Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Schwerbehinderung im Beamtenrecht
Schwerbehinderung im Beamtenrecht

Schwerbehinderung und Beamtenrecht - ein vielfältiges Thema mit unterschiedlichen Fragestellungen.
Geht es um Fragen der gesundheitlichen Eignung bei Einstellung, Ernennung und Beförderung, für Beamte des Vollzugsdienstes  um eingeschränkte Vollzugsdienstfähigkeit oder gar um Fragen der Dienstunfähigkeit?

Teils finden sich inhaltliche Überschneidungen mit anderen Bereichen des Beamtenrechts, etwa wenn nach einem Dienstunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder ein Grad der Behinderung (bzw. Grad der Schädigungsfolgen) festzustellen ist. Denn das sind auch im Schwerbehindertenrecht zentrale Begriffe.

Sie finden deshalb an verschiedenen Stellen bei uns Hinweise auf den Problemkreis "Beamter und Schwerbehinderung". Im Grunde handelt es sich allerdings um Fragen des Sozialrechts (SGB IX) und wir wollen hier - auf einer beamternrechtlichen Seite - nicht den Anspruch erheben, das Schwerbehindertenrecht umfassend darzustellen.

Aber einige Grundlagen und einzelne Probleme mit Bezug zum Beamtenrecht wollen wir doch in einem Bereich "Schwerbehinderung" ansprechen.
Dabei ist Ausgangspunkt das Recht jedes Bürgers, bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Versorgungsbehörden einen Grad der Behinderung feststellen zu lassen.


Bundessozialgericht, Urteil vom 24.04.08, B 9/9a SB 8/06 R):

"Nach dem System des Schwerbehindertenrechts im SGB IX hat der behinderte Mensch Anspruch auf Feststellung des für ihn maßgeblichen, nach Zehnergraden gestuften GdB unabhängig davon, ob sich seine rechtliche und/oder wirtschaftliche Situation dadurch unmittelbar verbessert."

Das Gericht schränkt aber ein:
"Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt."


Damit wird pauschal die Schutzwürdigkeit von GdB-Feststellungen ab 20 statuiert, vergleichen Sie dazu bitte im nachfolgenden Text des § 152 SGB IX auch den vorletzten Satz in Absatz 1.
Wenn Sie an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden, können Sie sich an die Versorgungsämter wenden, so wie es das Sozialgesetzbuch vorsieht:

§ 152 SGB IX Feststellung der Behinderung, Ausweise

(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Absatz 2), gelten die in § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen sowie § 60 Absatz 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.
(2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
(5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.


Die Bewertung des Grades der Behinderung ist nicht immer einfach, hier gibt es viel Streit.
Als Maßstab soll die Abweichung von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand dienen.
Wer sich über die Bedeutung einzelner "regelwidriger Gesundheitszustände" für die Bemessung des GdB näher informieren möchte, sollte im Internet nach der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) suchen.
Wir befassen uns mit diesen Fragen unter anderem im Dienstunfallrecht und auch im Zusammenhang mit dem Opferentschädigungsgesetz. Im Opferentschädigungsrecht ist meist Rechtsanwältin Münster tätig.

Die Anerkennung als Schwerbehinderter setzt einen Grad der Behinderung von 50 voraus, vgl. § 2 SGB IX.
§ 2 SGB IX: Begriffsbestimmungen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).


Beachten Sie bitte Absatz 3 der vorstehenden Vorschrift. Wird ein GdB von 50 nicht erreicht und erfolgt deshalb keine Anerkennung einer Schwerbehinderung, so kommt ab einem GdB von 30 eine Gleichstellung in Betracht.

Wenn eine Schwerbehinderung anerkannt oder eine Gleichstellung erfolgt ist, dann gilt für Beamte die folgende Vorschrift:

§ 211 SGB IX: Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten

(1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung dieses Teils auch für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten und Beamtinnen erreicht wird.
(2) Absatz 1 gilt für Richterinnen und Richter entsprechend.
(3) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten gelten die §§ 2, 152, 176 bis 182, 199 Absatz 1 sowie die §§ 206, 208, 209 und 228 bis 230. Im Übrigen gelten für Soldatinnen und Soldaten die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der schwerbehinderten Menschen, soweit sie mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind.


Im Beamtenrecht erlangen gesundheitliche Beeinträchtigungen ab einer MdE (GdB) von 25 zum Beispiel Bedeutung bei dem Anspruch auf Unfallausgleich nach Dienstunfall.
Eine MdE von 50 v. H. begründet nach qualifiziertem Dienstunfall u. U. einen Anspruch auf ein erhöhtes Dienstunfallruhegehalt und eine Unfallentschädigung.
Bitte beachten Sie: Fragen der Dienstunfallfürsorge können Bund und Länder unterschiedlich regeln.

Zu dem Thema Schwerbehindertenrecht bieten wir weiter an:

Die Gleichstellung ab einem Grad der Behinderung von 30 nicht gleichgestellte Behinderte Die Beschäftigungsquote
Regeln für Auswahlverfahren Anspruch, zu einem Vorstellungsgepräch eingeladen zu werden Modifizierte Eignungskriterien / Inklusionsvereinbarungen / Teilhaberichtlinien
Dienstliche Beurteilung des schwerbehinderten Beamten
Dienstfähigkeit Schwerbehinderung und Dienstfähigkeit des Beamten
Schwerbehinderung und Eignung / Einstellungs- und Beförderungsentscheidungen Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 22.09.04 - 7 K 623 / 04 Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.08, 1 Bf 19/08 Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Urteil des OVG Hamburg
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung OVG Schleswig, Beschluss vom 26.09.18 - 14 MB 1/18 - (Beispiel aus dem Disziplinarrecht)
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Schwerbehinderung
Gleichstellung ab GdB 30 nicht gleichgestellte Behinderte Die Beschäftigungsquote
Schwerbehinderung u. Eignung Regeln für Auswahlverfahren Vorstellungsgepräch Modifizierte Eignungskriterien
Dienstliche Beurteilung
Dienstunfähigkeit Dienstunfähigkeit
Rechtsprechung Schwerbehinderung u. Eignung VGH BW 24.06.19 VG Mainz 2004 OVG Hamburg 2008 BVerwG 2008 Diskriminierung Recht auf Auswahlgespräch
Disziplinarrecht

Weitere Themen aus dem Beamtenrecht:
Altersgrenze / Pensionierung amtsangemessener Dienst Beamtenversorgung Beförderung Beurteilung, dienstliche Dienstunfähigkeit / Übersicht Dienstunfall Dienstzeitverlängerung Eignung Entlassung usw. Konkurrentenschutz Rückforderung von Bezügen Umsetzung, Versetzung usw. Zwangsbeurlaubung

Bitte respektieren Sie,
dass wir telefonische Auskünfte nicht geben können,
und zwar in keinem Fall.








▲ zum Seitenanfang