PDV 300 im Wandel der Rechtsprechung
Beispielhaft für die Veränderung der Rechtslage im Themenkreis "gesundheitliche Eignung des Beamten / Dienstfähigkeit" ist eine geänderte Bewertung des Regelwerks "PDV 300".
Wer Polizeibeamter werden (oder bleiben) wollte, musste seine gesundheitliche Eignung bisher an diesem Katalog von Ausschlussgründen messen lassen. Das Werk hat sich im Laufe der Jahrzehnte verändert, aber bezeichnend war immer, dass die Gerichte es nicht weiter hinterfragten, wenn unter Hinweis auf einen der in der PDV 300 aufgeführten Ausschlussgründe die Bewerbung eines Interessenten abgelehnt wurde. Das überraschte schon immer, weil die PDV 300 als "nur für den Dienstgebrauch" klassifiziert und ihr Inhalt praktisch niemals öffentlich diskutiert wurde.
Die Gerichte argumentierten damals: Die Dienstherren hätten mit der PDV 300 ihre Auffassung dargelegt und die Gerichte dürften nicht an Stelle des Dienstherrn darüber entscheiden, ob der konkrete Grund für die Ablehnung überzeugend sei oder nicht. Die Dienstherren hätten da einen Beurteilungspielraum.
Das ist seit einigen Jahren anders, da die Gerichte jetzt ausdrücklich für sich die Kompetenz beanspruchen, über medizinische Fragen selbst abschließend zu entscheiden.
Die PDV 300 für Polizeibeamte hat damit aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stark an Bedeutung verloren. Zum Ausdruck kommt das in den folgenden Auszügen aus entsprechenden Entscheidungen.
Wir möchten an dieser Stelle aber darauf hinweisen, dass wir auf unserer Seite niemals juristische "Wahrheiten" darstellen können, die sich auf alle Einzelfälle anwenden lassen.
So gibt es auch in der Rechtsprechung stets unterschiedliche Auffassungen zu einzelnen Fragestellungen:
Verstehen Sie unsere Ausführungen deshalb bitte stets nur als mögliche Argumentationshilfen, wobei wir keinesfalls ausschließen wollen, dass Sie auf anderen Internetseiten überzeugendere Gedanken finden - oder Gerichte im Einzelfall ganz anderer Auffassung sind als wir.
Im Jahr 2023 wird man wohl die Ansicht als akzeptabel bezeichnen können, dass eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalles geboten ist.v Allerdings kann man alle Erwägungen immer weiter führen: Sollte nicht auch in diesem Bereich eine konkretere Regelung durch den Gesetzgeber (und nicht nur durch eine Verwaltungsvorschrift) erforderlich sein?
Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.02.22 - 10 L 314/22 -
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihn in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei einzustellen und ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter zu ernennen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, über seine Bewerbung um Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei unverzüglich bis spätestens zum 28.02.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
hat keinen Erfolg.
22
Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden. Im Rahmen der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr zum einen die aktuelle gesundheitliche Eignung des Bewerbers festzustellen, zum anderen aber auch eine prognostische Beurteilung zum Risiko der vorzeitigen Dienstunfähigkeit vorzunehmen. Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Einschätzungsspielraums - orientiert am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn - zu bestimmen. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist.
23
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.13 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 10 ff.
24
Die bereits verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich normierte Zugangsschranke der körperlichen Eignung kann der Dienstherr durch Verwaltungsvorschriften ausgestalten, die eine Verwaltungspraxis nach einheitlichen und gleichmäßigen Maßstäben sicherstellen.
25
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.06.18 - 6 A 2016/17 -, juris Rn. 67, m.w.N.
26
Für die Bundespolizei hat der Dienstherr die gesundheitlichen Anforderungen in der Polizeidienstvorschrift 300 "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit" -2020 - (PDV 300 – 2020 - ) im Einzelnen festgelegt. In dieser den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit (gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) interpretierenden und konkretisierenden Verwaltungsvorschrift sind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst.
27
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.02.14 - 6 A 1552/12 -, juris Rn. 3, und vom 12.11.13 - 6 B 1226/13 -, juris Rn. 5, m.w.N.; VG Bayreuth, Urteil vom 18.02.20 - B 5 K 18.929 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.18 - 2 L 2665/18 -, juris Rn. 21.
28
Nach PDV 300 – 2020 – Anlage 1 Nr. 8.3.1 – ist die Polizeidiensttauglichkeit bei einer ausgeprägten Varizenbildung ausgeschlossen.
29
Die Antragsgegnerin hat auch nicht lediglich auf PDV 300 Nr. 8.3.1 verwiesen, sondern eine eigene Einzelfallentscheidung hinsichtlich der Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers getroffen.
30
Vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.18 - OVG 4 B 19.14 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 08.11.16 - 2 A 484/15 -, juris.
...
34
Dass die Antragsgegnerin eine solche Einschränkung der Verwendungsfähigkeit als tauglichkeitsausschließend erachten darf, rechtfertigt sich im Übrigen aus dem bei der Prüfung der Polizeidiensttauglichkeit anzulegenden und eingangs beschriebenen strengen Maßstab, der seinerseits durch die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes (vgl. Ziff. 1.2 der PDV 300 – 2020 - ) gerechtfertigt ist. Die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. K. sind daher auch deshalb nicht geeignet, die von der Polizeiärztin festgestellte Polizeidienstuntauglichkeit in Zweifel zu ziehen, weil sie die besonderen - erhöhten - Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes (vgl. Ziff. 1.2 der PDV 300) nicht berücksichtigen und diese auch nicht berücksichtigen können. Denn insoweit kommt dem Gutachten der allein mit der entsprechenden Kenntnis der Belange des Polizeivollzugsdienstes ausgestatteten Polizeiärztin der Vorrang vor einer Beurteilung durch den den Bewerber behandelnden Arzt zu.
35
Auch hat die Antragsgegnerin die notwendige Einzelfallprüfung vorgenommen. Eine Nichtausschöpfung des Ermessensspielraumes durch die Antragsgegnerin ist vorliegend nicht erkennbar, da ein atypischer, von dem Grundgedanken der in Ziff. 8.3.1 PDV 300 – 2020 - enthaltenen gesundheitlichen Einschränkung abweichender Fall nicht vorliegt. Zutreffend ist, dass die Behörde bei der Anwendung einer die Gleichbehandlung gewährleistenden Verwaltungsvorschrift - wie hier der PDV 300 – 2020 – stets von sich aus prüfen muss, ob die vorgesehene Regelung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf den Einzelfall "passt" oder ob eine Abweichung geboten ist, um den Besonderheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen. Sieht die PDV 300 – 2020 -, wie es vorliegend in Ziff. 8.3.1 der Anlage I der Fall ist, vor, dass ein bestimmter gesundheitlicher Risikofaktor einen absoluten "Fehler" in Bezug auf die Polizeidiensttauglichkeit darstellt und eine Einstellung von vornherein ausschließt, so muss gewährleistet sein, dass die allgemeine Risikoprognose, die der entsprechenden Bestimmung zugrunde liegt, auch auf jeden Bewerber, der den entsprechenden "Fehler" aufweist, individuell zutrifft.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihn in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei einzustellen und ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter zu ernennen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, über seine Bewerbung um Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei unverzüglich bis spätestens zum 28.02.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
hat keinen Erfolg.
22
Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden. Im Rahmen der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr zum einen die aktuelle gesundheitliche Eignung des Bewerbers festzustellen, zum anderen aber auch eine prognostische Beurteilung zum Risiko der vorzeitigen Dienstunfähigkeit vorzunehmen. Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Einschätzungsspielraums - orientiert am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn - zu bestimmen. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist.
23
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.13 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 10 ff.
24
Die bereits verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich normierte Zugangsschranke der körperlichen Eignung kann der Dienstherr durch Verwaltungsvorschriften ausgestalten, die eine Verwaltungspraxis nach einheitlichen und gleichmäßigen Maßstäben sicherstellen.
25
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.06.18 - 6 A 2016/17 -, juris Rn. 67, m.w.N.
26
Für die Bundespolizei hat der Dienstherr die gesundheitlichen Anforderungen in der Polizeidienstvorschrift 300 "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit" -2020 - (PDV 300 – 2020 - ) im Einzelnen festgelegt. In dieser den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit (gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) interpretierenden und konkretisierenden Verwaltungsvorschrift sind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst.
27
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.02.14 - 6 A 1552/12 -, juris Rn. 3, und vom 12.11.13 - 6 B 1226/13 -, juris Rn. 5, m.w.N.; VG Bayreuth, Urteil vom 18.02.20 - B 5 K 18.929 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.18 - 2 L 2665/18 -, juris Rn. 21.
28
Nach PDV 300 – 2020 – Anlage 1 Nr. 8.3.1 – ist die Polizeidiensttauglichkeit bei einer ausgeprägten Varizenbildung ausgeschlossen.
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Die Antragsgegnerin hat auch nicht lediglich auf PDV 300 Nr. 8.3.1 verwiesen, sondern eine eigene Einzelfallentscheidung hinsichtlich der Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers getroffen.
30
Vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.18 - OVG 4 B 19.14 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 08.11.16 - 2 A 484/15 -, juris.
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Dass die Antragsgegnerin eine solche Einschränkung der Verwendungsfähigkeit als tauglichkeitsausschließend erachten darf, rechtfertigt sich im Übrigen aus dem bei der Prüfung der Polizeidiensttauglichkeit anzulegenden und eingangs beschriebenen strengen Maßstab, der seinerseits durch die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes (vgl. Ziff. 1.2 der PDV 300 – 2020 - ) gerechtfertigt ist. Die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. K. sind daher auch deshalb nicht geeignet, die von der Polizeiärztin festgestellte Polizeidienstuntauglichkeit in Zweifel zu ziehen, weil sie die besonderen - erhöhten - Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes (vgl. Ziff. 1.2 der PDV 300) nicht berücksichtigen und diese auch nicht berücksichtigen können. Denn insoweit kommt dem Gutachten der allein mit der entsprechenden Kenntnis der Belange des Polizeivollzugsdienstes ausgestatteten Polizeiärztin der Vorrang vor einer Beurteilung durch den den Bewerber behandelnden Arzt zu.
35
Auch hat die Antragsgegnerin die notwendige Einzelfallprüfung vorgenommen. Eine Nichtausschöpfung des Ermessensspielraumes durch die Antragsgegnerin ist vorliegend nicht erkennbar, da ein atypischer, von dem Grundgedanken der in Ziff. 8.3.1 PDV 300 – 2020 - enthaltenen gesundheitlichen Einschränkung abweichender Fall nicht vorliegt. Zutreffend ist, dass die Behörde bei der Anwendung einer die Gleichbehandlung gewährleistenden Verwaltungsvorschrift - wie hier der PDV 300 – 2020 – stets von sich aus prüfen muss, ob die vorgesehene Regelung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf den Einzelfall "passt" oder ob eine Abweichung geboten ist, um den Besonderheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen. Sieht die PDV 300 – 2020 -, wie es vorliegend in Ziff. 8.3.1 der Anlage I der Fall ist, vor, dass ein bestimmter gesundheitlicher Risikofaktor einen absoluten "Fehler" in Bezug auf die Polizeidiensttauglichkeit darstellt und eine Einstellung von vornherein ausschließt, so muss gewährleistet sein, dass die allgemeine Risikoprognose, die der entsprechenden Bestimmung zugrunde liegt, auch auf jeden Bewerber, der den entsprechenden "Fehler" aufweist, individuell zutrifft.
Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 22.01.14 - VG 7 K 117.13 -
II. Die Klägerin (ist) polizeidiensttauglich (i.e. für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich geeignet), da jeweils keine Anhaltspunkte für aktuelle Polizeidienstunfähigkeit oder für eine die Einstellung ausschließende, negative Prognose ihres künftigen Gesundheitszustand vorliegen. Eine Polizeidienstuntauglichkeit kann nach der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere nicht mehr durch den Verweis auf die PDV 300 begründet werden (dazu unter 1.).
...
1. Soweit sich der Beklagte für die Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin auf die Ausschlussgründe Nr. 1.2.2 bzw. Nr. 10.4.2 der Anlage 1.1 der PDV 300 n.F. beruft, kann dies eine fehlende Polizeidiensttauglichkeit nicht begründen. Die PDV 300 stellt eine den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit konkretisierende Verwaltungsvorschrift dar, mit der die gleichmäßige Anwendung der gesundheitlichen Eignungsvorausset-zungen gewährleistet werden sollte. Durch Erlass und Anwendung der PDV 300 hatte der Dienstherr das ihm in Bezug auf die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen gebunden bzw. den diesbezüglich bestehenden Beurteilungsspielraum ausgefüllt, um sicherzustellen, dass die gesundheitliche Eignung der Bewerber nach einheitlichen Maßstäben beurteilt wird. In der Rechtsprechung war dementsprechend anerkannt, dass sich hieraus eine Bindungswirkung für die Gerichte ergab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.12 – OVG 4 M 19.12 –, EA, S. 3f.).
Angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bezüglich der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen eine volle Überprüfbarkeit und Überprüfungsverpflichtung durch die Gerichte annimmt, entfällt der diesbezügliche Anwendungsbereich der PDV 300 mit der Folge, dass eine Bindungswirkung für die Gerichte nicht mehr bejaht werden kann.
Die in Anlage 1.1 der PDV 300 aufgelisteten Ausschlussgründe beziehen sich auch auf den Bereich, für den ein Beurteilungsspielraum nicht mehr anzunehmen ist.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass der Dienstherr weiterhin einen weiten Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn hat und diese die Grundlage bilden sollen, auf der sodann – ohne verbleibenden Beurteilungsspielraum – festzustellen ist, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit gemindert ist, diesen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.13 – BVerwG 2 C 12.11 -, Rn. 12, 27). Bei den Ausschlusskriterien für die Polizeidiensttauglichkeit (vgl. Ziffer 2.3.3 der PDV 300), auf deren Merkmalsnummern 10.4.2 bzw. 1.2.2 n.F. sich der Beklagte beruft, handelt es sich jedoch um gesundheitliche Eignungsvoraussetzungen zur Erfüllung der vorher festgelegten körperlichen Anforderungen und damit um voll überprüfbare Voraussetzungen. Denn die aufgelisteten Merkmalsnummern bezeichnen Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. körperliche Zustände, bei deren Vorliegen der Dienstherr vor dem Hintergrund der aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder von aktueller Dienstunfähigkeit ausgegangen ist oder prognostiziert hat, dass künftig gehäufte Erkrankungen oder Leistungsschwächen wie auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden konnten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 03.06.04 – BVerwG 2 B 52.03 -). Es handelt sich damit um gesundheitliche Gründe, warum ein Bewerber den zuvor an anderer Stelle festgelegten bzw. vorausgesetzten körperli-chen Anforderungen des Dienstes nicht gewachsen sein soll. Eine Auflistung der körperlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst findet sich dagegen nur ansatzweise („insbesondere“) unter Ziffer 1.2 PDV 300, der die Verwendung im Außendienst und (Wechsel-)Schichtdienst, den körperlichen Einsatz gegen Personen, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Waffen nennt.
II. Die Klägerin (ist) polizeidiensttauglich (i.e. für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich geeignet), da jeweils keine Anhaltspunkte für aktuelle Polizeidienstunfähigkeit oder für eine die Einstellung ausschließende, negative Prognose ihres künftigen Gesundheitszustand vorliegen. Eine Polizeidienstuntauglichkeit kann nach der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere nicht mehr durch den Verweis auf die PDV 300 begründet werden (dazu unter 1.).
...
1. Soweit sich der Beklagte für die Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin auf die Ausschlussgründe Nr. 1.2.2 bzw. Nr. 10.4.2 der Anlage 1.1 der PDV 300 n.F. beruft, kann dies eine fehlende Polizeidiensttauglichkeit nicht begründen. Die PDV 300 stellt eine den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit konkretisierende Verwaltungsvorschrift dar, mit der die gleichmäßige Anwendung der gesundheitlichen Eignungsvorausset-zungen gewährleistet werden sollte. Durch Erlass und Anwendung der PDV 300 hatte der Dienstherr das ihm in Bezug auf die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen gebunden bzw. den diesbezüglich bestehenden Beurteilungsspielraum ausgefüllt, um sicherzustellen, dass die gesundheitliche Eignung der Bewerber nach einheitlichen Maßstäben beurteilt wird. In der Rechtsprechung war dementsprechend anerkannt, dass sich hieraus eine Bindungswirkung für die Gerichte ergab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.12 – OVG 4 M 19.12 –, EA, S. 3f.).
Angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bezüglich der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen eine volle Überprüfbarkeit und Überprüfungsverpflichtung durch die Gerichte annimmt, entfällt der diesbezügliche Anwendungsbereich der PDV 300 mit der Folge, dass eine Bindungswirkung für die Gerichte nicht mehr bejaht werden kann.
Die in Anlage 1.1 der PDV 300 aufgelisteten Ausschlussgründe beziehen sich auch auf den Bereich, für den ein Beurteilungsspielraum nicht mehr anzunehmen ist.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass der Dienstherr weiterhin einen weiten Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn hat und diese die Grundlage bilden sollen, auf der sodann – ohne verbleibenden Beurteilungsspielraum – festzustellen ist, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit gemindert ist, diesen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.13 – BVerwG 2 C 12.11 -, Rn. 12, 27). Bei den Ausschlusskriterien für die Polizeidiensttauglichkeit (vgl. Ziffer 2.3.3 der PDV 300), auf deren Merkmalsnummern 10.4.2 bzw. 1.2.2 n.F. sich der Beklagte beruft, handelt es sich jedoch um gesundheitliche Eignungsvoraussetzungen zur Erfüllung der vorher festgelegten körperlichen Anforderungen und damit um voll überprüfbare Voraussetzungen. Denn die aufgelisteten Merkmalsnummern bezeichnen Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. körperliche Zustände, bei deren Vorliegen der Dienstherr vor dem Hintergrund der aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder von aktueller Dienstunfähigkeit ausgegangen ist oder prognostiziert hat, dass künftig gehäufte Erkrankungen oder Leistungsschwächen wie auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden konnten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 03.06.04 – BVerwG 2 B 52.03 -). Es handelt sich damit um gesundheitliche Gründe, warum ein Bewerber den zuvor an anderer Stelle festgelegten bzw. vorausgesetzten körperli-chen Anforderungen des Dienstes nicht gewachsen sein soll. Eine Auflistung der körperlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst findet sich dagegen nur ansatzweise („insbesondere“) unter Ziffer 1.2 PDV 300, der die Verwendung im Außendienst und (Wechsel-)Schichtdienst, den körperlichen Einsatz gegen Personen, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Waffen nennt.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat sich in einem Urteil vom 08.11.16 - 2 A 484/15 - u. a. wie folgt zur Bedeutung der PDV 300 geäußert:
Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in Bautzen vom 08.11.16 - 2 A 484/15 -
RN 21
Dieser neue Prognosemaßstab zur Feststellung der (Polizei-)Diensttauglichkeit wirkt sich insbesondere auf die Handhabung der bundeseinheitlich geltenden Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) aus. Die besonderen Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift enthalten Erfahrungssätze und führen dementsprechend Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig auf. Eine solche Pauschalisierung im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift widerspricht indessen der vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr geforderten Einzelfallprognose. Aus dem Umstand, dass eine Erkrankung in der PDV 300 aufgeführt ist, kann nicht mehr ohne weitere individuelle Prüfung auf die Polizeidienstuntauglichkeit geschlossen werden. Es ist vielmehr im konkreten Fall vom Dienstherr zu prüfen, ob bei Vorliegen eines bestimmten, dort aufgeführten Erkrankungstatbestands hinreichende Anhaltspunkte für die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Gesundheitsprognose gegeben sind.
RN 22
…
Das Unterlassen der Ernennung unter stillschweigender Bezugnahme auf die Stellungnahme der Polizeiärztin ... kann die vom Beklagten selbst zu treffende Eignungsentscheidung nicht ersetzen. Die eigenverantwortliche Entscheidung ist vom Beklagten aufgrund einer dem Prognosemaßstab genügenden ärztlichen Begutachtung nachzuholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.07 - Rn. 27).“
RN 21
Dieser neue Prognosemaßstab zur Feststellung der (Polizei-)Diensttauglichkeit wirkt sich insbesondere auf die Handhabung der bundeseinheitlich geltenden Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) aus. Die besonderen Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift enthalten Erfahrungssätze und führen dementsprechend Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig auf. Eine solche Pauschalisierung im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift widerspricht indessen der vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr geforderten Einzelfallprognose. Aus dem Umstand, dass eine Erkrankung in der PDV 300 aufgeführt ist, kann nicht mehr ohne weitere individuelle Prüfung auf die Polizeidienstuntauglichkeit geschlossen werden. Es ist vielmehr im konkreten Fall vom Dienstherr zu prüfen, ob bei Vorliegen eines bestimmten, dort aufgeführten Erkrankungstatbestands hinreichende Anhaltspunkte für die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Gesundheitsprognose gegeben sind.
RN 22
…
Das Unterlassen der Ernennung unter stillschweigender Bezugnahme auf die Stellungnahme der Polizeiärztin ... kann die vom Beklagten selbst zu treffende Eignungsentscheidung nicht ersetzen. Die eigenverantwortliche Entscheidung ist vom Beklagten aufgrund einer dem Prognosemaßstab genügenden ärztlichen Begutachtung nachzuholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.07 - Rn. 27).“