Dienstfähigkeit und Schwerbehinderung
Die Anerkennung als Schwerbehinderter schließt die Dienstfähigkeit des Beamten nicht aus.
Vielmehr obliegt es den Behörden als besondere Verpflichtung, zur Eingliederung der Schwerbehinderten nach Kräften beizutragen. Das im SGB IX Teil 2 geregelte Schwerbehindertenrecht gilt ausdrücklich auch für Beamte, vgl. § 128 I SGB IX. Wichtige Akzente setzt das SGB IX insbesondere bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst (§ 82 SGB IX - Verpflichtung der öffentlichen Arbeitgeber, schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen).
Im Hinblick auf die Frage der gesundheitlichen Eignung für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst gelten andere Maßstäbe, es kann andere Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen geben, niedrigere Altersgrenzen für die Pensionierung auf eigenen Antrag usw.
Wer als Schwerbehinderter anerkannt ist, gleichgestellt ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sollte dies seiner Beschäftigungsbehörde mitteilen. Teils beeinflusst diese Mitteilung die formellen Abläufe, teils ergibt sich auch materiell-rechtlich eine Besserstellung. Dies gilt auch für Vollzugsbeamte.
§ 13 HmbLVO lautet wie folgt:
Schwerbehinderte
(1) Von Schwerbehinderten darf bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die vorgesehene Verwendung verlangt werden. Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
(2) In Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren, die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.
(3) Bei der Bewertung der fachlichen Leistungen von Schwerbehinderten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.
Schwerbehinderte
(1) Von Schwerbehinderten darf bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die vorgesehene Verwendung verlangt werden. Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
(2) In Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren, die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.
(3) Bei der Bewertung der fachlichen Leistungen von Schwerbehinderten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.
Schwerbehinderte genießen Schutz sowohl durch zu beachtende Verfahrensabläufe als auch inhaltlich durch eine gesteigerte Fürsorgepflicht. Als Beispiel kann der Orientierungssatz einer Entscheidung aus dem Jahre 2015 dienen:
VG Bremen, Urteil vom 24.02.15 - 6 K 952/11 -
Orientierungssatz
1.Eine Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Menschen ist rechtswidrig, wenn sie unter Verstoß gegen § 95 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden hat.
2. Einem Lehrer, der durchgängig an einer fachärztlich behandlungsbedürftigen, depressiven Erkrankung leidet, die in engem Zusammenhang mit einer konflikthaft verarbeiteten Situation am Arbeitsplatz steht, ist es aufgrund seiner Erkrankung unmöglich, Schüler zu unterrichten.
3. Erscheint es nicht vollständig ausgeschlossen, dass es zumindest außerhalb des Schuldienstes einen leidensgerechten Arbeitsplatz für einen Lehrer gibt, darf der Dienstherr nicht davon absehen, nach einer anderen Verwendung im öffentlichen Dienst zu suchen.
Orientierungssatz
1.Eine Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Menschen ist rechtswidrig, wenn sie unter Verstoß gegen § 95 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden hat.
2. Einem Lehrer, der durchgängig an einer fachärztlich behandlungsbedürftigen, depressiven Erkrankung leidet, die in engem Zusammenhang mit einer konflikthaft verarbeiteten Situation am Arbeitsplatz steht, ist es aufgrund seiner Erkrankung unmöglich, Schüler zu unterrichten.
3. Erscheint es nicht vollständig ausgeschlossen, dass es zumindest außerhalb des Schuldienstes einen leidensgerechten Arbeitsplatz für einen Lehrer gibt, darf der Dienstherr nicht davon absehen, nach einer anderen Verwendung im öffentlichen Dienst zu suchen.
§ 95 SGB IX ist Ende 2016 geändert worden, es wurde in Absatz 2 ein neuer Satz 3 eingefügt:
"Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam."
Bitte folgen Sie auch diesem Hinweis auf den Bereich "gesundheitliche Eignung des Beamten":