Rückforderung von Bezügen (Gehalt, Versorgung, Zulagen usw.) im Beamtenrecht
Die Problematik der Rückzahlung von Gehalt und sonstigen Bezügebestandteilen bearbeiten wir nun schon seit Jahrzehnten. Der Versuch, den Betroffenen die Rechtslage nahe zu bringen, führt in einer etwas unübersichtlichen Art und Weise nicht nur durch das Beamtenrecht, sondern auch durch Teile des Zivilrechts (Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Denn ob eine Gehaltsrückzahlung verlangt werden kann, entscheidet sich erst nach der Beantwortung mehrerer Fragen zu den Umständen der Überzahlung.
Sie mussten in Hamburg lange Zeit auf jeden Fall eher skeptisch sein, wenn Sie sich in den Streit um ein Rückforderungsbegehren Ihres Dienstherrn hinein begeben wollten. Die Rechtsprechung in Hamburg akzeptierte bei kaum einer Fallkonstellation die Einwendung, Sie seien entreichert, oder sonstige Mäkeleien.
Doch hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt korrigierend eingegriffen.
Zu beachten ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in dem Revisionsverfahren wegen der oben genannten Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.12.09, welche die Rechtsprechung in einem nicht unwichtigen Punkt zugunsten der Beamten verändert hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Meinung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts bestätigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 2 C 4.11 - vom 26.04.12).
Anschauen sollten Sie ggf. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 2 C 13.11 - vom 28.06.12, zu finden auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts, und das weil es einen Mangel aufzeigt, an dem viele Rückforderungsbescheide leiden: es fehlt an der erforderlichen Billigkeitsentscheidung.