Startseite ⁄ Disziplinarrecht ⁄ Bundesdisziplinarrecht ⁄ Disziplinarverfahren gegen Beamte auf Widerruf und Probe
Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte auf Probe / Widerruf

Disziplinarrecht und Beamtenrecht bei Dienstvergehen eines Beamten auf Probe

Das Disziplinarrecht findet auf Beamte auf Widerruf und auf Probe nur begrenzt Anwendung, nämlich soweit nicht wegen der Schwere des begangenen Dienstvergehens eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt.
Als Disziplinarmaßnahmen - ohne dass das Beamtenverhältnis beendet würde - sind bei Beamten auf Widerruf und auf Probe nur Verweis und Geldbuße (und u. U. eine Gehaltskürzung) zulässig.
Wiegt das Dienstvergehen so schwer, dass eine solche Sanktion zu milde wäre, so kommt die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in Frage.
§ 5 III BDG verweist die schwereren Fälle aus dem Disziplinarrecht in das Beamtenrecht.

Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe haben also einen deutlich weniger gefestigten Status als die Beamten auf Lebenszeit. Es trifft sie zum Beispiel härter, wenn eine Dienstunfähigkeit eintritt, aber auch bei disziplinarrechtlich relevanten Verfehlungen wird das erkennbar.

Begeht ein Beamter auf Widerruf oder auf Probe ein Dienstvergehen, so ist aus Sicht des Dienstherrn stets die Frage zu klären, ob der Beamte nach beamtenrechtlichen Vorschriften entlassen werden soll, weil er charakterlich nicht mehr geeignet erscheint.
Entscheidet sich der Dienstherr wegen der Schwere der Verfehlung für eine Entlassung des Beamten auf Probe bzw. auf Widerruf, so gibt es kein eigentliches Disziplinarverfahren mehr. Vielmehr greift der Dienstherr dann auf Möglichkeiten zurück, welche die Beamtengesetze bieten. Die Entlassung nach Beamtenrecht ist natürlich an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebunden.

Gesetze: Reaktion auf Dienstvergehen des Probebeamten bzw. des Beamten auf Widerruf

Dienstherr Beschränkung auf
Verweis und Geldbuße
Beamtenrecht
    § 23 II Beamtenstatusgesetz
Bund § 5 III BDG § 34 BBG
Hamburg (Landesbeamte) § 3 II HmbDG § 31 III HmbBG
Mecklenburg-Vorpommern §§ 83, 84 LDG M-V
Niedersachsen § 6 LDG
Schleswig Holstein § 5 IV LDG Anm.: auch Gehaltskürzung zulässig


Entlassung des Bundesbeamten auf Probe wegen Dienstvergehens:

Für sie ist in § 34 I 1 BBG geregelt, dass eine Entlassung verfügt werden kann (nicht: muss) wegen eines Verhaltens, "das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte".

Der neu gefasste § 34 III Satz 2 BBG lautet u. a. wie folgt:
"Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden."
Der Sachverhalt ist also zunächst aufzuklären.

Falls Sie ein Beispiel aus der Rechtsprechung lesen möchten.

Bundesbeamte auf Widerruf: Für sie gilt entsprechendes, § 37 Bundesbeamtengesetz.
Dabei gibt es für Beamte auf Widerruf nicht einmal die einschränkende Formulierung aus § 34 I 1 BBG
("... mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge ...").
§ 37 Abs. 1 BBG beginnt wie folgt:
"Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden."

Ein Beispiel finden Sie in einer Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 17.12.15

Suspendierung bis zur Entscheidung

Für beide Beamtengruppen - also für Beamte auf Widerruf und für Beamten auf Probe - gilt, dass sie dann, wenn voraussichtlich eine Entlassung verfügt werden wird, vorläufig des Dienstes enthoben werden können.

Das Gehalt kann im Falle der Suspendierung um bis zu 50% gekürzt werden, § 38 I BDG.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
Bundesdisziplinarrecht Bundesdisziplinargesetz Text Disziplinarmaßnahmen lästige Nebenfolgen
Verfahrenseinleitung Verwaltungsermittlungen Einleitung von Amts wegen Selbstentlastungsantrag einheitliche Ahndung, ein Verfahren
Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Belehrung vor Anhörung Wahrheitspflicht? Geständnis Ermittlungen (§§ 20 - 30) Akteneinsichtsrecht Aussetzung, § 22 BDG Beweisantragsrecht Anwesenheit/ Fragerecht - Ladung - Anwesenheitsrecht Observation zulässig? Begutachtung durch Amtsarzt? Durchsuchung, § 27 BDG Protokollierung abschließende Anhörung schwerere Fälle - § 31 Einstellung - § 32 BDG Disziplinarverfügung Disziplinarklage - Mitbestimmung Beschleunigungsgebot Fristsetzung § 62 BDG
Widerspruchsverfahren Widerspruch Gesetz - §§ 41, 42 BDG
Gerichtliches Verfahren Gesetz, §§ 52 ff. BDG Disziplinarklage Antrag des Dienstherrn Bestimmtheit der Klagschrift Beschränkung der Vorwürfe Beweiswürdigung Entscheidung durch Beschluss Berufung Revision Verschlechterungsverbot
Spezielle Probleme: Strafurteil / Bindungswirkung "Verbot der Doppelbestrafung"? 1 Jahr Freiheitsstrafe Mitteilung durch StA Familiengerichtliche Akten Suspendierung