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Eingeschränkte Polizeivollzugsdienstfähigkeit

Es geht hier wieder einmal um die beamtenrechtlichen Folgen der mangelnden Polizeivollzugsdienstfähigkeit:
Weitere Verwendung im Polizeidienst, Wechsel in die allgemeine Verwaltung oder gar vorzeitige Pensionierung?
Diese Entscheidung erscheint uns nicht mehr zeitgemäß, weil sie dem Dienstherrn zu viele Möglichkeiten eröffnet, sich seiner Verpflichtung zu entziehen, den eingeschränkt dienstfähigen Beamten leidensgerecht zu beschäftigen.
Das alles mündet in diesem Fall in eine Art Altersdiskriminierung.
Für wesentlich überzeugender halten wir:

Beschluss des OVG NRW vom 22.01.15 - 6 B 1022/14

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, 19 L 922/14

Erfolglose Beschwerde einer Polizeikommissarin, die sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung ihrer Polizeidienstunfähigkeit und Anordnung ihres Laufbahnwechsels wendet.

Bei der Entscheidung des Dienstherrn, ob ein Polizeivollzugsbeamter trotz Polizeidienstunfähigkeit weiterhin im Polizeivollzugsdienst verwendet werden soll, besteht ein weites Organisationsermessen, bei dessen Ausübung weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen eingestellt werden dürfen. Orientiert sich der Dienstherr an einer Altersgrenze von 50 Jahren, so hält sich dies im Rahmen dieses Ermessens.



Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 02.04.14 (19 K 1934/14 VG Köln) gegen die Anordnungen in Ziffern I. und III. der Verfügung des Antragsgegners vom 05.03.14 hätte wiederherstellen müssen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen des Antragsgegners über die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin und die Anordnung des Laufbahnwechsels erwiesen sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Personalrat habe bereits am 12.12.13 die erforderliche Zustimmung erklärt. Diese Zustimmung sei nicht deshalb verbraucht, weil sie zu einer früheren Verfügung des Antragsgegners erteilt worden sei, da seitdem eine maßgebliche Veränderung der Sachlage, die ein erneutes Zustimmungsbedürfnis ausgelöst hätte, nicht eingetreten sei. Die Anordnungen seien nach Aktenlage auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit habe ihre Grundlage in § 116 Abs. 1 Halbs. 1 LBG, dessen Voraussetzungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin (Wirbelsäule) gegeben seien. Die Möglichkeit einer Verwendung in anderen Funktionen des Polizeivollzugsdienstes nach § 116 Abs. 1 Halbs. 2 LBG ändere an der Polizeidienstunfähigkeit nichts. Für die Antragstellerin habe auch nicht anstelle des angeordneten Laufbahnwechsels eine solche andere Verwendung vorgesehen werden müssen. Der Antragsgegner habe sein Organisationsermessen insoweit nicht überschritten.

Diese Erwägungen werden von der Beschwerde nicht durchgreifend erschüttert.

1. Soweit das Beschwerdevorbringen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts rügt, die am 12.12.13 erklärte Zustimmung des Personalrats reiche für die Verfügung vom 05.03.14 aus, und meint, dem Personalrat stehe die „Beurteilungshoheit“ zu, ob sich der Sachverhalt geändert habe, kann dem nicht gefolgt werden.
Gegenstand der Mitbestimmung des Personalrats ist gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NRW eine „Maßnahme“ des Dienstherrn. Wie schon das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt hat, bezieht sich die Mitbestimmung daher nicht auf die verwaltungstechnische Verfügung, also den Bescheid. Somit bedarf es bei gleichbleibendem Sachverhalt keiner erneuten Zustimmung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.06.1988 - 2 B 84.88 -, RiA 1988, 308 = PersR 1988, 290; OVG NRW, Beschluss vom 15.02.1993 - 6 A 1810/90 -, PersR 1993, 369; VGH Mannheim, Beschluss vom 21.09.07 - 4 S 2131/07 -.

Damit im Einklang steht, dass sich die Zustimmung stets auf eine „beabsichtigte“ Maßnahme bezieht (§ 66 Abs. 2 LPVG NRW). Solange die Maßnahme für die Zukunft noch regelbar ist, kann eine unterbliebene Zustimmung nachgeholt werden.

Bei der Maßnahme, die Gegenstand des streitbefangenen Bescheides vom 05.03.14 war, ist die Zustimmung des Personalrats vor dessen Erlass erteilt worden. Zu der früheren Verfügung vom 22.10.13 ist der Personalrat mit Vorlage vom 04.12.13 nachträglich um Zustimmung gebeten worden. Diese wurde erteilt, womit das Einverständnis mit der Maßnahme hergestellt war. Die Maßnahme wurde dann mit dem angefochtenen Bescheid (nochmals) getroffen. Im Vergleich zu der früheren Verfügung, auf die sich die Zustimmung des Personalrats bezog, hat sich der Sachverhalt nicht nachträglich geändert. Dies ergibt sich schon daraus, dass die jetzige Verfügung mit der früheren sowohl in der Tenorierung als auch im Aufbau und der Begründung im Wesentlichen übereinstimmt. Infolgedessen sind auch die Ausführungen in der genannten Vorlage unverändert gültig. Dem steht nicht entgegen, dass in der neuen Verfügung nunmehr auf die aktualisierte Auflistung der Verwendungseinschränkungen der Antragstellerin vom 19.12.13 Bezug genommen wird. Denn diese Auflistung beruht ihrerseits auf dem Gutachten des Amtsarztes vom 24.06.13, das bei Erlass der früheren Verfügung vorlag und in die Vorlage an den Personalrat bereits Eingang fand.

Auch das Beschwerdevorbringen zeigt eine geänderte Sachlage nicht auf, sondern hält es für ausreichend, dass „abstrakt“ die Möglichkeit bestanden habe, dass die in der Verfügung vom 19.12.13 genannten Erkenntnisse über die Verwendungseinschränkungen der Antragstellerin „eine erneute Entscheidung haben beeinflussen können oder sogar müssen“. Zumindest hätte der Personalrat, wäre er (erneut) beteiligt worden, „davon ausgehen können und müssen, dass hier eine erneute Entscheidung unter Mitberücksichtigung anderer, ergänzender Erkenntnisse getroffen wurde“. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen anderen Sachverhalt, sondern allenfalls auf den Anschein eines solchen Sachverhalts.

Soweit das Beschwerdevorbringen - wofür der dort verwendete Ausdruck „Beurteilungshoheit“ spricht - dahin verstanden werden sollte, dass es dem Dafürhalten des Personalrats anheimgestellt sei, ob dieser einen neuen Sachverhalt annehmen wolle, kann dem nicht gefolgt werden. Dies hätte zur Folge, dass der Personalrat eine einmal erteilte Zustimmung jederzeit unter Hinweis darauf, der Sachverhalt habe sich (nach seiner Einschätzung) geändert, wieder in Frage stellen könnte. Für eine solche Befugnis des Personalrats bietet das Gesetz keinen Anhalt. Es stellt vielmehr auf das objektive Vorliegen einer Maßnahme ab. Danach kommt es darauf an, ob der Dienstherr bei objektiver Betrachtung eine andere Maßnahme ergreifen will als diejenige, zu der der Personalrat seine Zustimmung erteilt hat. Dies ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall gewesen.


2. Ohne Erfolg beanstandet das Beschwerdevorbringen weiter, der Antragsgegner habe atypische „Begebenheiten“, die einen Laufbahnwechsel bei jüngeren Beamten (als denjenigen mit einem Lebensalter über 50 Jahre, denen er generell keinen Laufbahnwechsel mehr zumute) im Einzelfall unzumutbar machten, bei der Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt.

a) Tritt bei einem Polizeivollzugsbeamten Polizeidienstunfähigkeit ein, so muss der Dienstherr zunächst prüfen, ob bei dem Beamten die Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst vorliegen. Dies erfordert eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.11.06 - 6 B 2086/06 -, Rn. 12; Urteil vom 01.08.03 ‑ 6 A 1579/02 ‑, IÖD 2003, 247 = juris, Rn. 13 (jeweils zur Vorgängerregelung des § 194 Abs. 3 LBG a.F.).

Zulässig ist beispielsweise die Handhabung, dass von den Beamten mit Verwendungseinschränkungen in Bezug auf den Polizeivollzugsdienst nur solche auf den Innendienstposten eingesetzt werden, bei denen nur vorübergehende Verwendungseinschränkungen bestehen oder für die wegen der unmittelbaren zeitlichen Nähe zum Eintritt in den Ruhestand ein Laufbahnwechsel weder zweckmäßig noch zumutbar wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.12 - 6 B 196/12 -, juris, Rn. 13.

Im vorliegenden Fall hat das Polizeipräsidium C. sein Organisationsermessen dahin ausgeübt, dass das Alter - nach dem Verständnis der Antragstellerin mit einer Altersgrenze von 50 Jahren - ausschlaggebend ist: Den älteren Polizeivollzugsbeamten wird der Laufbahnwechsel nicht mehr angesonnen, während er bei jüngeren Beamten angeordnet wird. Auch für eine solche Handhabung bestehen sachliche Gründe. Mit zunehmenden Lebensalter wird es zum einen für den Beamten schwieriger, sich auf eine Verwendung in einer anderen Laufbahn umzustellen, zum anderen ist der Laufbahnwechsel für den Dienstherrn weniger vorteilhaft, da dem Umschulungsaufwand eine immer kürzer werdende Dienstzeit, in der der Beamte in der neuen Laufbahn verwendet werden kann, gegenübersteht. Bliebe umgekehrt ein jüngerer Beamter trotz seiner Verwendungseinschränkungen auf einem Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes, würde er diesen Dienstposten voraussichtlich für viele Jahre in Anspruch nehmen und damit für andere Beamte mit ähnlichen Einschränkungen „blockieren“. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zu beanstanden, wenn das Polizeipräsidium - was die Antragstellerin behauptet, dem angefochtenen Bescheid jedoch so nicht zu entnehmen ist - seinem Organisationsermessen eine „Altersgrenze“ von 50 Jahren zugrunde legte. Die 1971 geborene Antragstellerin hat diese Altersgrenze noch nicht erreicht und wäre deshalb nach der von ihr angenommenen Handhabung für den Laufbahnwechsel vorzusehen.

b) Soweit die Antragstellerin einwendet, ihr sei die für den Laufbahnwechsel erforderliche Umschulung (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 2 LBG) wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung und ihres Wohnsitzes in der F. fernab jeder Schulungseinrichtung nicht zuzumuten oder sogar unmöglich, hat das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage der Ausgestaltung des Laufbahnwechsels eine der Organisationsentscheidung (über den Laufbahnwechsel als solchen) nachgelagerte Fragestellung ist.

Der angefochtene Laufbahnwechsel könnte allerdings gleichwohl rechtswidrig sein, wenn jetzt schon feststünde, dass er aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann. Indessen liegt eine solche Fallgestaltung nach den Darlegungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht vor. Das Polizeipräsidium hat ausgeführt, für die Antragstellerin käme ein dreijähriges Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW in L. in Frage, das frühestens am 1.09.15 beginnen könnte. Während der drei Jahre seien zum einen fachwissenschaftliche Ausbildungsabschnitte zu durchlaufen, die aber in aller Regel zwischen 13.00 und 15.00 Uhr beendet seien. Hinzu kämen fachpraktische Ausbildungsabschnitte, die voraussichtlich beim Polizeipräsidium C.    selbst stattfänden. Der erste dieser Ausbildungsabschnitte werde nach dem derzeit gültigen Studienverlaufsplan am 1.06.16 beginnen. Das jüngste Kind der Antragstellerin wird dann fast 13 Jahre alt sein und hätte auch zum in Aussicht genommenen Studienbeginn schon das 12. Lebensjahr vollendet. Es erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich bis dahin eine angemessene Betreuung organisieren lässt. Eine nähere Prüfung dieser Frage, insbesondere mit Blick auf den von der Antragstellerin geltend gemachten, von dem Antragsgegner dagegen in Abrede gestellten Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (§ 66 LBG), muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Laufbahnwechsel der Antragstellerin in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, bliebe im Übrigen - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - die durch die Formulierung in Ziffer III. der angefochtenen Verfügung nicht ausgeschlossene Möglichkeit, den Laufbahnwechsel statt in den gehobenen in den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst vorzunehmen.

3. Würde die vom Antragsgegner für möglich gehaltene Entwicklung eintreten, dass bei der Antragstellerin über ihre Polizeidienstunfähigkeit hinaus die allgemeine Dienstunfähigkeit festgestellt würde, so wären diese Überlegungen allerdings überholt; dies würde aber an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung vom 05.03.14 zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses nichts ändern.
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