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Untersuchung der Dienstfähigkeit

VG Bremen, Beschluss vom 04.11.03 - 6 V 1440/03 -

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird insoweit wieder hergestellt, als der Antragstellerin aufgegeben worden ist, sich zur amtsärztlichen Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit beim Gesundheitsamt Bremen einzufinden.

[Sie finden einen Teil der Entscheidung an anderer Stelle, nämlich so weit es grundsätzlich um die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung geht.]

Hier nur die Ausführungen des Gerichts dazu, welcher Arzt beauftragt werden sollte.
Aber bitte beachten Sie: Die Entscheidung bezieht sich auf die Verhältnisse in Bremen im Jahre 2003. Regionale Unterschiede sind zu beachten und inzwischen gab es eine Dienstrechtsneuordnung, so dass die Entscheidung ab 2009 nur noch sehr eingeschränkte Bedeutung haben dürfte. Aber die grundlegenden Gedanken dürften fortgelten.
Im Kern legt uns die Entscheidung dar, dass nur in sehr seltenen Fällen die Auswahl des begutachtenden Arztes durch den Dienstherrn beanstandet werden kann.

...

2. Bestehen berechtigte Zweifel an der vollen Dienstfähigkeit, so liegt es im Ermessen der Behörde, welchen Arzt oder welche ärztlich sachverständige Behörde sie mit der Untersuchung betraut. Es ist im Ansatz sachgerecht, dass der Senator eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin angeordnet hat. Immerhin kommt den Einschätzungen der Amtsärzte wegen ihrer besonderen Stellung und ihrer besonderen Kenntnis von den Anforderungen des jeweiligen Amtes bei der Feststellung der Dienstfähigkeit / Dienstunfähigkeit eine besondere Rolle zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.01, NJW 2002, 99). Ebenso erscheint es rechtlich unbedenklich, dass der Senator es in Übereinstimmung mit der einschlägigen Dienstvereinbarung dem Amtsarzt überlässt, die Entscheidung über die Einholung etwaiger ergänzender fachärztlicher Gutachten zu treffen. Allerdings können bei der Auswahl einer sachverständigen Fachbehörde nach § 43 Abs. 1 Satz 3 BremBG im Einzelfall der Zweck der Untersuchung und/oder die zu beachtenden Verfahrensgrundsätze dazu führen, dass die Auswahl einer bestimmten sachverständigen Fachbehörde ausscheidet. Die ärztliche Untersuchung hat den Zweck, es dem Dienstherrn zu ermöglichen, die Frage der Dienstfähigkeit eines Beamten in gesundheitlicher Hinsicht mit besonderer Sorgfalt zu beurteilen. Dazu bedarf es des medizinischen Sachverstandes, der die für und gegen eine Dienstfähigkeit sprechenden Anhaltspunkte objektiv, ergebnisoffen und ausschließlich nach fachlichen Gesichtspunkten beurteilt. An Verfahrensgrundsätzen sind u.a. zu beachten der rechtsstaatliche Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung, der nicht auf gerichtliche Verfahren beschränkt ist, und der Grundsatz einer möglichst effektiven Verfahrensgestaltung.

Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird die Auswahl des Gesundheitsamtes Bremen als sachverständige Fachbehörde wegen besonderer Umstände des Einzelfalles nicht gerecht. Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Antragstellerin dem Gesundheitsamt Bremen zur Dienstleistung zugewiesen ist. Auch die vom Leiter des Gesundheitsamtes außerhalb des Verfahrens nach der Vereinbarung über die amtsärztliche Untersuchung getroffene, auf medizinischen Sachverstand gestützte Feststellung, die Antragstellerin sei seelisch krank, dürfte die Auswahl des Gesundheitsamts als sachverständige Fachbehörde wohl nicht bereits im Hinblick auf die Regelungen über den individuellen Ausschluss von Amtswaltern im Verwaltungsverfahren nach §§ 20, 21 VwVfG wegen fachlicher Vorfestlegung als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen.
Hier kommt jedoch hinzu, dass der Amtsleiter, der zuständige Abteilungsleiter für den amtsärztlichen Dienst und die Verwaltungsleiterin des Gesundheitsamts Bremen bereits erklärt haben, sie schlössen eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin aus. Davon ist nach dem Bericht des psychosozialen Fachdienstes vom 23.06.03 auszugehen.
Bei dieser Sachlage wäre jeder Arzt und jede Ärztin des amtsärztlichen Dienstes des Gesundheitsamts Bremen, der die Antragstellerin zu untersuchen und zu begutachten hätte, nicht nur mit der fachlichen Vorfestlegung des Amtsleiters konfrontiert, sondern auch einem besonderen Zielkonflikt ausgesetzt: Einerseits sind die eingangs genannten Anforderungen an die fachliche Begutachtung zu erfüllen, andererseits kommt in der Ablehnung der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin ein ungewöhnliches „nichtfachliches Eigeninteresse“ des Gesundheitsamts Bremen am Ausgang der Begutachtung zum Ausdruck. Unter diesen Umständen ergeben sich nach Ansicht der Kammer aus der Sicht der Antragstellerin durch objektive Umstände hinreichend begründete Bedenken gegen die Auswahl des Gesundheitsamts Bremen unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes einer fairen Verfahrensgestaltung. Zudem erscheint es auch im Interesse an der gebotenen alsbaldigen Klärung der im Fall der Antragstellerin anstehenden dienstrechtlichen Fragen wenig sachgerecht und verfahrensförderlich, gerade eine Fachbehörde zur Untersuchung und Begutachtung auszuwählen, deren sachlich-fachliche Arbeit mit einer fachlichen Vorfestlegung und einem erkennbar gewordenen nichtfachlichen Eigeninteresse am Ausgang des Begutachtungsergebnisses belastet wäre. Diese Nachteile sind vermeidbar, weil auch andere Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bremen (vgl. § 23 ÖGDG) oder außerhalb Bremens vergleichbare Dienstleistungen anbieten. Dem steht nicht entgegen, dass die einschlägige Dienstvereinbarung eine Untersuchung durch das zuständige Gesundheitsamt vorsieht. Denn diese Regelung betrifft nur den Regelfall, der hier gerade nicht gegeben ist.
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