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Dienstunfähigkeit und begrenzte Dienstfähigkeit: §§ 26, 27 Beamtenstatusgesetz


Die nachfolgenden Vorschriften aus dem Beamtenstatusgesetz bilden die Grundlage für sämtliche landesgesetzlichen Regelungen zu Fragen der Dienstunfähigkeit und für die entsprechenden Bestimmungen im Bundesbeamtengesetz.

§ 26 Beamtenstatusgesetz: Dienstunfähigkeit

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

§ 27 Beamtenstatusgesetz:  Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen.
Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

Der reine Gesetzestext ist ein wenig trocken.
Aber noch einmal: an diese Regelungen sollen sich alle Beamtengesetze halten.

In Hamburg gilt zum Beispiel ab 2010 keine eigene inhaltliche landesgesetzliche Regelung für Landesbeamte mehr. Man zieht diese Vorschriften heran und regelt dann nur noch Einzelheiten.

Wichtig ist, dass das Beamtenrecht nicht nur Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit kennt, sondern dass die Dienstfähigkeit des einzelnen Beamten eingeschränkt sein kann und der Dienstherr dann für eine angemessene Weiterbeschäftigung zu sorgen hat.
So kann eine zeitlich eingeschränkte Diensttätigkeit möglich sein oder eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz, in einem anderen Arbeitsbereich.



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