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Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Wenn die Ermittlungen zu Ende geführt sind und der Beschuldigte Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äußern, entscheidet die Staatsanwaltschaft darüber, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt oder die Sache weitergeführt werden soll.
Kommt es nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, wird das Gericht mit der Sache befasst.


1. Das Ermittlungsverfahren wird eingestellt

Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wie sie jeder Beschuldigte anstrebt, ist unter verschieden Voraussetzungen möglich. Wir wollen nur die drei häufigsten Varianten ansprechen, von den die Einstellung nach § 170 II StPO die günstigste ist.
§ 170 II StPO: Es wird kein strafbares Verhalten festgestellt - der günstigste Fall. § 153 StPO: Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Geringfügigkeit § 153 a StPO: Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Zahlung einer Buße
2. Das Verfahren wird dem Gericht übergeben.

Sieht die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht, hält sie also eine Verurteilung für wahrscheinlich, so legt sie die Sache dem Amts- oder Landgericht vor.
Dann steuert die Sache (nach Anklageerhebung) auf eine Hauptverhandlung zu, sofern nicht in weniger bedeutsamen Fällen ein Strafbefehlsverfahren in Betracht kommt.

Anklageerhebung Die gesetzliche Vorschrift dazu: § 170 I StPO
Strafbefehlsantrag Die gesetzliche Vorschrift dazu: § 407 StPO


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