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Disziplinarrecht in Mecklenburg-Vorpommern / Landesdisziplinargesetz

Verfahren gegen Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Wenn Sie Landesbeamter in Mecklenburg-Vorpommern sind, unterliegen Sie dem Landesdisziplinarrecht.


Bei der Kommentierung des Landesdisziplinarrechts kann man weitgehend auf das recht ähnliche Bundesrecht bzw. - wegen des Aufbaus unserer Seite, wir arbeiten als Rechtsanwälte in Hamburg - auf das Landesrecht von Hamburg verweisen. Denn in den Grundzügen ist alles gleich geregelt.
Die Disziplinargesetze sind ähnlich aufgebaut und die Regelungen sind nur in wenigen Punkten unterschiedlich.


Die Einleitung des Disziplinarverfahrens kann - wie im Bund und in allen Ländern - von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten erfolgen.

Der Beamte wird über die Einleitung durch schriftliche Einleitungsverfügung in Kenntnis gesetzt.

Wenn gleichzeitig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird bzw. dieses bereits anhängig ist, kommt es zunächst zu einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens. Man wartet den Abschluss des vorrangigen Verfahrens ab und orientiert sich dann an dessen Ergebnissen.

Auch in Mecklenburg-Vorpommern haben der Beamte und sein Anwalt im Disziplinarverfahren umfassende Beteiligungsrechte.

Nach Abschluss der Ermittlungen in der Disziplinarsache, aber vor der Entscheidung des Dienstherrn wird dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt gegeben, zu dem er sich dann noch äußern kann.

Erst danach entscheidet sich, wie die Sache abgeschlossen werden soll.



Der Katalog der nach dem Landesdisziplinargesetz in Mecklenburg-Vorpommern zulässigen Disziplinarmaßnahmen entspricht dem Üblichen.
Dabei sind auch hier die die Unterschiede in der rechtlichen Stellung von aktiven und bereits pensionierten Beamten zu beachten.
Beamte auf Widerruf und auf Probe haben einen weniger gesicherten Status als Beamte auf Lebenszeit.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen von A - Z

Verfahrenseinleitung Unterrichtung des Beamten Aussetzung des Verfahrens
Disziplinarmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen §§ 7 ff. LDG MV Beamte auf Probe / Widerruf
Schlussanhörung Zuständigkeit §§ 35 - 37 LDG
Gerichtsverfahren Berufung / Revision