Untersuchung durch Amtsarzt / Personalarzt / Betriebsarzt
Wenn Sie erkrankt und damit dienstunfähig sind, sollte der Dienstherr Sie eigentlich zunächst einmal in Ruhe lassen.
Nach Ablauf von sechs Wochen soll er Sie aus Fürsorgegründen zu einem Gespräch einladen. Dieser Einladung müssen Sie nicht Folge leisten. Dauert die Erkrankung drei Monate an, eventuell aber auch schon vorher, müssen Sie damit rechnen, dass man Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Dienstfähigkeit ergreift.
(Dies ist sozusagen der Regelfall. Natürlich kann es andere Konstellationen geben, etwa wenn man glaubt, dass Sie simulieren, oder wenn Ihr Verhalten während der Dienstzeit Anlass zu der Sorge bietet, Sie seien alkoholkrank. Dann kann es - ggf. auf anderer rechtlicher Grundlage - zu kurzfristiger Untersuchung kommen.)
Es beginnt nun das eigentliche "DU-Verfahren" mit dem Ziel der Überprüfung Ihrer Dienstfähigkeit.
Auszug aus
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Verfahren der Dienstunfähigkeit sowie zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit Stand: 16.07.2021
2.1. Anordnung einer ärztlichen Untersuchung
Das eigentliche Verfahren zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand beginnt mit der Weisung der Dienststelle an die Beamtin oder den Beamten, sich zum Zweck der Prüfung einer möglichen Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen.
Diese Untersuchungsanordnung ist nach § 44 Absatz 6 BBG für die Beamtin oder den Beamten verpflichtend. Die Dienststelle hat die Ärztin oder den Arzt für die Untersuchung zu bestimmen.
2.1.1. Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit
Die Dienststelle hat in der Regel eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, wenn Zweifel an der Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit bestehen. Das kann auch der Fall sein, wenn die Beamtin oder der Beamte von sich aus um Überprüfung der Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit bittet. Abhängig vom Einzelfall können sich Zweifel an der Dienstfähigkeit insbesondere dann ergeben, wenn die Beamtin oder der Beamte länger erkrankt ist oder wiederholt erkrankt. Bei der Frage, wann von einer längeren bzw. wiederholten Erkrankung auszugehen ist, ist die Regelung des § 44 Absatz 1 Satz 2 BBG) zu berücksichtigen. Danach ist eine ärztliche Untersuchung nach drei Monaten durchgehender Erkrankung oder bei mehr als dreimonatiger Krankheit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten in der Regel zu erwägen, es sei denn, es besteht aufgrund der Umstände kein Anlass für Zweifel an der dauerhaften Dienstfähigkeit. Zweifel an der Dienstfähigkeit können sich - unabhängig von Fehlzeiten - aber auch aus Auffälligkeiten bei der Dienstausübung ergeben (z. B. bei Verdacht auf Demenz oder Persönlichkeitsstörungen).
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Verfahren der Dienstunfähigkeit sowie zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit Stand: 16.07.2021
2.1. Anordnung einer ärztlichen Untersuchung
Das eigentliche Verfahren zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand beginnt mit der Weisung der Dienststelle an die Beamtin oder den Beamten, sich zum Zweck der Prüfung einer möglichen Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen.
Diese Untersuchungsanordnung ist nach § 44 Absatz 6 BBG für die Beamtin oder den Beamten verpflichtend. Die Dienststelle hat die Ärztin oder den Arzt für die Untersuchung zu bestimmen.
2.1.1. Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit
Die Dienststelle hat in der Regel eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, wenn Zweifel an der Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit bestehen. Das kann auch der Fall sein, wenn die Beamtin oder der Beamte von sich aus um Überprüfung der Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit bittet. Abhängig vom Einzelfall können sich Zweifel an der Dienstfähigkeit insbesondere dann ergeben, wenn die Beamtin oder der Beamte länger erkrankt ist oder wiederholt erkrankt. Bei der Frage, wann von einer längeren bzw. wiederholten Erkrankung auszugehen ist, ist die Regelung des § 44 Absatz 1 Satz 2 BBG) zu berücksichtigen. Danach ist eine ärztliche Untersuchung nach drei Monaten durchgehender Erkrankung oder bei mehr als dreimonatiger Krankheit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten in der Regel zu erwägen, es sei denn, es besteht aufgrund der Umstände kein Anlass für Zweifel an der dauerhaften Dienstfähigkeit. Zweifel an der Dienstfähigkeit können sich - unabhängig von Fehlzeiten - aber auch aus Auffälligkeiten bei der Dienstausübung ergeben (z. B. bei Verdacht auf Demenz oder Persönlichkeitsstörungen).
Die Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt durch Amtsärzte, Personalärzte, Betriebsärzte oder besonders zugelassene Ärzte.
Die Beamtengesetze enthalten übereinstimmend ähnliche Regelungen über die Pflicht, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen.
Der Beamte erhält von seiner Beschäftigungsbehörde eine Anordnung, sich untersuchen zu lassen, und dann eine Einladung eines Amts- oder Betriebsarztes bzw. des PÄD zu einer Untersuchung.
Sie finden in den "Mitteilungen für die Verwaltung" der Hansestadt Hamburg im
Jahrgang 2013 auf S. 2 ff. die "Verwaltungsvorschrift zu den §§ 26 ff.
Beamtenstatusgesetz und §§ 41 ff. Hamburgisches Beamtengesetz", in der viele
Einzelheiten erläutert werden.
Dort gibt es auf Seite 3 unter der Überschrift "Zweifel an der Dienstfähigkeit" eine Handlungsanweisung für die Verwaltung.
Es heißt dort:
1. Zweifel an der Dienstfähigkeit
1.1. Zweifel an der Dienstfähigkeit von Beamten (§ 41 Abs. 1 Satz 1 HmbBG) sind insbesondere dann angebracht, wenn deren krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit innerhalb eines halben Jahres länger als insgesamt drei Monate angedauert hat. Liegen dem Dienstvorgesetzten zu diesem Zeitpunkt keine Informationen (z.B. im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements - BEM) über eine absehbare Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate (§ 41 Abs. 2 HmbBG) vor, so ist der Personalärztliche Dienst mit einer Untersuchung und gutachterlichen Stellungnahme zur Prognose der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit - ggf. in alternativen Verwendungen (§ 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG) oder im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) - zu beauftragen.
Der Personalärztliche Dienst soll spätestens nach einer ununterbrochenen Dienstunfähigkeit von sechs Monaten mit einer Begutachtung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 HmbBG beauftragt werden.
1.2. Zweifel an der Dienstfähigkeit können sich im Einzelfall auch ergeben, wenn der Beamte seinen Dienst zwar versieht, sich jedoch aus der Art und Weise der Dienstausübung Anhaltspunkte für ein Nachlassen der körperlichen oder geistigen Kräfte ergeben, das die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten verhindert."
Dort gibt es auf Seite 3 unter der Überschrift "Zweifel an der Dienstfähigkeit" eine Handlungsanweisung für die Verwaltung.
Es heißt dort:
1. Zweifel an der Dienstfähigkeit
1.1. Zweifel an der Dienstfähigkeit von Beamten (§ 41 Abs. 1 Satz 1 HmbBG) sind insbesondere dann angebracht, wenn deren krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit innerhalb eines halben Jahres länger als insgesamt drei Monate angedauert hat. Liegen dem Dienstvorgesetzten zu diesem Zeitpunkt keine Informationen (z.B. im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements - BEM) über eine absehbare Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate (§ 41 Abs. 2 HmbBG) vor, so ist der Personalärztliche Dienst mit einer Untersuchung und gutachterlichen Stellungnahme zur Prognose der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit - ggf. in alternativen Verwendungen (§ 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG) oder im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) - zu beauftragen.
Der Personalärztliche Dienst soll spätestens nach einer ununterbrochenen Dienstunfähigkeit von sechs Monaten mit einer Begutachtung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 HmbBG beauftragt werden.
1.2. Zweifel an der Dienstfähigkeit können sich im Einzelfall auch ergeben, wenn der Beamte seinen Dienst zwar versieht, sich jedoch aus der Art und Weise der Dienstausübung Anhaltspunkte für ein Nachlassen der körperlichen oder geistigen Kräfte ergeben, das die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten verhindert."