Regelungsbedarf bei Getrenntleben von Eheleuten (bis zur Scheidung)
Getrenntleben als Voraussetzung für die spätere Scheidung
Nach dem deutschen Scheidungsrecht ist Voraussetzung für die Scheidung der Ehe, dass die Ehegatten einige Zeit getrennt gelebt haben. Der Trennungszeitpunkt hat rechtliche Bedeutung. Getrenntleben als Voraussetzung für die spätere ScheidungFür die Zeit des Getrenntlebens gibt es bestimmte Regeln.
Mietrecht: Wer behält die Wohnung, wenn sich Ehepartner trennen? Wenn sich die Ehegatten nicht einigen: Zuweisung der Wohnung durch das Gericht Wie wird im Streitfall der Hausrat verteilt? Wie regeln sich die Fragen des Kindesunterhalts? Hat der / die schlechter verdienende Anspruch auf Trennungsunterhalt? Welche steuerlichen Folgen hat die Trennung (Lohnsteuerklasse, Höhe der Steuern)? Ziel: Eine Trennungsvereinbarung und die Vorbereitung des ScheidungsverfahrensKommt es zur Versöhnung oder steht am Ende des Trennungsjahres die Scheidung?
Ausblick: Das Scheidungsverfahren Beispiel für Scheidungsfolgen: Der ZugewinnausgleichDas Getrenntleben muss organisiert werden.
Die Trennung ist rechtlich von besonderer Bedeutung, weil unser Scheidungsrecht eine Scheidung nur zulässt, wenn die Ehegatten schon einige Zeit - grundsätzlich ein Jahr lang - getrennt gelebt haben.Wenn Sie sich trennen wollen oder Ihnen Ihr Partner seine entsprechende Absicht verkündet, wird das jede Menge Enttäuschung, Aggressionen und Ängste mit sich bringen. Auch darüber wird Ihr Anwalt mit Ihnen reden können, aber hier kann es nur um die rechtlichen Aspekte dieser einschneidenden Veränderung gehen. Wir möchten Ihnen einige Hinweise geben, die Ihnen helfen können, das Ziel "Abschluss einer Trennungsvereinbarung" zu erreichen.
Hier geht es zunächst um die Lösung der mit dem Getrenntleben unweigerlich verbundenen Probleme.
An die Trennung der Ehegatten knüpft das Gesetz verschiedene Rechtsfolgen, welche die Dinge zumindest bis zur rechtskräftigen Scheidung ordnen sollen.
Die Wohnverhältnisse
Dringend zu lösen ist oft das Wohnungproblem. Wenn es sich auch häufig durch den Auszug des einen zunächst praktisch löst, kann doch noch einiges zu klären sein.Zu regeln ist ggf. die Fortführung des Mietverhältnisses über die bisher gemeinsam bewohnte Mietwohnung.
Leider sind wir auch immer wieder einmal mit Fragen des Gewaltschutzes befasst.
Früher haben wir diesem Problem einen Teil unserer Internetseite gewidmet, aber hier helfen keine abstrakten Auskünfte, sondern nur die vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Unterhalt und Betreuung der Kinder
Bei der Frage, wie der Wohnraum verteilt wird, können die Interessen der Kinder ganz oben stehten.Wenn Sie die Betreuung der Kinder und das Umgangsrecht regeln, dann stellen sich gleich auch Fragen des Kindesunterhalts.
Versuchen Sie, zumindest über diese Fragen eine Trennungsvereinbarung zu schließen. Fragen des Kindesunterhalts
Trennungsuntrehalt für Ehegatten
Ist der Kindesunterhalt geregelt, gerät der Ehegattenunterhalt ins Blickfeld.
Wenn die Ehegatten getrennt leben, kann nach § 1361 BGB
Trennungsunterhalt begehrt werden.
Während der Trennungszeit sollen einschneidende Veränderungen der familiären Verhältnisse nach Möglichkeit vermieden werden, weil die Trennungsphase nur ein Zwischenstadium ist und noch nicht feststeht, ob sich die Partner wieder versöhnen oder die Trennung in die Scheidung mündet. In dieser Zeit der Orientierung soll nicht durch das Gesetz eine dauerhafte Änderung des Lebenszuschnitts vorgeschrieben werden.
Auch sind eheliche Verantwortung und Solidarität noch größer als nach der Scheidung.
Diese Grundsätze gelten auch im Recht des Trennungsunterhalts.
Die Einstufung in eine andere Steuerklasse kann zu höheren Abzügen führen.
Das Ehegattensplitting entfällt im auf die Trennung folgenden Jahr.
OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.11 - 8 WF 105/11, II-8 WF 105/11 -:
Hatte der Ehemann den in der Ehe von der Ehefrau gefahrenen Zweitwagen auf seinen Namen haftpflichtversichert, so kann die Ehefrau nach der Trennung die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts verlangen. (vgl. auch Amtsgericht Olpe, Beschluss vom 07.01.10 - 22 F 6/10 -)
OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.10 - 10 WF 240/10, II-10 WF 240/10 -
1. Auch wenn Tiere keine Sachen sind, werden die Regelungen zur vorläufigen oder endgültigen Hausratsverteilung zumindest analog angewendet.
2. § 1361a BGB findet keine Anwendung, wenn nur die Nutzung eines Hundes für wenige Stunden in der Woche begehrt wird.
3. Ein Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund, der beim früheren Partner verblieben ist, besteht nicht (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.06.03, 7 UF 103/03, MDR 2004, 37; a.A. AG Bad Mergentheim, Beschluss vom 19.12.1996, 1 F 143/95, NJW 1997, 3033).
Während der Trennungszeit sollen einschneidende Veränderungen der familiären Verhältnisse nach Möglichkeit vermieden werden, weil die Trennungsphase nur ein Zwischenstadium ist und noch nicht feststeht, ob sich die Partner wieder versöhnen oder die Trennung in die Scheidung mündet. In dieser Zeit der Orientierung soll nicht durch das Gesetz eine dauerhafte Änderung des Lebenszuschnitts vorgeschrieben werden.
Auch sind eheliche Verantwortung und Solidarität noch größer als nach der Scheidung.
Diese Grundsätze gelten auch im Recht des Trennungsunterhalts.
Steuerrechtliche Folgen
Beachten Sie auch die steuerlichen Folgen der Trennung!Die Einstufung in eine andere Steuerklasse kann zu höheren Abzügen führen.
Das Ehegattensplitting entfällt im auf die Trennung folgenden Jahr.
Weitere Fragen
Die Lebenswirklichkeit hält alle möglichen weiteren Fragestellungen bereit:OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.11 - 8 WF 105/11, II-8 WF 105/11 -:
Hatte der Ehemann den in der Ehe von der Ehefrau gefahrenen Zweitwagen auf seinen Namen haftpflichtversichert, so kann die Ehefrau nach der Trennung die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts verlangen. (vgl. auch Amtsgericht Olpe, Beschluss vom 07.01.10 - 22 F 6/10 -)
OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.10 - 10 WF 240/10, II-10 WF 240/10 -
1. Auch wenn Tiere keine Sachen sind, werden die Regelungen zur vorläufigen oder endgültigen Hausratsverteilung zumindest analog angewendet.
2. § 1361a BGB findet keine Anwendung, wenn nur die Nutzung eines Hundes für wenige Stunden in der Woche begehrt wird.
3. Ein Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund, der beim früheren Partner verblieben ist, besteht nicht (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.06.03, 7 UF 103/03, MDR 2004, 37; a.A. AG Bad Mergentheim, Beschluss vom 19.12.1996, 1 F 143/95, NJW 1997, 3033).