Ehegattenunterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt)
Mit Rechtskraft der Scheidung erlischt der bis zur Scheidung gegebene Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Aus einem Titel (das ist zum Beispiel ein Urteil, ein Beschluss oder ein Vergleich, den Sie im Unterhaltsrechtsstreit geschlossen haben) auf Trennungsunterhalt kann nach der Scheidung nicht mehr vollstreckt werden, er ist für den Unterhaltsberechtigten künftig praktisch nichts mehr wert.
Es muss also für die Zeit nach der Scheidung eine neue Regelung getroffen werden.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nicht in jedem Fall gegeben.
Auch nach der Scheidung kann die Verpflichtung bestehen, dem früheren Ehegatten Unterhalt zu zahlen.Der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ergibt sich ggf. aus §§ 1569 ff BGB.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind in mehreren Paragraphen verschiedene Konstellationen genannt, die einen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten begründen können.
Will ein geschiedener Ehepartner für die Zeit nach der Scheidung Unterhalt verlangen, so muss einer dieser gesetzlich vorgesehenen, in §§ 1570 ff. BGB beschriebenen Gründe - man spricht auch von Bedürftigkeitsgründen - vorliegen, es muss also ein Unterhaltstatbestand erfüllt sein.
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten endet, sobald er wieder heiratet, § 1586 BGB.
Die Gründe für die Gewährung nachehelichen Unterhalts
Sie finden mit Hilfe der Navigationsleiste rechts eine Darstellung der verschiedenen Anspruchsgrundlagen für Unterhalt nach der Scheidung (Unterhaltstatbestände) und Hinweise zu sonstigen Fragen des Ehegattenunterhalts.Wer nachehelichen Unterhalt beanspruchen will, muss die Voraussetzungen einer der gesetzlichen Anspruchsnormen (§§ 1570 ff. BGB) darlegen und beweisen.
In Betracht kommen: