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Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und andere Beendigungsarten

Kurze Übersicht über Möglichkeiten der Beendigung des Beamtenverhältnisses

Beamtengesetze

Kurzer Auszug aus dem Beamtenstatusgesetz Bundesbeamte - Bundesbeamtengesetz Auszug aus dem Beamtengesetz der Hansestadt Hamburg Soldatengesetz

Mögliche Gründe für den Verlust des Beamtenstatus

Beamtenverhältnis endet (kraft Gesetzes) nach dem Vorbereitungsdienst Rücknahme der Ernennung Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe Beendigung durch Strafgerichtsurteil - § 24 Beamtenstatusgesetz, § 41 BBG Entfernung aus dem Dienst durch Disziplinargericht - § 10 BDG Sonderfall: Ruhestand aufgrund spezieller Gesetze Nachversicherung in der Rentenversicherung / Altersgeld

Das Beamtenverhältnis ist eigentlich "auf Lebenszeit" angelegt.

Hinter diesem in § 4 Beamtenstatusgesetz zum Ausdruck kommenden Grundsatz stehen wichtige gesellschaftliche Gründe, denn der Beamte soll rechtlich und wirtschaftlich gesichert sein, damit er die ihm übertragenen Aufgaben objektiv und ohne Sorge um seine berufliche Existenz erfüllen kann.
Man meint zum Beispiel, dass sich das Berufsbeamtentum bei Regierungswechseln als stabilisierender Faktor bewährt hat und auch künftig bewähren wird.
Der Beamte soll also eine gesicherte Position haben.
Deshalb mag eine Entlassung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis systemwidrig erscheinen, da die Möglichkeit der Entlassung dem Beamten zumindest subjektiv einen Teil seiner Sicherheit nimmt. Die Entlassung eines Beamten ist aber nicht in allen Fällen ausgeschlossen - was wohl jedermann einleuchten wird.
Doch nur in wenigen, gesetzlich geregelten Fällen kommt eine Entlassung in Betracht.

Die Entlassung durch den Dienstherrn ist nur einer der für eine Beendigung des Beamtenverhältnisses denkbaren Gründe. Denn auch Sie als Beamter können jederzeit Ihre Entlassung beantragen, die Initiative zur Beendigung des Beamtenverhältnisses kann also von Ihnen ausgehen.

Gegen den Willen des Beamten kann es auf verschiedene Art zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kommen.
Teils gibt es gesetzliche Gründe, die keine Ausnahme zulassen, teils entscheidet sich der Dienstherr dafür, das Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt (Entlassungsverfügung) zu beenden.

Der Beamte auf Lebenszeit kann grundsätzlich nicht durch Verwaltungsakt entlassen werden.

Dem Beamten auf Lebenszeit ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - zumindest sein Ruhegehalt sicher, denn er kann aus beamtenrechtlichen Gründen allenfalls in den Ruhestand versetzt werden. Ausnahmen sind selten, es ist stets eine Überprüfung geboten, wenn der Dienstherr eine Abweichung vom Regelfall ankündigt.

Der Beamte auf Lebenszeit hat nur dann eine Entlassung durch Verwaltungsakt zu fürchten, wenn er noch nicht eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat, bevor er dienstunfähig wird oder die Altersgrenze erreicht. Für diesen äußerst seltenen Fall ist § 4 Beamtenversorgungsgesetz zu beachten.
§ 4 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg (Auszug): Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

In Baden-Württemberg war es "schon immer" möglich, dass der Dienstherr eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aussprach, und zwar im Rahmen eines Disziplinarverfahrens.
Im Jahr 2025 erwägt man nun Änderungen der Beamtengesetze und/ oder der Disziplinargesetze, um die Möglichkeit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt allgemein einzuführen. Dass die Änderung sinnvoll sein könnte, kann man bezweifeln.

Doch auch das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann aus bestimmten Gründen enden

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Entscheidung des Disziplinargerichts Verlust des Beamtenstatus bei Verurteilung durch ein Strafgericht

§ 31 Beamtenstatus gesetzermöglicht bei wesentlicher Änderung des Aufbaus einer Behörde, den Beamten in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.
Das Gesetz könnte verfassungswidrig sein! Bisher wurde darüber noch nicht entschieden.


Beamte auf Widerruf und auf Probe - beamtenrechtlicher Status weniger sicher

Der Schwerpunkt unserer Darstellung liegt auf der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder auf Probe durch Entlassung (also durch Verwaltungsakt).

Sie wissen sicher, dass sich das Beamtenverhältnis erst nach und nach verfestigt. Wer als Beamter auf Widerruf eine Ausbildung beginnt, wird dann zum Beamten auf Probe ernannt und später zum Beamten auf Lebenszeit.
Die Übergänge von einem Beamtenstatus zum nächsten bedeuten immer auch eine erneute Überprüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Es kann anlässlich dieser Statusveränderungen Probleme geben, die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen.
Aber schon während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder auf Probe kann es zur Entlassung kommen, etwa wenn der Beamte ein Dienstvergehen begeht oder sich die charakterliche oder gesundheitliche Nichteignung zeigt.

Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe können unter bestimmten Voraussetzungen aus dem bestehenden Beamtenverhältnis entlassen werden. Dann handelt es sich um eine Entlassung durch einen Verwaltungsakt, die mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann.

Falls Sie sich im Vorbereitungsdienst befinden, ist für Sie wichtig:
Das Beamtenverhältnis kann mit Abschluss der Ausbildung kraft Gesetzes enden.
Sofern Sie aktuelle Probleme mit dem Dienstherrn haben, geht es im Ernstfall um die
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt.

Falls Sie sich als Beamter auf Widerruf oder auf Probe mit gesundheitlichen Problemen plagen, sollten Sie vielleicht die folgenden Bereiche unserer Seite aufsuchen:
Dienstfähigkeit oder
gesundheitliche Eignung


Bitte beachten Sie bei allem: grundsätzlich erfolgt in jedem Fall, in dem ein Beamtenverhältnis endet, eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern das einschlägige Beamtenversorgungsgesetz nicht ein sog. Altersgeld vorsieht. Dies gilt auch für Berufssoldatinnen und -soldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit.

Auf einen relativ neuen Stand bringt Sie ein Beitrag in der Zeitschrift für Beamtenrecht 2018, 365 ff., nämlich der Aufsatz von Prof. Dr. Thimo Hebeler und Dr. Thomas Spitzlei mit dem Titel "Die Entwicklung der Altersgeldgesetzgebung".
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Gesetze Beamtenstatusgesetz Bundesbeamtengesetz Beamtengesetz Hamburg Soldatengesetz
Arten der Beendigung kraft Gesetzes Rücknahme der Ernennung Entlassungsverfügung
Beamte auf Widerruf aggressiver Kommissaranwärter Polizeianwärter, sexistisch Trunkenheitsfahrt PK-Anwärter Trunkenheitsfahrt PM-Anwärter Täuschungsversuch Prüfung 3000m-Lauf Sportprüfung Polizei Entlassung Schwerbehinderter
Rückforderung von Bezügen
Vor Ernennung auf Probe OVG SH 10.01.17
Beamte auf Probe Bedeutung der Probezeit innerdienstliche Straftat außerdienstliche Straftat Fälschung von Impfpässen wegen Dienstvergehens Tätowierung / Landser Betrug / Ladendiebstahl Alkohol und Schlägerei Lehrer / Unterrichtsbesuch Sport trotz Krankschreibung
Gesundheitliche Eignung gesundheitliche Eignung BVerwG 30.10.13 früher: Übergewicht
weitere Fragen Beteiligung Personalrat? Sofortige Vollziehung? Pensionierung statt Entlassung Soldaten auf Zeit strafgerichtliches Urteil disziplinargerichtliches Urteil Nachversicherung / Altersgeld



Bitte respektieren Sie, dass wir telefonische Auskünfte nicht geben.

Wenn Sie wirklich ernsthafte juristische Probleme haben, so sollten Sie unbedingt das persönliche Gespräch mit einem Anwalt / einer Anwältin Ihres Vertrauens suchen.








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