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Suspendierung des Beamten im Bundesdisziplinarrecht

Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen nach § 38 BDG  und Landesrecht

Im Bund und in den Ländern kann die oberste Dienstbehörde einen Beamten bei oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, ihn also suspendieren.
Dies gilt für Beamte auf Lebenszeit ebenso wie für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf.

"Bei den Anordnungen nach § 38 BDG handelt es sich nicht um Disziplinarmaßnahmen im Sinne des disziplinarrechtlichen Maßnahmenkatalogs, sondern um beamtenrechtliche Maßnahmen des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, Kommentar, BDG, 7. Auflage 2021, § 38, Rdnr. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen. Die Anordnungen müssen pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen." (VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.23 -  15 B 27/22 MD - RN 10)



Suspendierung bei schwerwiegenden Verfehlungen (Entfernung aus dem Dienst überwiegend wahrscheinlich)

Zur Suspendierung greift der Dienstherr, wenn der Verdacht eines sehr schweren Dienstvergehens besteht,
das wahrscheinlich zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses führen wird.
Es geht also einerseits um die Art des Dienstvergehens. Welche Ahndung ist bei dieser Art von Dienstvergehen zu erwarten?
Andererseits fragt man sich: Wie stark muss der Verdacht begründet sein?
"Das Verwaltungsgericht Berlin vertritt in einer Entscheidung vom 12.11.15 - 85 K 7.15 OB - die folgende Meinung:
Es ist nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung bereits in vollem Umfang nachgewiesen worden ist. Da im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, zumindest der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das nach seiner Bedeutung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten erscheinen lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.11.1990 – 2 WDB 4/90 –, BVerwGE 86, 345; OVG Berlin, Beschluss vom 17.05.1996 – OVG 80 DB 1.96 –)."
Man verlangt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme, so z.B.  Köhler/Baunack, BDG, 7. Auflage, § 38 RN 6.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt einem Beschluss vom 05.10.21 - 3 B 11113/21 -, der sich auf das Landesdisziplinarrecht bezieht, folgende Leitsätze voran:
1. In einem Antragsverfahren nach § 80 Abs. 1 LDG verlangt das Merkmal „voraussichtlich“ in § 45 Abs. 1 Satz 1 LDG nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen wird. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung des Sachverhalts hat sich auf die Frage zu beschränken, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, zumindest der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit einem ausreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen wird.
2. Liegt in einem Antragsverfahren nach § 80 Abs. 1 LDG bereits ein den Disziplinarvorwurf bestätigendes strafgerichtliches Urteil oder eine erstinstanzliche Entscheidung des Disziplinargerichts vor, mit dem der Beamte aus dem Dienst entfernt worden ist, so hat ein beim Oberverwaltungsgericht gestellter Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung das Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils zu berücksichtigen, das tatsächliche und rechtliche Feststellungen enthält, die mit den Mitteln des abschließenden Erkenntnisverfahrens gewonnen wurden. Dies führt in aller Regel dazu, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Bestätigung der Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme anzunehmen.

Zum Bundesrecht können ergänzend u.a. folgende Entscheidungen herangezogen werden:
BVerwG, Beschluss vom 28.11.19 – 2 VR 3.19 –, Rn. 22 und Beschluss vom 12.08.21 – 2 VR 6.21 –, Rn. 10; HessVGH, Beschluss vom 24.03.16 – 28 A 2764/15.D –, Rn. 32

Suspendierung bei schweren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs oder der disziplinarischen Ermittlungen

Zweite, seltenere Möglichkeit: Das Gesetz ermöglicht eine Suspendierung auch dann, wenn durch das Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

Weiterbeschäftigung schließt spätere Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht aus

Eine Suspendierung ist keinesfalls zwingende Voraussetzung für die spätere Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Vergleichen Sie dazu nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.19 - BVerwG 2 B 6.19, RN 4:
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Entscheidung des Dienstherrn, den Beamten nach Aufdeckung seines Fehlverhaltens unverändert oder anderweitig weiter zu beschäftigen, für die von den Gerichten aufgrund ihrer eigenständigen Disziplinarbefugnis zu treffende Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 28.02.13 - 2 C 3.12 - BVerwGE 148, 98 Rn. 42 f. und Beschluss vom 27.05.15 - 2 B 16.15 - Rn. 8, jeweils m.w.N.). Dabei sind auch eine pflichtgemäße Dienstausübung und gute Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn dies nach Einleitung des Disziplinarverfahrens geschieht ...

Der Suspendierung geht meistens eine beamtenrechtliche "Zwangsbeurlaubung" voraus

In der Praxis wird dem Beamten meistens zunächst nach einer beamtenrechtlichen Vorschrift die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Er erhält eine Verfügung nach § 66 BBG (= § 38 HmbBG in Verbindung mit § 39 Beamtenstatusgesetz).


Auf die Zwangsbeurlaubung nach Beamtenrecht folgt aber in aller Regel innerhalb der nächsten drei Monate die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und oft auch die Suspendierung nach Disziplinarrecht. Der Beamte erhält dann also eine zweite, dieses Mal auf das Disziplinarrecht gestützte Verfügung, die für ihn das gleiche bedeutet: er darf bis zur endgültigen Klärung nicht Dienst verrichten.

Kürzung der Bezüge während der Suspendierung im Disziplinarverfahren

Die Behörde kann gleichzeitig mit der Suspendierung nach Disziplinarrecht anordnen, dass bis zu 50% der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
Damit entfallen dann (nach dem Sonderzahlungsgesetz) auch die Sonderzahlungen.
Und der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Erfahrungsstufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist (§ 27 Absatz 5 Bundesbesoldungsgesetz, § 27 Abs. 4 HmbBesG).
Maßgeblich für die Bemessung des Kürzungsgrades sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten. Auf die Art der Vorwürfe kommt es nicht an.
Der Beamte hat der Behörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und später bei wesentlichen Änderungen Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.

Kommt es letztlich nicht zur Entfernung aus dem Dienst bzw. zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses, werden die einbehaltenen Bezüge nachbezahlt, § 40 BDG.

Für Stellenzulagen gibt es besondere Regelungen, vergleichen Sie zum Beispiel einen Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zum Hamburgischen Besoldungsgesetz:
"47.3.10 Vorläufige Dienstenthebung / Verbot der Führung von Dienstgeschäften
Während einer vorläufigen Dienstenthebung (§ 37 HmbDG) oder eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) wird die herausgehobene Funktion nicht wahrgenommen, es fehlt an der tatsächlichen Ausübung der mit der übertragenen Funktion verbundenen Aufgaben (siehe Ziffer 47.3.1). Insofern besteht kein Anspruch auf eine Stellenzulage während der Zeit der vorläufigen Dienstenthebung oder des beamtenrechtlichen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Dies gilt auch bei einer nachträglichen Aufhebung dieser Maßnahmen, selbst wenn das Disziplinarverfahren ohne Feststellung eines Dienstvergehens abgeschlossen wird (in diesem Fall wäre eine Entschädigung nach § 81 ff HmbDG zu prüfen)."

Ergänzt werden kann dies mit dem Leitsatz einer Entscheidung des OVG Münster, Beschluss vom 13.02.18 - 6 B 1147/17 - (in NVwZ-RR 2018, 777 f.):
"Einem Beamten steht für ein Kalenderjahr, während dessen er durchgehend auf der Grundlage des § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben war, kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu."

Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

Gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen bzw. Ruhegehalt kann sich der Beamte / Ruhestandsbeamte wenden, indem er die gerichtliche Aussetzung dieser Maßnahmen beantragt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 BDG).
Der Antrag kann von dem suspendierten Beamten jederzeit gestellt werden. Er ist weder frist- noch formgebunden. Aufschiebende Wirkung hat der Antrag nicht.

Das Gericht entscheidet in aller Regel ohne mündliche Verhandlung, vgl.
OVG Schleswig, Beschluss vom 29.01.18 - 14 MB 3/17 -, in NVwZ-RR 2018 779 f.
So ist es jedenfalls in der Praxis, vergleichen Sie auch § 101 Abs. 3 VwGO.
Das OVG Schleswig sagt in der Entscheidung folgendes:
"RN 25
3. Der Senat hat wegen des im Disziplinarverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes und der damit verbundenen Dringlichkeit trotz Antrages der Antragstellerin im vorläufigen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden.
RN 26
Zwar ist eine mündliche und öffentliche Verhandlung ein in Art. 6 EMRK verankertes Grundprinzip, welches grundsätzlich auch für Verfahren wegen einstweiliger Maßnahmen gilt. Allerdings gilt die Verpflichtung, sie abzuhalten, nicht uneingeschränkt.
RN 27
Die Antragstellerin ist nicht als Selbstständige tätig, so dass ihre Existenz durch die vorläufige Maßnahme bedroht wäre. Im Gegenteil: Sie wird weiterhin ... amtsangemessen besoldet und sollte im Disziplinarverfahren nicht auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden, kann sie ihr Amt auch ohne Erleiden von Nachteilen weiterhin ausüben. Insofern unterscheidet sich der Fall von dem eines in Österreich zugelassenen Rechtsanwaltes, gegen den vor dem Landgericht Linz ein Strafverfahren anhängig war und über den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (IV. Sektion) zu entscheiden hatte (vgl. EGMR, Urteil vom 05.04.16 - 33 060/10 Blum/Österreich -, NJW 2017, 2455ff)."

Als betroffener Beamter bzw. dessen Bevollmächtigter sollten Sie sich über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Tenorierung (und entsprechend der Antragstellung) informieren, zum Beispiel bei Köhler/Baunack, BDG, 7. Auflage, § 63 RN 13.

VG Magdeburg, Beschluss vom 26.10.22 - 15 B 22/22 MD -
Nicht versäumen möchten wir einen Hinweis auf einen Beschluss des VG Magdeburg vom 26.10.22 - 15 B 22/22 MD - ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2022:1026.15B22.22MD.00.
Der Beschluss betrifft einen Ruhestandsbeamten, so dass es nicht unmittelbar um das Verbot der Dienstverrichtung geht, sondern um die damit oft verbundene Frage der vorübergehenden Kürzung der Dienst- bzw. Versorgungsbezüge.
Das Gericht äußert sich in diesem Zusammenhang in seiner gewohnt klaren Sprache auch dazu, was davon zu halten ist, dass
ein langfristig dienstunfähiger Beamter vor seiner frühzeitigen Pensionierung noch Nebentätigkeiten nachgeht.
Die Entscheidung ist auch im Hinblick auf die Frage, ob eine vorübergehende Kürzung des Ruhegehalts berechtigt sein kann, recht aufschlussreich.
VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.23 -  15 B 27/22 MD - betrifft den außergewöhnlichen Fall einer noch nicht rechtskräftigen Veurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe durch ein spanisches Gericht und die Frage, ob bei dieser Konstelltion eine vorläufige Kürzung der Ruhestandsbezüge gerechtfertigt ist.



§ 63 BDG knüpft an § 38 Abs. 1 bis 3 BDG an und regelt den Rechtsschutz gegen die von der Behörde (§ 34 II BDG) getroffenen Entscheidungen über die vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung der Dienst- bzw. Anwärterbezüge.
Sofern der Antrag begründet ist, werden die angefochtenen Maßnahmen nicht gänzlich aufgehoben, sondern nur ihre Vollziehung ausgesetzt.
Gegen die Entscheidung des Gerichts ist nach § 67 BDG die Beschwerde gegeben.

Sind Richter oder Staatsanwälte betroffen, so ist zu prüfen, ob statt der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts die des Richterdienstgerichts gegeben ist.

Auch Soldaten kann eine Suspendierung treffen:

§ 126 Wehrdisziplinarordnung

(1) Die Einleitungsbehörde kann einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden.
(2) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
Tritt der Soldat während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in den Ruhestand, hebt die Einleitungsbehörde ihre Anordnung über die Einbehaltung der Dienstbezüge auf; gleichzeitig kann sie anordnen, dass ein Teil des Ruhegehalts einbehalten wird.
(3) Die Einleitungsbehörde kann bei einem früheren Soldaten gleichzeitig mit der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens 30 vom Hundert des Ruhegehalts einbehalten wird.
(4) Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die getroffenen Anordnungen ist dem Soldaten zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an den Soldaten, die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam.
(5) Die Einleitungsbehörde kann eine nach den Absätzen 1 bis 4 getroffene Anordnung jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen aufheben. Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzustellen. Lehnt die Einleitungsbehörde einen Antrag auf Aufhebung ab, kann der Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses Gericht an die Stelle des Truppendienstgerichts.
(6) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.

Eine Entscheidung hierzu, die vieles erläutert, finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts:
Beschluss vom 16.12.20 - BVerwG 2 WDB 9.20
ECLI:DE:BVerwG:2020:161220B2WDB9.20.0

Von der vorläufigen Dienstenthebung nach § 126 WDO zu unterscheiden ist der Befehl, sich jeder dienstlichen Tätigkeit zu enthalten. Es gibt - wie im Beamtenrecht - zwei ähnliche Maßnahmen, von denen nur die eine direkt dem Disziplinarrecht zuzurechnen ist.

§ 22 Soldatengesetz: Verbot der Ausübung des Dienstes
Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
Bundesdisziplinarrecht
Bundesdisziplinargesetz Text Disziplinarmaßnahmen lästige Nebenfolgen
Verfahrenseinleitung Verwaltungsermittlungen Einleitung von Amts wegen Selbstentlastungsantrag einheitliche Ahndung, ein Verfahren
Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Belehrung vor Anhörung Wahrheitspflicht? Geständnis Ermittlungen (§§ 20 - 30) Akteneinsichtsrecht Aussetzung, § 22 BDG Beweisantragsrecht Anwesenheit/ Fragerecht - Ladung - Anwesenheitsrecht Observation zulässig? Begutachtung durch Amtsarzt? Durchsuchung, § 27 BDG - BVerfG zu Durchsuchung - OVG Rh-Pf. dazu Protokollierung abschließende Anhörung schwerere Fälle - § 31 Einstellung - § 32 BDG Disziplinarverfügung Disziplinarklage - Mitbestimmung Beschleunigungsgebot Fristsetzung § 62 BDG
Widerspruchsverfahren Widerspruch Gesetz - §§ 41, 42 BDG
Gerichtliches Verfahren Gesetz, §§ 52 ff. BDG Disziplinarklage Antrag des Dienstherrn Bestimmtheit der Klagschrift Beschränkung der Vorwürfe Beweiswürdigung Entscheidung durch Beschluss Berufung Revision Verschlechterungsverbot
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