Dienstunfähigkeit in Abgrenzung zur bloßen Leistungsschwäche des Beamten
Nicht jede Leistungsschwäche eines Beamten muss eine Dienstunfähigkeit indizieren.
Vielleicht ist ein Beamter nicht seinen Fähigkeiten entsprechend eingesetzt?
Vielleicht überfordert / unterfordert ihn ein bestimmter Dienstposten?
Würde vielleicht eine Umsetzung auf eine andere, gleichwertige Stelle das Problem lösen?
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.05 - 4 S 2398/04 -
3. Zur Frage der Dienstunfähigkeit einer Schulleiterin, die zwar ihre Aufgaben als Lehrerin gut erfüllt, für eine Leitungsfunktion aber ungeeignet erscheint.
4. Es gehört zu den Pflichten des Dienstherrn, einen Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht (im Anschluss an BVerwG, DÖD 1965, 177).
3. Zur Frage der Dienstunfähigkeit einer Schulleiterin, die zwar ihre Aufgaben als Lehrerin gut erfüllt, für eine Leitungsfunktion aber ungeeignet erscheint.
4. Es gehört zu den Pflichten des Dienstherrn, einen Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht (im Anschluss an BVerwG, DÖD 1965, 177).
Der Fall betrifft eine Landesbeamtin, Grundlage ist also das Landesbeamtengesetz.
Beachten Sie, dass im Jahr 2009 grundlegende Vorschriften im Wortlaut geändert wurden.
Doch gelten die Erwägungen allgemein:
Aus dem Vorbringen des Dienstherrn geht hervor, dass
die Unzulänglichkeiten der Antragstellerin bei der
Erfüllung ihrer dienstlichen Tätigkeit im Wesentlichen die Leitungsfunktion
als Rektorin betreffen.
Nach der vorgelegten dienstlichen Beurteilung erteilt die Antragstellerin einen fachlich gründlich vorbereiteten Unterricht, den sie der permanenten Überprüfung anhand der aktuellen pädagogischen Diskussion unterzieht und entsprechend weiterentwickelt, sie zeigt hervorragendes Fachwissen, das sie zielgerecht anwendet, sie setzt ihre Unterrichtsplanung didaktisch geschickt um und begegnet den Kindern geschickt, freundlich und einfühlsam.
Hingegen wird ihr Verhalten als Schulleiterin gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Eltern deutlich kritisiert. Insbesondere sei es ihr nicht gelungen, einen kooperativen Führungsstil so umzusetzen, dass die wichtigen Grundprinzipien einer zeitgemäßen Mitarbeiterführung und Schulleitung erfüllt werden.
Auf der Grundlage dieser Einschätzung erscheint fraglich, ob es im vorliegenden Fall anstelle der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin nicht vielmehr um ihre Eignung auf einer Führungsposition als Rektorin geht.
Da sie in dem ebenfalls zu ihrem Amt gehörenden Aufgabenbereich als Lehrerin offenbar gute Leistungen gezeigt hat, wird sich die Frage, sie wegen einer ihren gesamten Aufgabenbereich erfassenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen möglicherweise gar nicht stellen. Vielmehr könnte eher zu erwägen sein, sie gemäß § 36 Abs. 1 LBG wegen eines dienstlichen Bedürfnisses in ein ihrer Eignung entsprechendes anderes Amt zu versetzen.
Dabei ist die Feststellung der Eignung eines Beamten eine Aufgabe des Dienstherrn, die er selbst erfüllen muss. Es gehört nämlich zu den grundsätzlichen Pflichten des Dienstherrn, einen Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.65, DÖD 1965, 177).
Davon abgesehen sieht § 53 Abs. 3 LBG ebenfalls die Möglichkeit vor, im Falle einer Entscheidung über die Dienstunfähigkeit von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abzusehen, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
Nach der vorgelegten dienstlichen Beurteilung erteilt die Antragstellerin einen fachlich gründlich vorbereiteten Unterricht, den sie der permanenten Überprüfung anhand der aktuellen pädagogischen Diskussion unterzieht und entsprechend weiterentwickelt, sie zeigt hervorragendes Fachwissen, das sie zielgerecht anwendet, sie setzt ihre Unterrichtsplanung didaktisch geschickt um und begegnet den Kindern geschickt, freundlich und einfühlsam.
Hingegen wird ihr Verhalten als Schulleiterin gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Eltern deutlich kritisiert. Insbesondere sei es ihr nicht gelungen, einen kooperativen Führungsstil so umzusetzen, dass die wichtigen Grundprinzipien einer zeitgemäßen Mitarbeiterführung und Schulleitung erfüllt werden.
Auf der Grundlage dieser Einschätzung erscheint fraglich, ob es im vorliegenden Fall anstelle der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin nicht vielmehr um ihre Eignung auf einer Führungsposition als Rektorin geht.
Da sie in dem ebenfalls zu ihrem Amt gehörenden Aufgabenbereich als Lehrerin offenbar gute Leistungen gezeigt hat, wird sich die Frage, sie wegen einer ihren gesamten Aufgabenbereich erfassenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen möglicherweise gar nicht stellen. Vielmehr könnte eher zu erwägen sein, sie gemäß § 36 Abs. 1 LBG wegen eines dienstlichen Bedürfnisses in ein ihrer Eignung entsprechendes anderes Amt zu versetzen.
Dabei ist die Feststellung der Eignung eines Beamten eine Aufgabe des Dienstherrn, die er selbst erfüllen muss. Es gehört nämlich zu den grundsätzlichen Pflichten des Dienstherrn, einen Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.65, DÖD 1965, 177).
Davon abgesehen sieht § 53 Abs. 3 LBG ebenfalls die Möglichkeit vor, im Falle einer Entscheidung über die Dienstunfähigkeit von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abzusehen, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
Wenn der Beamte den Anforderungen der Ämter seiner Laufbahn und seiner Besoldungsgruppe nicht mehr gewachsen ist,