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Elektronische Speicherung medizinischer Daten des Beamten



Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.03.14 - 2 B 49.12 -

2. ...
Gemäß § 46a Abs. 3 Satz 1 BBG a.F. ist die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag an die personalverwaltende Behörde zu übersenden. Dort ist die Mitteilung verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. Dagegen erlaubt es Satz 2 derselben Vorschrift die übermittelten Daten für die im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens zu treffende Entscheidung zweckbezogen zu verarbeiten und zu nutzen. Während Satz 1 den Schutz der Gesundheitsdaten auf dem Weg vom Arzt zur personalverwaltenden Stelle und denjenigen in der Personalstelle selbst regelt, regelt Satz 2 die Verwendung der erlangten Gesundheitsdaten. Der Verwendungszweck ist dabei begrenzt auf Entscheidungen betreffend die Feststellung der Dienstunfähigkeit, die anderweitige Verwendung im Falle der Dienstunfähigkeit, die begrenzte Dienstfähigkeit, die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen und die Reaktivierung.

Bei ärztlichen Gutachten in dienstrechtlichen Angelegenheiten handelt es sich um besondere personenbezogene Daten im Sinn von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG, die Einzelangaben über persönliche Verhältnisse des Beamten widerspiegeln. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des „Verarbeitens“ und „Nutzens“ dieser personenbezogenen Daten deshalb nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG auf die gesetzlichen Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 BDSG abgestellt. Denn das Bundesbeamtengesetz enthält keine besonderen Definitionen zur Datenverwendung. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG verarbeitet personenbezogene Daten, wer sie speichert, verändert, übermittelt, sperrt und löscht. Unter dem Auffangtatbestand der Nutzung versteht § 3 Abs. 5 BDSG in Abgrenzung dazu jede Verwendung solcher Daten, die keine Verarbeitung ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 3 Rn. 42).

Das Einscannen der Untersuchungsbefunde - d.h. deren automatisierte optische Digitalisierung - stellt ein Verarbeiten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG dar. Dies gilt auch für den Fall einer bloßen elektronischen Scan-Zwischenspeicherung im Rahmen eines automatisierten Verfahrens, deren Löschung im direkten zeitlichen Zusammenhang nicht gesichert ist (vgl. Dammann, in Simitis, BDSG, Kommentar, 7. Aufl. 2011, § 3 Rn. 124). Mit der Anlage eines plattformunabhängigen Dateiformats (Portable Document Format - PDF) hat die Telekom die personenbezogenen Daten sodann auf einem Datenträger dauerhaft verkörpert und damit gespeichert (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG). Das innerbetriebliche Versenden der Datei an einen Personalvermittler der Vivento, erfüllt - unabhängig davon, ob Vivento Dritter i.S.v § 3 Abs. 8 BDSG ist, mit der Folge das ein Fall der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG anzunehmen wäre - jedenfalls den Tatbestand der Datennutzung gemäß § 3 Abs. 5 BDSG.

Die Datenspeicherung und -weitergabe der ärztlichen Untersuchungsbefunde durch die Beklagte ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei Gesundheitsdaten nach § 3 Abs. 9 BDSG um besonders schutzbedürftige personenbezogene Daten handelt, nicht zu beanstanden. Solche Daten dürfen zwar grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit der Betroffene darin einwilligt (vgl. § 4 Abs. 3 BDSG). Dies gilt indes nicht für eine kraft Gesetzes, hier nach § 46a Abs. 3 Satz 2 BBG a.F., zweckbezogen zulässige Verarbeitung und Nutzung von Daten (vgl. § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG).

Zweckbezogen ist die Datenverarbeitung und -nutzung, weil die Beklagte verpflichtet war, vor einer Zurruhesetzung eine anderweitige Weiterverwendung des dienstunfähigen Beamten zu prüfen. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 und 4 BBG a.F. ist der Dienstherr verpflichtet, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen (Grundsatz der Weiterverwendung vor Frühpensionierung). Da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind, ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten gesucht hat (Urteile vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 25 und vom 30.05.13 - a.a.O. Rn. 36).

Bereits aufgrund dieser gesetzlichen Suchpflicht nach einer anderweitigen Weiterverwendung ist die Telekom, die nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG Dienstherrenbefugnisse ausübt, nach § 46a Abs. 3 Satz 2 BBG a.F. berechtigt gewesen, die ihr nach Satz 1 der Norm übermittelten ärztlichen Untersuchungsbefunde zweckbezogen auch elektronisch aufbereitet zu verarbeiten und zu nutzen.

3. Schließlich lässt sich auch die Frage der Zulässigkeit der Übermittlung der Gesundheitsdaten des Klägers durch die personalverwaltende Behörde der Telekom an die Vivento durch Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen sicher beantworten:
Die nach § 46a Abs. 3 Satz 2 BBG a.F. zulässige Verarbeitung oder Nutzung der Gesundheitsdaten im Zurruhesetzungsverfahren bewegt sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben des Personalaktenrechts. Die Gesundheitsdaten des Beamten im Zurruhesetzungsverfahren sind gemäß § 46a Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 BBG a.F. nach ihrer Übersendung durch den Arzt versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist (§ 90 Abs. 3 Satz 1 BBG a.F.). Automatisiert verarbeitet und übermittelt werden dürfen Personalaktendaten dementsprechend nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft (§ 90g Abs. 1 i.V.m. § 90d BBG a.F.). Für Unterlagen über medizinische Untersuchungen beschränkt dies § 90g Abs. 3 BBG a.F. auf die automatisierte Verarbeitung der Ergebnisse, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz des Beamten dient.
Wer personalverwaltende Behörde bei der Telekom ist, richtet sich nach dem Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I 2353, PostPersRG). Nach § 1 Abs. 2 PostPersRG nimmt der Vorstand der Aktiengesellschaft die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten wahr. Die berufliche Tätigkeit des Beamten gilt als Dienst; die Aktiengesellschaft als Verwaltung i.S.d. Bundesbeamtengesetzes (§ 4 Abs. 2 PostPersRG). Auf welche Organisationseinheiten und Stelleninhaber unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten übertragen werden können, bestimmt nach § 3 Abs. 1 PostPersRG das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft.
Fragen der Ausübung dieser Befugnis sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Diese Befugnis wird durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften wahrgenommen, denen keine Rechtssatzqualität zukommt. Aus diesem Grund gehört die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ergangene Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen nicht zum revisiblen Recht im Sinn von § 137 Abs. 1 VwGO, sodass bereits deshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Revision zuzulassen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 15.12.11 - BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 14 = NVwZ 2012, 641; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Bd. II, Stand: 25. Erg.Lfg.04.13, § 137 Rn. 22; Eyermann/Kraft, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 10, jeweils m.w.N.).

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