Disziplinarrecht:
Bagatellverfehlungen sind keine Dienstvergehen
Nicht jeder Fehler, nicht jede Bagatellverfehlung ist ein Dienstvergehen.
Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in seiner nachfolgenden Entscheidung sehr gut dargestellt. Das Gericht führt dabei aber aus, dass seines Erachtens auch ein Verhalten, das kein Dienstvergehen darstellt, missbilligt werden darf.
Darüber könnte gestritten werden.
VG Berlin Disziplinarkammer, Urteil vom 09.02.11 - 80 K 53.10 OL
Tenor
Die Einstellungsverfügung der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg vom 31.08.10 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Dienstvergehen festgestellt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Feststellung eines Dienstvergehens in einer Einstellungsverfügung sowie die damit zusammenhängende Missbilligung.
Sie ist Justizvollzugshauptsekretärin und Beamtin auf Lebenszeit.
Am 18./19.06.08 gab die Klägerin zum Dienstschluss den ihr zugeordneten Anstaltsschlüssel entgegen der ihr bekannten Weisungslage versehentlich nicht ab, sondern nahm ihn mit nach Hause. Nach einer zunächst ergebnislosen Suche in der Anstalt nach dem Schlüssel klärte sich dessen Verbleib am Morgen des ..., nachdem der Leiter der Pforte die telefonisch nicht erreichbar gewesene Klägerin zu Hause aufgesucht hatte. Die Klägerin gab an, dass sie wohl aufgrund eines im Dienst erlittenen Migräneanfalls die Abgabe des Schlüssels versäumt habe.
Am 25.06.08 leitete der Leiter der JVA wegen des Vorfalls ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein und verhängte zunächst mit Disziplinarverfügung gegen sie einen Verweis. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Klage zum Aktenzeichen VG 80 K 23.10 OL. Nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis, dass aufgrund fehlender disziplinarrechtlicher Vorbelastetheit der Klägerin eine Missbilligung ausreichen könne, hob der Beklagte die Disziplinarverfügung zunächst auf, so dass der o.g. Disziplinarrechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt werden konnte.
Mit Einstellungsverfügung vom 31.08.10 stellte der Leiter der JVA das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 DiszG sodann ein und sprach gemäß § 6 Abs. 2 DiszG eine Missbilligung des Verhaltens der Klägerin aus.
Die Klägerin habe ein Dienstvergehen begangen, als sie den ihr zugeordneten Anstaltsschlüssel nicht abgegeben, sondern mit nach Hause genommen habe. Darin liege ein Verstoß gegen die Nr. 15 DSVollz und die Hausverfügung Nr. 6/98 Ziff. 3.4.3. Im Hinblick auf die bisherigen zufriedenstellenden Leistungen und die disziplinarrechtliche Unbelastetheit werde von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen.
Mit der Klage erstrebt die Klägerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung mit der Begründung, es liege lediglich eine Bagatellverfehlung vor, der es an einer hinreichenden Erheblichkeit für einen disziplinarrechtlichen Pflichtenverstoß fehle.
Die Klägerin beantragt, die Einstellungsverfügung des Leiters der JVA aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält an der in der Einstellungsverfügung gegebenen Begründung fest. Das fahrlässige Fehlverhalten der Klägerin betreffe die Sicherheit der Justizvollzugsanstalt und damit den Kernbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Zu Unrecht hat der Beklagte das Disziplinarverfahren auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 2 DiszG, also unter Feststellung eines Dienstvergehens, eingestellt. Er hätte das Disziplinarverfahren stattdessen gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 DiszG einstellen müssen, weil ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.
Zwar hat die Klägerin, was sie nicht abstreitet, durch die versehentliche Mitnahme des ihr zugeordneten Anstaltsschlüssels gegen die ihr bekannte Vorschriftenlage verstoßen, wonach Bedienstete die Anstalt keinesfalls mit Anstaltsschlüsseln verlassen dürfen. Nicht jeder Fehler eines Beamten im Rahmen seiner Amtsführung stellt jedoch bereits ein Dienstvergehen dar. Dies ist erst der Fall, wenn die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsschwelle erreicht oder überschritten wurde. Diese Schwelle dürfte zwar, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, bei einem den Kernbereich der Dienstpflichten tangierenden Fehlverhalten eher erreicht sein als bei der Verletzung von weniger bedeutsamen Nebenpflichten. Gleichwohl muss auch hier differenziert werden: Die einmalige versehentliche Mitnahme des Anstaltsschlüssels – zumal unter den von der Klägerin angegebenen Umständen (Migräneanfall) – ist auch unter Betrachtung von Sicherheitsaspekten nicht als so schwerwiegend einzuschätzen, dass bereits die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsgrenze erreicht wäre; anders läge der Fall möglicherweise dann, wenn die Klägerin den Schlüssel nicht sicher (in ihrer Tasche) verwahrt, sondern unterwegs verloren hätte. Eine konkrete Sicherheitsgefährdung bestand im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Unbegründet ist die Klage dagegen, soweit sie sich auch gegen die in der Verfügung enthaltene Missbilligung richtet (die Klage ist insofern unbeschränkt erhoben). Die Missbilligung stellt keine Disziplinarmaßnahme, sondern eine darunter liegende beamtenrechtliche Beanstandung des Fehlverhaltens der Klägerin dar. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Es lag eine Dienstpflichtverletzung (wenngleich kein Dienstvergehen, s.o.) der Klägerin vor, die immerhin so gewichtig war und nur knapp unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle lag, so dass der Beklagte eine derartige schriftliche Missbilligung aussprechen durfte.
Tenor
Die Einstellungsverfügung der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg vom 31.08.10 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Dienstvergehen festgestellt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Feststellung eines Dienstvergehens in einer Einstellungsverfügung sowie die damit zusammenhängende Missbilligung.
Sie ist Justizvollzugshauptsekretärin und Beamtin auf Lebenszeit.
Am 18./19.06.08 gab die Klägerin zum Dienstschluss den ihr zugeordneten Anstaltsschlüssel entgegen der ihr bekannten Weisungslage versehentlich nicht ab, sondern nahm ihn mit nach Hause. Nach einer zunächst ergebnislosen Suche in der Anstalt nach dem Schlüssel klärte sich dessen Verbleib am Morgen des ..., nachdem der Leiter der Pforte die telefonisch nicht erreichbar gewesene Klägerin zu Hause aufgesucht hatte. Die Klägerin gab an, dass sie wohl aufgrund eines im Dienst erlittenen Migräneanfalls die Abgabe des Schlüssels versäumt habe.
Am 25.06.08 leitete der Leiter der JVA wegen des Vorfalls ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein und verhängte zunächst mit Disziplinarverfügung gegen sie einen Verweis. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Klage zum Aktenzeichen VG 80 K 23.10 OL. Nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis, dass aufgrund fehlender disziplinarrechtlicher Vorbelastetheit der Klägerin eine Missbilligung ausreichen könne, hob der Beklagte die Disziplinarverfügung zunächst auf, so dass der o.g. Disziplinarrechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt werden konnte.
Mit Einstellungsverfügung vom 31.08.10 stellte der Leiter der JVA das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 DiszG sodann ein und sprach gemäß § 6 Abs. 2 DiszG eine Missbilligung des Verhaltens der Klägerin aus.
Die Klägerin habe ein Dienstvergehen begangen, als sie den ihr zugeordneten Anstaltsschlüssel nicht abgegeben, sondern mit nach Hause genommen habe. Darin liege ein Verstoß gegen die Nr. 15 DSVollz und die Hausverfügung Nr. 6/98 Ziff. 3.4.3. Im Hinblick auf die bisherigen zufriedenstellenden Leistungen und die disziplinarrechtliche Unbelastetheit werde von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen.
Mit der Klage erstrebt die Klägerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung mit der Begründung, es liege lediglich eine Bagatellverfehlung vor, der es an einer hinreichenden Erheblichkeit für einen disziplinarrechtlichen Pflichtenverstoß fehle.
Die Klägerin beantragt, die Einstellungsverfügung des Leiters der JVA aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält an der in der Einstellungsverfügung gegebenen Begründung fest. Das fahrlässige Fehlverhalten der Klägerin betreffe die Sicherheit der Justizvollzugsanstalt und damit den Kernbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Zu Unrecht hat der Beklagte das Disziplinarverfahren auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 2 DiszG, also unter Feststellung eines Dienstvergehens, eingestellt. Er hätte das Disziplinarverfahren stattdessen gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 DiszG einstellen müssen, weil ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.
Zwar hat die Klägerin, was sie nicht abstreitet, durch die versehentliche Mitnahme des ihr zugeordneten Anstaltsschlüssels gegen die ihr bekannte Vorschriftenlage verstoßen, wonach Bedienstete die Anstalt keinesfalls mit Anstaltsschlüsseln verlassen dürfen. Nicht jeder Fehler eines Beamten im Rahmen seiner Amtsführung stellt jedoch bereits ein Dienstvergehen dar. Dies ist erst der Fall, wenn die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsschwelle erreicht oder überschritten wurde. Diese Schwelle dürfte zwar, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, bei einem den Kernbereich der Dienstpflichten tangierenden Fehlverhalten eher erreicht sein als bei der Verletzung von weniger bedeutsamen Nebenpflichten. Gleichwohl muss auch hier differenziert werden: Die einmalige versehentliche Mitnahme des Anstaltsschlüssels – zumal unter den von der Klägerin angegebenen Umständen (Migräneanfall) – ist auch unter Betrachtung von Sicherheitsaspekten nicht als so schwerwiegend einzuschätzen, dass bereits die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsgrenze erreicht wäre; anders läge der Fall möglicherweise dann, wenn die Klägerin den Schlüssel nicht sicher (in ihrer Tasche) verwahrt, sondern unterwegs verloren hätte. Eine konkrete Sicherheitsgefährdung bestand im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Unbegründet ist die Klage dagegen, soweit sie sich auch gegen die in der Verfügung enthaltene Missbilligung richtet (die Klage ist insofern unbeschränkt erhoben). Die Missbilligung stellt keine Disziplinarmaßnahme, sondern eine darunter liegende beamtenrechtliche Beanstandung des Fehlverhaltens der Klägerin dar. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Es lag eine Dienstpflichtverletzung (wenngleich kein Dienstvergehen, s.o.) der Klägerin vor, die immerhin so gewichtig war und nur knapp unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle lag, so dass der Beklagte eine derartige schriftliche Missbilligung aussprechen durfte.
Ergänzend hierzu aus einem Urteil des VG Hannover vom 13.12.13, 18 A 5697/13:
Wenn - dies muss hier nicht abschließend geklärt werden - überhaupt dem Kläger aber ein Vorwurf gemacht werden kann, dann wäre es der Vorwurf, einmalig fehlerhaft gehandelt zu haben.
Nun ist jedoch eine fehlerhafte Arbeitsweise allein noch nicht in jedem Fall eine Dienstpflichtverletzung bzw. stellt ein fehlerhaftes Handeln für sich allein noch nicht unbedingt ein Dienstvergehen dar. Ein einfacher Fehler, der jedem einmal passieren kann ist von einem Dienstvergehen abzugrenzen (a.A. möglicherweise Bieler/Lukat, Einleitung 3.1 Rdnr. 49, wonach jede vorwerfbare Schlechterfüllung dienstlicher Aufgaben bereits einen Verstoß gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf darstellt - wobei allerdings nicht jede Pflichtenverletzung zwangsläufig sogleich ein Dienstvergehen darstellen muss).
Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die eine Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen (BVerwG, Beschluss vom 09.11.00 - 1 D 8/96 -). Das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend weitere Gerichte (vgl. etwa VG Münster, Urt. v. 26.02.07 - 13 K 303/05.O -) stellen - wenn der Vorwurf nachlässigen Verhaltens disziplinarrechtliches Gewicht erhalten soll - dabei regelmäßig auf das Auftreten „mehrerer Mängel“ ab. Eine einmalige fahrlässige Schlechterfüllung stellt danach noch kein zu ahndendes Dienstvergehen dar (bgl. auch VG Hannover, Urteil vom 05.06.13 - 18 A 5514/12 -). So liegt es - wenn man denn überhaupt bereits ein Fehlverhalten des Klägers annehmen kann - hier.
Letztendlich wurde der Fluchtversuch in erster Linie dadurch ermöglich, das die Fenstergitter der Fenster der Wäscherei und die Haltestange des Blitzableiters als Kletterhilfe mangels geeigneter Sicherungsvorkehrungen genutzt werden konnten. Für dieses Versäumnis ist der Kläger jedenfalls nicht verantwortlich.
Im Übrigen trug auch die schnelle Reaktion des Klägers, der mit seinen beiden eingesetzten Kollegen schnell das Fehlen des Gefangenen R. bemerkte, dazu bei, den Fluchtversuch zu vereiteln.
Wenn - dies muss hier nicht abschließend geklärt werden - überhaupt dem Kläger aber ein Vorwurf gemacht werden kann, dann wäre es der Vorwurf, einmalig fehlerhaft gehandelt zu haben.
Nun ist jedoch eine fehlerhafte Arbeitsweise allein noch nicht in jedem Fall eine Dienstpflichtverletzung bzw. stellt ein fehlerhaftes Handeln für sich allein noch nicht unbedingt ein Dienstvergehen dar. Ein einfacher Fehler, der jedem einmal passieren kann ist von einem Dienstvergehen abzugrenzen (a.A. möglicherweise Bieler/Lukat, Einleitung 3.1 Rdnr. 49, wonach jede vorwerfbare Schlechterfüllung dienstlicher Aufgaben bereits einen Verstoß gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf darstellt - wobei allerdings nicht jede Pflichtenverletzung zwangsläufig sogleich ein Dienstvergehen darstellen muss).
Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die eine Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen (BVerwG, Beschluss vom 09.11.00 - 1 D 8/96 -). Das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend weitere Gerichte (vgl. etwa VG Münster, Urt. v. 26.02.07 - 13 K 303/05.O -) stellen - wenn der Vorwurf nachlässigen Verhaltens disziplinarrechtliches Gewicht erhalten soll - dabei regelmäßig auf das Auftreten „mehrerer Mängel“ ab. Eine einmalige fahrlässige Schlechterfüllung stellt danach noch kein zu ahndendes Dienstvergehen dar (bgl. auch VG Hannover, Urteil vom 05.06.13 - 18 A 5514/12 -). So liegt es - wenn man denn überhaupt bereits ein Fehlverhalten des Klägers annehmen kann - hier.
Letztendlich wurde der Fluchtversuch in erster Linie dadurch ermöglich, das die Fenstergitter der Fenster der Wäscherei und die Haltestange des Blitzableiters als Kletterhilfe mangels geeigneter Sicherungsvorkehrungen genutzt werden konnten. Für dieses Versäumnis ist der Kläger jedenfalls nicht verantwortlich.
Im Übrigen trug auch die schnelle Reaktion des Klägers, der mit seinen beiden eingesetzten Kollegen schnell das Fehlen des Gefangenen R. bemerkte, dazu bei, den Fluchtversuch zu vereiteln.