten ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger über
jahrzehntelange Diensterfahrung verfügte und als Dienstgruppenleiter des
Polizeihauptreviers B-Stadt eine Vorbildfunktion innehatte.
Randnummer 40
Für den Kläger spricht jedoch, dass er nach glaubhaftem Vortrag den Schutz
der jungen Kollegen in Anbetracht der bereits durch den Jugendlichen M...
R...im Vorfeld vorgenommenen Verletzung einer Polizeivollzugsbeamtin vor
Augen hatte und weitere Verletzungen von Polizeibeamten verhindern wollte.
Randnummer 41
Das Gericht hat zudem zugunsten des Klägers seine
durchgehend positiven dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt, wenngleich
diese nach Ansicht des Gerichts auch deutliche Anhaltspunkte für ein
gelegentlich übermotiviertes Verhalten enthalten. Auch den Umstand, dass der
Beamte bislang strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung
getreten ist, bewertet die Kammer zugunsten des Beklagten, wenngleich es
sich insoweit um ein Verhalten handelt, das von jedem Beamten erwartet
werden kann und das deshalb nicht maßgeblich das Gewicht des Dienstvergehens
mindern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1998 – 1 D 109/97; BVerwG,
Urteil vom 24.05.07 – 2 C 25/06; BVerwG, Urteil vom 7.02.08 – 1 D
4/07).
Randnummer 42
Die Zurückstufung führt bei dem Beamten zur
Verleihung eines Amtes derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der
Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit
verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu
führen (§ 12
Abs. 1 LDG M-V).
Randnummer 43
Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt
werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt (§ 12
Abs. 2 Satz 1 LDG M-V).
Randnummer 44
Gemäß
§ 11 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V darf der Beamte frühestens fünf Jahre nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Für eine
abweichende Entscheidung des Gerichts nach
§ 11 Abs. 3 Satz 3 LDG M-V bestand keine Veranlassung.
In diesem Fall hatte der Dienstherr eine Disziplinarverfügung erlassen, welche das Verwaltungsgericht anscheinend als zu milde empfindet.
Da der Beamte Klage gegen die Disziplinarverfügung erhoben hatte, musste das Gericht das sog. Verschlecherungsverbot aus Absatz 4 der nachfolgenden landesrechtlichen Vorschrift beachten und konnte schon deshalb nicht auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkennen.
Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil
(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung über den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches findet keine Anwendung.
(2) Die Verhandlung einschließlich Beweisaufnahme und die Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Die §§ 169, 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht kann in dem Urteil
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 7) erkennen oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
(4) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. In seiner Entscheidung kann das Verwaltungsgericht insbesondere die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung aufheben, die Disziplinarverfügung zu Gunsten des Beamten abändern oder das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.