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Ehegattenunterhalt / Trennungsunterhalt bis zur Scheidung - § 1361 BGB


Während des Getrenntlebens ist Unterhalt zu zahlen

§ 1361 BGB: Gesetzliche Grundlage für Unterhalt bei Getrenntleben der Ehegatten

Wenn Ehegatten sich trennen, kann der schlechter verdienende Ehegatte von dem anderen bis zur Rechtskraft der Scheidung Trennungsunterhalt verlangen, sofern der besser Verdienende genug verdient (wie wir sagen: wenn er leistungsfähig ist).
Dem zum Unterhalt Verpflichteten bleibt auf jeden Fall ein bestimmter Mindestbetrag. Für seine eigene Lebensführung sollen dem Verpflichteten monatlich EUR 1.510,00 verbleiben, sofern er erwerbstätig ist, im Falle dass er nicht erwerbstätig ist EUR 1.380,00. Vergleichen Sie dazu die Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle unter B III.


Trennungsgründe und Trennungsverschulden sind für diesen Unterhaltsanspruch grundsätzlich unerheblich.
Doch gibt es sogenannte Verwirkungsgründe, § 1579 Nr. 1 bis 8 BGB.

Bis zur Scheidung keine einschneidenden Veränderungen der Lebensverhältnisse

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen,insbesondere nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Dabei sind alle wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen und familiären Faktoren in Betracht zu ziehen.
Für die Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs gibt es komplizierte Regeln, die sich aber durchaus handhaben lassen und die wir Ihnen im Falle einer Zusammenarbeit auch zu erklären versuchen würden.
Als einfache Grundregel könnte gelten:

Vom Familieneinkommen muss zuerst der Unterhalt der Kinder gezahlt werden.
Dann verbleibt der Betrag des für den Ehegattenunterhalt einsetzbaren Einkommens. Hiervon bekommt der unterhaltsberechtigte Gatte 45%.
Dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben 55%, jedenfalls aber der oben erwähnte Mindestselbstbehalt, ein unantastbarer Sockelbetrag.
Wenn sich während der Trennungsphase die Einkommensverhältnisse ändern, sollen die Unterhaltsansprüche grundsätzlich angepasst werden. Es gibt hiervon allerdings Ausnahmen. Thema ist immer wieder ein sog. Karrieresprung des Unterhaltsverpflichteten. Vergleichen Sie dazu einen Beschluss des OLG Brandenburg vom 03.06.19 - 9 UF 49/19 - in NJW 2019, 2482 ff.

Während der Trennungszeit sollen einschneidende Veränderungen vermieden werden, weil noch nicht feststeht, ob sich die Eheleute wieder versöhnen oder die Trennung in die Scheidung mündet.
Auch sind eheliche Verantwortung und Solidarität während der Trennung (nach Meinung der Juristen am Richtertisch) noch größer als nach der Scheidung (wohingegen Rechtsanwälte wissen, welche Rosenkriege es schon oder gerade während der Trennungsphase gibt).

Wer während der Ehezeit nicht berufstätig war, muss sich auch jetzt nicht unbedingt eine Arbeit suchen.
Dies gilt für gewisse Zeiträume in der Regel auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte weder Kinder betreuen muss, noch andere Gründe wie Krankheit oder Alter ihn / sie an einer Berufstätigkeit hindern.
Allerdings ist auch hier zu prüfen, ob es besondere Umstände gibt:
- war der Ehegatte früher berufstätig,
- war die Ehe nur von kurzer Dauer (Trennung nach 2 1/2 Jahren),
- sind die finanziellen Verhältnisse insgesamt unzureichend,
- hat der Berechtigte durch sein Verhalten den Unterhaltsanspruch verwirkt?
Und es ist zu berücksichtigen, dass früher oder später eine Scheidung ausgesprochen werden kann und der Gesetzgeber für die Zeit nach der Ehe grundsätzlich Eigenverantwortung fordert.

Auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt kann übrigens für zukünftige Zeiträume nicht wirksam verzichtet werden. Eine andere Frage ist, ob Sie den Anspruch geltend machen oder stillschweigend verzichten. Darüber können die Ehegatten natürlich reden, nur formell wirksam ist ein solcher Verzicht für zukünftige Zeiten nicht.

Bei längerer Dauer des Getrenntlebens verändert sich die Bewertung.

Leben die Eheleute längere Zeit getrennt, ohne die Scheidung aktiv zu betreiben, so kann der nicht berufstätige Ehepartner nach dem ersten Jahr der Trennung verpflichtet sein, (wieder) eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Entscheidend sind hierfür die Umstände des Einzelfalles.
Dabei sind das Alter des Ehepartners, sein Ausbildungsstand oder die Dauer der vorangegangenen Ehe von Bedeutung. So wird man bei Unterhaltsberechtigten, die älter als 50 Jahr sind, vielleicht erst nach Ablauf von zwei Jahren die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwarten.
Spätestens ab dem dritten Trennungsjahr muss der Ehegatte, der keine Kinder zu betreuen hat und Unterhalt beanspruchen will, in der Regel arbeiten gehen, auch wenn die Ehe lange Zeit dauerte und er zuvor nicht berufstätig war. So jedenfalls eine starke Tendenz in der Rechtsprechung der Familiengerichte. Ganz abgesehen davon, dass dies für viele normal verdienende Familien eine Notwendigkeit ist.
Wer sich eine Arbeit suchen muss, wen also eine Erwerbsobliegenheit trifft, der muss sich wirklich bemühen. Was Gerichte darüber denken, lässt sich zum Beispiel einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22.04.08 - 10 UF 226/07 - in einem Unterhaltsrechtsstreit entnehmen, welches sich auf den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung bezieht, aber auch für den Trennungsunterhalt beachtlich ist.

Was erwartet Sie im Anwaltsbüro?

Nun, wir versuchen in einer möglichst entspannten Atmosphäre zunächst einmal die wichtigsten Informationen zu sammeln und Ihre dringlichsten Fragen zu beantworten.
Soweit das Finanzielle betroffen ist und es speziell um Unterhaltsfragen geht, sollte an den Partner möglichst sofort in nachweisbarer Form herangetreten werden.
Dabei kann unter Umständen schon ein Unterhaltsanspruch (vorläufig) der Höhe nach beziffert werden, aber in aller Regel wird auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch geltend gemacht werden.

Wir besprechen mit Ihnen unsere vorläufige Einschätzung der voraussichtlichen Höhe des Unterhalts und klären mit Ihnen andere Fragen, die sich bei einer Trennung ergeben.
Dann geht es meistens ein wenig hin und her mit Schreiben der beiderseits tätigen Anwälte, bis eine Übereinkunft erzielt wurde oder ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
(Die Darstellung beschränkt sich hier auf Fragen des Unterhaltsrechts. Dass oft noch weitere Fragen zu klären sind, die vielleicht gar vorrangig erscheinen, wissen wir sehr wohl.)

Natürlich ist es auch möglich, dass wir Sie beraten, bevor es zu einer Trennung kommt.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit dem Tag der Rechtskraft der Ehescheidung.

Das ist nicht unbedingt der Tag des Scheidungstermins, weil die Rechtskraft erst später eintritt, sofern nicht auf Rechtsmittel wirksam verzichtet wird.

Über Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung informiert Sie die Navigationsleiste rechts ab "nachehelicher Unterhalt".
Für die Zeit nach der Scheidung sind die rechtlichen Rahmenbedingungen deutlich andere, sie sind komplizierter zu handhaben. Wer nach der Scheidung noch Unterhalt geltend machen will, muss dafür bestimmte Gründe haben.
Die Juristen sprechen von Unterhaltstatbeständen, die erfüllt sein müssen. Vergleichen Sie dazu die Navigationsleiste rechts mit dem Abschnitt "Unterhaltstatbestände für die Zeit nach der Scheidung".
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- § 1361 BGB Berechnungsbeispiel
ab Scheidungsantrag Vorsorgeunterhalt





Anders geregelt als der Trennungsunterhalt ist der Unterhalt nach der Scheidung

nachehelicher Unterhalt Prinzip: Eigenverantwortung ehebedingte Nachteile Unterhaltsvereinbarungen Begrenzung - Befristung
Unterhaltstatbestände für die Zeit nach der Scheidung wegen Kinderbetreuung wegen Arbeitslosigkeit zur Aufstockung wegen Ausbildung wegen Alters wegen Krankheit


Allgemeine Fragen zum Unterhaltsrecht: Auskunftsansprüche Höhe des Unterhalts / Teil 1 Das bereinigte Nettoeinkommen - Wohnvorteil = Einkommen Wahl der Lohnsteuerklasse Mindestselbstbehalt Rangfolge der Berechtigten Verbraucherinsolvenz Erwerbsobliegenheit BGH: Erwerbsobliegenheit Verwertung von Vermögen
Verwirkung usw. § 1579 BGB kurze Ehedauer - § 1579 1 neuer Partner untergeschobenes Kind


Schwerpunkte im Familienrecht: Trennungsfolgen Scheidungsrecht
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