Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Vorteilsnahme als schweres Dienstvergehen
Diese Betrachtungsweise gilt noch immer: Die Vorteilsnahme stellt ein sehr schweres Dienstvergehen dar.
Noch schärfer wird die Bestechlichkeit geahndet, in diesem Fall droht auch noch eher der Verlust des Beamtenstatus schon durch rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichts, § 24 Beamtenstatusgesetz.
Bisweilen verwundert aber die Reaktion des Dienstherrn. So mutet zum Beispiel die Bearbeitung der sog. Rolling-Stones-Karten-Affaire in Hamburg ein wenig überzogen an.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 13.10.05 - 2 B
19.05 - akezptiert, dass eine Vorteilsnahme, die ein aktiver Beamter begeht,
trotz seiner Pensionierung während des laufenden
Disziplinarverfahrens noch mit der Aberkennung des Ruhegehalts geahndet wird.
Die Vorteilsnahme stellt eine strafbare Handlung und zugleich ein schweres Dienstvergehen dar. Es rettet den Beamten nicht, dass seine Schuldfähigkeit vermindert gewesen sein mag.
"Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme von der ständigen Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen. Danach handelt es sich bei Verstößen gegen das Verbot der Vorteilsannahme gemäß § 70 Satz 1 BBG regelmäßig um sehr schwerwiegende Pflichtverletzungen. Die uneigennützige, auf keinen privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Ein Beamter, der Vorteile in Bezug auf sein Amt annimmt, erweckt den Eindruck, sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein. Dies kann im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht hingenommen werden. Daher verliert ein Beamter, der wie der Beklagte vorsätzlich gegen § 70 Satz 1 BBG verstößt, regelmäßig endgültig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung und ist daher aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er als Gegenleistung für den gewährten Vorteil eine pflichtwidrige Amtshandlung vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat und durchgreifende Milderungsgründe fehlen.
Die Annahme von Geldzuwendungen offenbart ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar sein muss, dass er durch ein solches Verhalten die Grenze der Sozialadäquanz eindeutig überschreitet. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als geeignet und erforderlich, um den Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen, sowie als verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. Urteile vom 24.06.1998 BVerwG 1 D 23.97 BVerwGE 113, 229 ; vom 20.02.02 BVerwG 1 D 19.01 DokBer B 2002, 169; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.02.03 2 BvR 1413/01 NVwZ 2003, 1504). Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG, der inhaltlich der Vorgängerregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO entspricht, tritt an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst die Aberkennung des Ruhegehaltes, wenn sich der Beamte bei Abschluss des Disziplinarverfahrens im Ruhestand befindet.
Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Ruhegehaltes eine Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorgenommen. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten aufgrund von zeitweiligen Bewusstseinsstörungen im Tatzeitraum nicht auszuschließen ist. Es hat sowohl diesen Umstand als auch die langjährige Dienstzeit des Beklagten aufgrund der vorliegenden erschwerenden Gesichtspunkte nicht ausreichen lassen, um eine mildere Maßnahme zu verhängen. Als erschwerend hat das Oberverwaltungsgericht zum einen gewertet, dass es sich bei dem Verbot der Vorteilsannahme um eine leicht einsehbare Kernpflicht handelt, deren Beachtung auch bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit erwartet werden müsse. Zum anderen hat es dem Beklagten angelastet, dass er die Geldzuwendungen aus eigener Initiative gefordert und regelmäßig angenommen habe, bis eine persönliche Übergabe nicht mehr möglich war."
Die Vorteilsnahme stellt eine strafbare Handlung und zugleich ein schweres Dienstvergehen dar. Es rettet den Beamten nicht, dass seine Schuldfähigkeit vermindert gewesen sein mag.
"Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme von der ständigen Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen. Danach handelt es sich bei Verstößen gegen das Verbot der Vorteilsannahme gemäß § 70 Satz 1 BBG regelmäßig um sehr schwerwiegende Pflichtverletzungen. Die uneigennützige, auf keinen privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Ein Beamter, der Vorteile in Bezug auf sein Amt annimmt, erweckt den Eindruck, sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein. Dies kann im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht hingenommen werden. Daher verliert ein Beamter, der wie der Beklagte vorsätzlich gegen § 70 Satz 1 BBG verstößt, regelmäßig endgültig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung und ist daher aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er als Gegenleistung für den gewährten Vorteil eine pflichtwidrige Amtshandlung vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat und durchgreifende Milderungsgründe fehlen.
Die Annahme von Geldzuwendungen offenbart ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar sein muss, dass er durch ein solches Verhalten die Grenze der Sozialadäquanz eindeutig überschreitet. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als geeignet und erforderlich, um den Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen, sowie als verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. Urteile vom 24.06.1998 BVerwG 1 D 23.97 BVerwGE 113, 229 ; vom 20.02.02 BVerwG 1 D 19.01 DokBer B 2002, 169; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.02.03 2 BvR 1413/01 NVwZ 2003, 1504). Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG, der inhaltlich der Vorgängerregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO entspricht, tritt an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst die Aberkennung des Ruhegehaltes, wenn sich der Beamte bei Abschluss des Disziplinarverfahrens im Ruhestand befindet.
Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Ruhegehaltes eine Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorgenommen. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten aufgrund von zeitweiligen Bewusstseinsstörungen im Tatzeitraum nicht auszuschließen ist. Es hat sowohl diesen Umstand als auch die langjährige Dienstzeit des Beklagten aufgrund der vorliegenden erschwerenden Gesichtspunkte nicht ausreichen lassen, um eine mildere Maßnahme zu verhängen. Als erschwerend hat das Oberverwaltungsgericht zum einen gewertet, dass es sich bei dem Verbot der Vorteilsannahme um eine leicht einsehbare Kernpflicht handelt, deren Beachtung auch bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit erwartet werden müsse. Zum anderen hat es dem Beklagten angelastet, dass er die Geldzuwendungen aus eigener Initiative gefordert und regelmäßig angenommen habe, bis eine persönliche Übergabe nicht mehr möglich war."
§ 331 Strafgesetzbuch (StGB) Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332 Strafgesetzbuch (StGB) Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332 Strafgesetzbuch (StGB) Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.