Entlassung des Beamten auf Widerruf wg. Trunkenheitsfahrt
Zu beamtenrechtlichen Fragen gibt es in der Bundesrepublik Rechtsprechung von 16 Oberverwaltungsgerichten, so dass sich eine gewisse Uneinheitlichkeit ergeben kann.
Unter anderem in Sachsen-Anhalt setzt sich gegenüber Beamten auf Widerruf offensichtlich ein strengerer Kurs durch.
Der nachfolgenden Entscheidung können Sie entnehmen, dass man nicht nur auf die Problematik des Falles (Trunkenheitsfahrt) bezogen hohe Erwartungen an das Verhalten des Beamten auf Widerruf hat. Werden sie diesen Erwartungen nicht gerecht, können sich dem Dienstherrn Zweifel an der charakterlichen Eigung aufdrängen. Das Gericht legt sehr deutlich seine Meinung dar, dass der Beamte entlassen werden durfte, obwohl er noch nicht die (Promille-) Grenze zur Strafbarkeit seines Verhaltens überschritten hatte.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.07.20 – 1 M 51/20 –
1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 30.03.20, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Vw- GO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.11.19 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2020) abgelehnt hat, nicht.
2 Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die angefochtene Entlassungsverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachund Rechtslage keinen durchgreifenden Rechtmäßigkeitsbedenken unterliegt.
3 Ohne Erfolg rügt der Antragsteller unter Berufung auf § 66 Satz 1 Nr. 10 PersVG LSA eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats.
Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat der zuständige Personalrat am 13.11.19 der Entlassung des Antragstellers zugestimmt (§ 61 Abs. 1 PersVG LSA). Soweit die Beschwerde einwendet, die der Beteiligung zugrunde liegende Unterrichtung des Personalrats (§ 61 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA) sei unzureichend gewesen, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass es regelmäßig genügt, wenn der Personalrat in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird, und dass eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme begründet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.08.04 - 2 B 54.04 -, Rn. 5, und vom 30.04.13 - 2 B 10.12 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 11.09.19 - 3d A 2395/17.O -, juris Rn. 71, und Beschluss vom 11.04.19 - 6 B 455/19 -, juris Rn. 4 ff., jew. m. w. N.). Weshalb den danach zu beachtenden Unterrichtungsanforderungen im Hinblick auf Art und Umfang der hier beabsichtigten Maßnahme und die sie aus Sicht der Dienststelle tragenden Umstände und Gründe mit der Vorlage des Entwurfs der Entlassungsverfügung nicht entsprochen worden sein soll, ist nicht erkennbar. ...
4 Ebenso wenig legt der Antragsteller dar, dass sich die auf die Annahme charakterlicher Eignungsmängel gestützte Entlassungsverfügung aus materiell-rechtlichen Gründen als rechtswidrig erweisen könnte.
5 Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 48.78 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 18.02.19 - 6 B 1551/18 -, juris Rn. 5).
Fehlende persönliche Eignung ist ein sachlicher Grund für die Entlassung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.07.13 - 3 CS 13.302 -, juris Rn. 27).
Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.11.15 - 2 B 38.15 -, juris Rn. 9, und vom 20.07.16 - 2 B 17.16 -, Rn. 26; OVG SH, Beschluss vom 05.11.18 - 2 MB 17/18 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 18.02.19, a. a. O.).
Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.11.15, a. a. O., und vom 20.07.16, a. a. O.; OVG SH, Beschluss vom 05.11.18, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 18.02.19, a. a. O.). Geboten ist danach eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.15, a. a. O.).
Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig, z. B. auch nicht von dem Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981, a. a. O.). Eine Entlassung kann vielmehr schon dann gerechtfertigt sein, wenn begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981, a. a. O. Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 27.09.17 - 6 B 977/17 -, juris Rn. 4). Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben (vgl. OVG SH, Beschluss vom 05.11.18, a. a. O. Rn. 13; BremOVG, Beschluss vom 13.07.18 - 2 B 174.18 -, juris Rn. 10).
6 Bei Beamten im Polizeivollzugsdienst darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris Rn. 44; VGH BW, Beschluss vom 10.03.17 - 4 S 124/17 -, Rn. 6).
Generell muss nach § 34 Satz 3 BeamtStG das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, so dass eigene Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten zu begründen (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.08.17 - 6 B 751/17 -, Rn. 12, und vom 13.09.18 - 6 B 1176/18 -, juris Rn. 12; SächsOVG, Beschluss vom 20.09.17 - 2 B 180/17 -, juris Rn. 13).
Wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität des Beamten stellt, ist dies gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 20.09.17, a. a. O.).
7 Bei der Überprüfung einer Entlassungsverfügung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris Rn. 8, und vom 27.09.17, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 3 ZB 16.935 -, juris Rn. 17).
8 Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Antragsgegnerin den ihr bei der Eignungsbeurteilung zustehenden Spielraum im vorliegenden Fall nicht überschritten. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, durfte sie die mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst daraus schließen, dass dieser am 26. Oktober 2019 - unter Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG - ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führte, obwohl er eine den Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) und damit zur Strafbarkeit nach § 316 StGB nur geringfügig unterschreitende Blutalkoholkonzentration von 1,02 Promille aufwies.
Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten können begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung abgeleitet werden, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.16 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 10; VGH BW, Beschluss vom 30.09.19 - 4 S 2577/19 -, Rn. 5). Die Beteuerung des Antragstellers, es handele sich um einen einmaligen Vorfall, den er tief bereue und aus dem er „entsprechende Konsequenzen“ für sich gezogen habe, ist weder geeignet, das erhebliche Gewicht des Pflichtenverstoßes zu mindern, noch erklärt sie sein Handeln oder kann dazu führen, es als Entgleisung, die sich nicht wiederholen werde, zu qualifizieren. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er am fraglichen Abend weder Bier noch „reinen Schnaps“, sondern Cocktails getrunken und dabei „schlicht und einfach“ die Wirkung des Alkohols falsch eingeschätzt habe, wird auch damit den Eignungszweifeln der Antragsgegnerin nicht die Grundlage entzogen. Diese Zweifel bestehen gleichermaßen, wenn der Antragsteller trotz der behaupteten Fehleinschätzung der Wirkung der von ihm konsumierten Getränke die Fahrt im Kraftfahrzeug angetreten und unternommen hat, zumal er als Fahranfänger nach § 24c Abs. 1 StVG einem absoluten Alkoholverbot unterlag. Insoweit ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass er keine nachweisbare Straftat begangen hat. Für die Beurteilung der charakterlichen Eignung kommen nicht nur strafrechtlich relevante Verhaltensweisen und auch nicht nur während des Dienstes gezeigtes Verhalten in Betracht, sondern es ist - wie bereits verdeutlicht - gerade Aufgabe des Dienstherrn, alle Aspekte des Verhaltens des Betreffenden, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen, zu würdigen (vgl. OVG SH, Beschluss vom 05.11.18, a. a. O.).
9 Soweit das Verwaltungsgericht das besondere Vollzugsinteresse daraus abgeleitet hat, dass der Antragsteller auch bei Beendigung seiner Ausbildung nicht in den Polizeidienst übernommen werden könne, ist dies eine zwingende Folge des Befundes der charakterlichen Nichteignung und keine - wie die Beschwerde meint - „rein hypothetische“ Feststellung.
Ferner hilft es dem Antragsteller - selbstverständlich - nicht, dass bei den erstinstanzlich zugrunde gelegten Maßstäben „auch z. B. ein notorischer Raser im Straßenverkehr, der letztlich auch Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer in Gefahr setzt, aus dem Polizeivollzugsdienst entfernt werden müsste.“
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1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 30.03.20, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Vw- GO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.11.19 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2020) abgelehnt hat, nicht.
2 Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die angefochtene Entlassungsverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachund Rechtslage keinen durchgreifenden Rechtmäßigkeitsbedenken unterliegt.
3 Ohne Erfolg rügt der Antragsteller unter Berufung auf § 66 Satz 1 Nr. 10 PersVG LSA eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats.
Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat der zuständige Personalrat am 13.11.19 der Entlassung des Antragstellers zugestimmt (§ 61 Abs. 1 PersVG LSA). Soweit die Beschwerde einwendet, die der Beteiligung zugrunde liegende Unterrichtung des Personalrats (§ 61 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA) sei unzureichend gewesen, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass es regelmäßig genügt, wenn der Personalrat in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird, und dass eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme begründet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.08.04 - 2 B 54.04 -, Rn. 5, und vom 30.04.13 - 2 B 10.12 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 11.09.19 - 3d A 2395/17.O -, juris Rn. 71, und Beschluss vom 11.04.19 - 6 B 455/19 -, juris Rn. 4 ff., jew. m. w. N.). Weshalb den danach zu beachtenden Unterrichtungsanforderungen im Hinblick auf Art und Umfang der hier beabsichtigten Maßnahme und die sie aus Sicht der Dienststelle tragenden Umstände und Gründe mit der Vorlage des Entwurfs der Entlassungsverfügung nicht entsprochen worden sein soll, ist nicht erkennbar. ...
4 Ebenso wenig legt der Antragsteller dar, dass sich die auf die Annahme charakterlicher Eignungsmängel gestützte Entlassungsverfügung aus materiell-rechtlichen Gründen als rechtswidrig erweisen könnte.
5 Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 48.78 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 18.02.19 - 6 B 1551/18 -, juris Rn. 5).
Fehlende persönliche Eignung ist ein sachlicher Grund für die Entlassung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.07.13 - 3 CS 13.302 -, juris Rn. 27).
Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.11.15 - 2 B 38.15 -, juris Rn. 9, und vom 20.07.16 - 2 B 17.16 -, Rn. 26; OVG SH, Beschluss vom 05.11.18 - 2 MB 17/18 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 18.02.19, a. a. O.).
Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.11.15, a. a. O., und vom 20.07.16, a. a. O.; OVG SH, Beschluss vom 05.11.18, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 18.02.19, a. a. O.). Geboten ist danach eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.15, a. a. O.).
Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig, z. B. auch nicht von dem Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981, a. a. O.). Eine Entlassung kann vielmehr schon dann gerechtfertigt sein, wenn begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981, a. a. O. Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 27.09.17 - 6 B 977/17 -, juris Rn. 4). Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben (vgl. OVG SH, Beschluss vom 05.11.18, a. a. O. Rn. 13; BremOVG, Beschluss vom 13.07.18 - 2 B 174.18 -, juris Rn. 10).
6 Bei Beamten im Polizeivollzugsdienst darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris Rn. 44; VGH BW, Beschluss vom 10.03.17 - 4 S 124/17 -, Rn. 6).
Generell muss nach § 34 Satz 3 BeamtStG das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, so dass eigene Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten zu begründen (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.08.17 - 6 B 751/17 -, Rn. 12, und vom 13.09.18 - 6 B 1176/18 -, juris Rn. 12; SächsOVG, Beschluss vom 20.09.17 - 2 B 180/17 -, juris Rn. 13).
Wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität des Beamten stellt, ist dies gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 20.09.17, a. a. O.).
7 Bei der Überprüfung einer Entlassungsverfügung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris Rn. 8, und vom 27.09.17, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 3 ZB 16.935 -, juris Rn. 17).
8 Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Antragsgegnerin den ihr bei der Eignungsbeurteilung zustehenden Spielraum im vorliegenden Fall nicht überschritten. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, durfte sie die mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst daraus schließen, dass dieser am 26. Oktober 2019 - unter Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG - ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führte, obwohl er eine den Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) und damit zur Strafbarkeit nach § 316 StGB nur geringfügig unterschreitende Blutalkoholkonzentration von 1,02 Promille aufwies.
Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten können begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung abgeleitet werden, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.16 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 10; VGH BW, Beschluss vom 30.09.19 - 4 S 2577/19 -, Rn. 5). Die Beteuerung des Antragstellers, es handele sich um einen einmaligen Vorfall, den er tief bereue und aus dem er „entsprechende Konsequenzen“ für sich gezogen habe, ist weder geeignet, das erhebliche Gewicht des Pflichtenverstoßes zu mindern, noch erklärt sie sein Handeln oder kann dazu führen, es als Entgleisung, die sich nicht wiederholen werde, zu qualifizieren. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er am fraglichen Abend weder Bier noch „reinen Schnaps“, sondern Cocktails getrunken und dabei „schlicht und einfach“ die Wirkung des Alkohols falsch eingeschätzt habe, wird auch damit den Eignungszweifeln der Antragsgegnerin nicht die Grundlage entzogen. Diese Zweifel bestehen gleichermaßen, wenn der Antragsteller trotz der behaupteten Fehleinschätzung der Wirkung der von ihm konsumierten Getränke die Fahrt im Kraftfahrzeug angetreten und unternommen hat, zumal er als Fahranfänger nach § 24c Abs. 1 StVG einem absoluten Alkoholverbot unterlag. Insoweit ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass er keine nachweisbare Straftat begangen hat. Für die Beurteilung der charakterlichen Eignung kommen nicht nur strafrechtlich relevante Verhaltensweisen und auch nicht nur während des Dienstes gezeigtes Verhalten in Betracht, sondern es ist - wie bereits verdeutlicht - gerade Aufgabe des Dienstherrn, alle Aspekte des Verhaltens des Betreffenden, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen, zu würdigen (vgl. OVG SH, Beschluss vom 05.11.18, a. a. O.).
9 Soweit das Verwaltungsgericht das besondere Vollzugsinteresse daraus abgeleitet hat, dass der Antragsteller auch bei Beendigung seiner Ausbildung nicht in den Polizeidienst übernommen werden könne, ist dies eine zwingende Folge des Befundes der charakterlichen Nichteignung und keine - wie die Beschwerde meint - „rein hypothetische“ Feststellung.
Ferner hilft es dem Antragsteller - selbstverständlich - nicht, dass bei den erstinstanzlich zugrunde gelegten Maßstäben „auch z. B. ein notorischer Raser im Straßenverkehr, der letztlich auch Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer in Gefahr setzt, aus dem Polizeivollzugsdienst entfernt werden müsste.“
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