Disziplinarrecht: Trunkenheit im Straßenverkehr als Dienstvergehen
Disziplinarrecht (und Beamtenrecht) in seiner Entwicklung erläutert an dem Beispiel:
Trunkenheitsfahrt eines Beamten
Disziplinarrecht ist Richterrecht. Es wird durch die Rechtsprechung strukturiert und fortentwickelt, weil die gesetzlichen Regelungen in vielen Bereichen recht unbestimmt sind.
Dies gilt auch für die Bewertung außerdienstlicher Trunkenheitsfahrten, die als Straftaten von den Strafgerichten geahndet werden. Nach Abschluss des Strafverfahrens - oft durch Strafbefehl - stellt sich die Frage, ob eine Ahndung des außerdienstlichen Dienstvergehens nach dem Disziplinarrecht noch notwendig ist oder die Strafe des Strafgerichts ausreicht. Sie finden hierzu einen Überblick in dem Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz von Köhler / Baunack, 7. Auflage 2021, unter B. II. 12 RN 4 ff. (S. 310 ff.)
Beachten Sie bitte: bei einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 Promille BAK verlangt nicht nur die Verkehrsbehörde eine MPU. Sondern Sie sehen sich als Beamter vielleicht auch der Vermutung ausgesetzt, Sie hätten ein ernstes Alkoholproblem. Die Dienstfähigkeit kann angezweifelt werden. Das führt u. U. zu erheblichen beamtenrechtlichen Problemen.
Dass es auch dann Probleme geben kann, wenn Sie sich um eine Einstellung in den Staatsdienst bewerben, können Sie einer Entscheidung entnehmen, in der es um die Frage des Eignungsmangels geht. Hier sind die Dienstherren oft geneigt, charakterliche Mängel zu vermuten. Sie finden diese Entscheidung unter den nachfolgenden Links unter der Bezeichnung "04.12.2008 Beschluss OVG NRW: Eignungsmangel für Einstellung als Beamter?".
Beachten Sie bitte auch die Entscheidungen aus 2015, 2019 und 2020 betreffend Entlassung des Beamten auf Widerruf.
Bei diesen Fragen gehen Beamtenrecht und Disziplinarrecht oft nebeneinander her.