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Pensionsalter: Unterstellte Dienstunfähigkeit des Beamten auf Lebenszeit

Gesetzliche Bestimmungen zur Altersgrenze für Beamte und Richter

BBG §§ 51 ff. Hamburg § 35 Landesbeamtengesetz § 7 HmbRiG gilt für Richter in Hamburg Niedersachsen § 35 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein § 35 Landesbeamtengesetz

Das Pensionsalter / Die Altersgrenze

Die gesetzliche Altersgrenze für Beamte beruht auf der Annahme, dass der Mensch beruflichen Anforderungen nur bis zu einem gewissen Alter gewachsen sein könne. Das wird manch älterer Mitbürger bestreiten, aber es handelt sich auch nur um eine sog. gesetzliche Fiktion: Wird das gesetzlich festgesetzte Höchstalter erreicht, so vermutet man generell eine Dienstunfähigkeit.
Denn eigentlich gilt das Beamtenverhältnis "auf Lebenszeit" und die Juristen brauchen eine Begründung dafür, dass eine aktive Dienstleistung nicht mehr verlangt werden kann.
Wir beschäftigen uns hier in erster Linie mit zwei Fragestellungen: Ist ein früherer Abschied möglich? Oder kann eine Dienstzeitverlängerung erreicht werden?

Mit dem Erreichen der Altersgrenze tritt der Beamte von Gesetzes wegen (umgangssprachlich: automatisch) in den Ruhestand, ohne dass es noch eines Verwaltungsaktes oder einer Entscheidung des Dienstherrn bedarf.
Die Aushändigung einer Urkunde ist rechtlich ohne Bedeutung.
Der Bundesgesetzgeber hat im Beamtenstatusgesetz keine einheitliche Altersgrenze festgelegt.
Die gesetzliche Rahmenvorschrift lautet kurz und bündig:

§ 25 Beamtenstatusgesetz  Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

Zur Auslegung der Vorschriften eine Anmerkung:
Man vollendet ein Lebensjahr, wenn der Tag vor dem Geburtstag zuende geht. Ein am ersten Tag eines Kalendermonats geborener Beamter erreicht die Altersgrenze mit Ablauf des letzten Tages des vorhergehenden Monats.

Ausnahme: Bei Lehrern und Hochschulbediensteten verschiebt das Beamtenrecht den Eintritt in den Ruhestand in aller Regel auf das Ende des Schulhalbjahres bzw. des Semesters.

Für das Höchstalter gibt es Differenzierungen je nach der Art der ausgeübten Tätigkeit.
Anerkannt sind zum Beispiel besondere (niedrigere) Altersgrenzen für Vollzugsbeamte.

Polizeibeamte könnten sich in diesem Zusammenhang für den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.02.21 - OVG 4 N 34/20 - interessieren, der die Heraufsetzung des Höchstalters betrifft.

Antragsaltersgrenzen

Wir versuchen, Sie über die Grundzüge der vorzeitigen Pensionierung auf Antrag des Beamten / der Beamtin zu informieren. Leider sind die verschiedenen Beamtengesetze unterschiedlich ausgestaltet, so dass Sie sich im Einzelfall konkret nach der für Sie geltenden Regelung erkundigen sollten. Denn alle Varianten können wir nicht darstellen.
Falls dennoch Interesse besteht, folgen Sie bitte diesem Link: Antragsaltersgrenzen / vorzeitige Pensionierung auf Antrag des Beamten

Das Hinausschieben des Ruhestands im Einzelfall

Im Einzelfall länger arbeiten? Das kann ggf. auch der Beamte beantragen.
Das Hinausschieben der Altersgrenze ist in vielen Bereichen zulässig.
Voraussetzung ist (meistens) ein dienstliches Interesse daran (in einigen Gesetzen: ein dringendes dienstliches Interesse), dass der Beamte noch einige Zeit im Dienst bleibt.
Es gibt dazu unterschiedliche gesetzliche Regelungen.
Wir unterrichten Sie hierüber auf einer gesonderten Seite:
Dienstzeitverlängerung auf Antrag des Beamten
Die Länder handhaben diese Frage sehr unterschiedlich. Nach § 48 a des Besoldungsgesetzes des Landes Brandenburg erhalten zum Beispiel Polizeibeamte, die länger im Dienst bleiben, eine Zulage zur Besoldung.

Die Altersgrenzen werden allgemein angehoben.

Bekanntlich ist auch dieser Bereich in den letzten Jahren in Bewegung gekommen.
Die neu gefassten Beamtengesetze sehen allgemein eine stufenweise Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze für Beamte auf das 67. Lebensjahr vor, beginnend ab 2012.
Die Regelungen werden allgemein für rechtmäßig erachtet. Ein Beispiel von vielen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.07 - 2 C 28/05
Die Entscheidung betraf die Rechtmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte des Landes Rheinland-Pfalz.

 Wirkt sich die letzte Beförderung auf das Ruhegehalt aus?

Mancher interessiert sich für die Frage der beamtenrechtlichen Altersgrenze deshalb, weil ein Beamter die letzte Beförderung vor der Pensionierung nur unter gewissen Voraussetzungen "mit in den Ruhestand nimmt". Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht am 20.03.07 eine Entscheidung verkündet. Danach muss das letzte Beförderungsamt vor der Pensionierung zwei Jahre lang innegehabt sein, damit sich die Höhe der Pension (des Ruhegehalts) daran orientiert.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Beförderungssperrfrist. Die Beamtengesetze schließen eine Beförderung innerhalb gewisser Zeiträume vor der Pensionierung u. U. aus.

Letztlich eine Entschuldigung von uns:

Falls Sie das Wort "Altersgrenze" aus ganz anderen Gründen gegooglet haben und hier gelandet sein sollten, insbesondere wenn es Ihnen um die Einstellung in das Beamtenverhältnis gehen sollte:
lesen Sie bitte den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.15 zu den Aktenzeichen 2 BvR 1322/12 und 1989/12, den Sie auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts oder z. B. in NVwZ 2015, 1279 ff. finden.
Das Bundesverfassungsgericht hat Streitverfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen und dem BVerwG einige maßgebliche Erwägungen mit auf den Weg gegeben. Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht neu entschieden.
Vielleicht springen Sie zu unserer Seite "Höchstaltersgrenzen" im Bereich Eignung?
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Entscheidungen vom 19.02.09 (u. a. 2 C 18.07) zu einer Altersgrenze für die Übernahme ins Beamtenverhältnis Stellung genommen. Auf diese Entscheidung bezieht sich zum Beispiel das OVG Lüneburg in einem  Beschluss vom 24.07.15, 5 LA 194/14.
Geht es Ihnen um dieses Problem, dann sollten Sie beide Entscheidungen in Betracht ziehen.

Daneben gibt es natürlich weitere Entscheidungen zu Höchstaltersgrenzen im Beamtenrecht (Feuerwehr, Polizei), die wir aber nur einmal kurz erwähnen wollen.
Zu Beginn des Jahres 2011 hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer ganzen Reihe von Entscheidungen Höchstaltersregelungen in NRW gewidmet, z. B. in einem Beschluss vom 04.04.11 - 2 B 55.11 -, Beschluss vom vom 28.03.11 - 2 B 48.11 -, Beschluss vom vom 28.03.11 - 2 B 51.11 - und weiteren. Sie finden diese Entscheidungen auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts.
Und wenn Sie eine entsprechende Norm einmal anschauen möchten, in der etwas über das Höchstalter für die Ernennung zum Beamten gesagt ist, dann bietet sich § 16 der Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen an.

Weitere Informationen:

Zum Hinausschieben der Altersgrenze im Arbeitsrecht, auch unter Gesichtspunkten des Europarechts, vergleichen Sie bitte BAG, Urteil vom 19.12.18 -7 AZR 70/17 - in NJW 2019, 1322 ff.

Einen längeren Aufsatz zu Fragen beamtenrechtlicher Altersgrenzen finden Sie in Heft 1 / 2017 der ZBR.

amtliche Begründung zu den Regelungen für Landesbeamte in Hamburg
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Erreichen des Pensionsalters Bundesbeamte: § 51 BBG Beamte FHH: § 35 HmbBG Richter FHH: § 7 HmbRiG
Vorzeitig gehen auf Antrag Antragsaltersgrenzen Sonderfall Postnachfolger
Freiwillig länger arbeiten Dienstzeitverlängerung OVG HH 26.08.11 VG Düsseldorf OVG Lüneburg 31.07.19 VG Schleswig 11.02.20 Hochschulbereich Professor 2015 Hessen Professor 2023 VG Schleswig

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Michael Bertling
Rechtsanwalt
Gabriele Münster
Rechtsanwältin
Bramfelder Str. 121
22305 Hamburg




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