Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte auf Probe / Widerruf
Disziplinarrecht und Beamtenrecht bei Dienstvergehen eines Beamten auf Probe
Das Disziplinarrecht findet auf Beamte auf Widerruf und auf Probe nur begrenzt Anwendung, nämlich soweit nicht wegen der Schwere des begangenen Dienstvergehens eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt.Als Disziplinarmaßnahmen - ohne dass das Beamtenverhältnis beendet würde - sind bei Beamten auf Widerruf und auf Probe nur Verweis und Geldbuße (und u. U. eine Gehaltskürzung) zulässig.
Wiegt das Dienstvergehen so schwer, dass eine solche Sanktion zu milde wäre, so kommt die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in Frage.
§ 5 III BDG verweist die schwereren Fälle aus dem Disziplinarrecht in das Beamtenrecht.
Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe haben also einen deutlich weniger gefestigten Status als die Beamten auf Lebenszeit. Es trifft sie zum Beispiel härter, wenn eine Dienstunfähigkeit eintritt, aber auch bei disziplinarrechtlich relevanten Verfehlungen wird das erkennbar.
Begeht ein Beamter auf Widerruf oder auf Probe ein Dienstvergehen, so ist aus Sicht des Dienstherrn stets die Frage zu klären, ob der Beamte nach beamtenrechtlichen Vorschriften entlassen werden soll, weil er charakterlich nicht mehr geeignet erscheint.
Entscheidet sich der Dienstherr wegen der Schwere der Verfehlung für eine Entlassung des Beamten auf Probe bzw. auf Widerruf, so gibt es kein eigentliches Disziplinarverfahren mehr. Vielmehr greift der Dienstherr dann auf Möglichkeiten zurück, welche die Beamtengesetze bieten. Die Entlassung nach Beamtenrecht ist natürlich an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebunden.
Gesetze: Reaktion auf Dienstvergehen des Probebeamten bzw. des Beamten auf Widerruf
Dienstherr | Beschränkung auf Verweis und Geldbuße |
Beamtenrecht |
§ 23 II Beamtenstatusgesetz | ||
Bund | § 5 III BDG | § 34 BBG |
Hamburg (Landesbeamte) | § 3 II HmbDG | § 31 III HmbBG |
Mecklenburg-Vorpommern | §§ 83, 84 LDG M-V | |
Niedersachsen | § 6 LDG | |
Schleswig Holstein | § 5 IV LDG | Anm.: auch Gehaltskürzung zulässig |
Entlassung des Bundesbeamten auf Probe wegen Dienstvergehens:
Für sie ist in § 34 I 1 BBG geregelt, dass eine Entlassung verfügt werden kann (nicht: muss) wegen eines Verhaltens, "das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte".Der neu gefasste § 34 III Satz 2 BBG lautet u. a. wie folgt:
"Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden."
Der Sachverhalt ist also zunächst aufzuklären.