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Entscheidung des Dienstherrn über Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit


In § 47 Bundesbeamtengesetz ist das Verfahren dargestellt, das bei angenommener Dienstunfähigkeit des Beamten zur Versetzung in den Ruhestand führen kann. Zieht der Dienstherr die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in Betracht, so teilt er das dem Beamten mit und gibt die Gründe dafür an (§ 47 I BBG).
Der Beamte kann Einwendungen erheben. Danach entscheidet der Dienstherr (§ 47 II BBG).
Die Versetzungsverfügung ist dem Beamten zuzustellen (§ 47 III BBG). Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Zustellung erfolgt. (§ 47 IV BBG).
Bitte beachten Sie, dass selbst dann, wenn Sie als betroffener Beamter Widerspruch erheben, ab Ende des Monats der Zustellung die Besoldung einbehalten wird, die das Ruhegehalt übersteigt. So ausdrücklich § 47 IV Satz 2 BBG.

Die Regelungen in den Landesbeamtengesetzen entsprechen im Wesentlichen dem Bundesbeamtengesetz, es gibt aber Unterschiede im Detail.
§ 41 Absatz 3 Landesbeamtengesetz Hamburg § 43 Absatz 3 Landesbeamtengesetz Niedersachsen § 41 Absatz 3 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein


Es ist der Dienstherr, der eine verantwortungsbewusste und richtige Entscheidung treffen muss.
Er ist nicht unbedingt an die ärztlichen Gutachten gebunden.

Sie finden in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW die folgende Entscheidung im vollen Text.
Abgedruckt ist sie in NVwZ-RR 2017, 47 ff.

OVG Münster, Beschluss vom 20.06.16 - 6 A 8/15 -

Es ist Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts, aus den Feststellungen und medizinischen Bewertungen des Arztes hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beamten die Schlussfolgerungen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten zu ziehen.


Zur Ergänzung noch eine etwas ältere Entscheidung, die vor der Neufassung der Beamtengesetze um 2010 herum ergangen ist.
Sie macht deutlich, dass es wirklich einer Entscheidung des Dienstherrn bedarf, der nicht an das Votum der Amts- und Personalärzte gebunden ist, sondern die Sachlage selbst bewerten muss.
Es kommt außerdem zum Ausdruck, dass die Erwägungen des Dienstherrn von den Verwaltungsgerichten überprüft werden können.


0VG Bremen, Beschluss vom 07.03.05 - 2 A 259 / 04 -

1. Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Beamten hat der Dienstherr in eigener Verantwortung auf der Grundlage aller ihm zugänglichen Fakten zu treffen. Er ist dabei auch an ein amtsärztliches Gutachten nicht gebunden.

2.
...

Die 1974 geborene Klägerin wurde bei der Deutschen Bundespost 1993 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen und als Briefzustellerin eingesetzt. Sie bewährte sich, man übertrug ihr das Amt einer Postoberschaffnerin ... . Am 12.01.98 wurde die Klägerin durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt: sie erlitt u. a. Brüche an Armen und Beinen.
Mit Bescheid vom 27.06.01 entließ die Deutsche Post die Klägerin zum 30.09.01 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, weil sie dienstunfähig sei und eine Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht komme.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Deutsche Post zurückwies.
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Postbetriebsarzt habe in seinem Gutachten vom 31.07.02 - nach Einholung eines Facharztgutachtens - eine Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes diagnostiziert und eine Zunahme der Arthrose in den kommenden Jahren prognostiziert. Auf Grund dessen habe er aus chirurgischer Sicht zukünftig die Briefzustellung mit vier oder mehr Stunden täglich ausgeschlossen. Die Zustellung zu Fuß oder mit dem Rad sei sogar ganz unmöglich. Eignung bestehe nur für eine Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könne. Im einfachen Postdienst sei aber die Zustellung der originäre Kernbereich der Tätigkeit. Eine Beschäftigung der Klägerin mit Aufgaben, denen sie gesundheitlich gewachsen sei, sei nach näherer Prüfung der in Frage kommenden Einsatzbereiche nicht möglich. Am 25.02.03 hat die Klägerin Klage erhoben.
Das VG hat ein fachorthopädisches Gutachten eingeholt und dann der Klage stattgegeben.

Der Antrag des Dienstherrn auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:
Die Beklagte macht geltend, das VG habe die amtsärztlichen Gutachten des Postbetriebsarztes Dr. H vom 31.07.02 und 20.09.02 nicht hinreichend berücksichtigt. Die Entscheidung des Postbetriebsarztes über die Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit der untersuchten Beamtin sei für den Dienstherrn "bindend". Der Dienstherr könne sich nicht eigenständig oder auf Grund zusätzlich vorgelegter privatärztlicher Gutachten gegen die sich aus §§ 42 bis 45 BBG ergebende, maßgebliche Aussagekraft des amtsärztlichen Gutachtens stemmen. Der Dienstherr habe nicht "die Möglichkeit" gehabt, sich über das amtsärztliche Gutachten hinweg zu setzen, so dass in der Konsequenz nur der Ausspruch der Entlassung verblieben sei.

Diese Ausführungen verkennen die Rechtslage.

Die Regelung in § 46 a BBG, wonach in den Fällen der §§ 42 bis 46 BBG der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen kann, bedeutet nicht, dass der Dienstvorgesetzte an die Wertung des Amtsarztes, die Beamtin oder der Beamte sei dienstunfähig, gebunden ist. Die Wertung "dienstfähig/dienstunfähig" hat vielmehr der Dienstherr zu treffen und nicht der Gutachter.

Die Begutachtenskonzentration beim Amtsarzt trägt lediglich dem (besonderen) Rang Rechnung, der einem amtsärztlichen Gutachten im Regelfall im Rahmen der Beweiswürdigung zukommt. Die Amtsärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Einem amtsärztlichen Gutachten kommt daher, was die Objektivität anlangt, in der Regel ein erheblicher Beweiswert zu. Das gilt in verstärktem Maße für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind. Denn hierfür ist bei einem Amtsarzt regelmäßig ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht.

Der erhöhte Stellenwert, der dem amtsärztlichen Gutachten im Regelfall zukommt, hat jedoch weder eine Bindung des Dienstherrn noch gar des Gerichts an die amtsärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit zur Folge. Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit hat der Dienstherr vielmehr in eigener Verantwortung auf der Grundlage aller ihm zugänglichen Fakten zu treffen und er kann dabei auch - ggf. nach Einholung weiterer fachärztlicher Gutachten - von der Wertung des Amtsarztes abweichen.

Für das (Tatsachen-) Gericht ist von Bedeutung, dass es die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem Ermessen bestimmt. Dies gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.04 - 2 B 54/04; BVerwGE 18, 216 [217 f.]). Das VG war auf Grund dessen berechtigt, ein fachorthopädisches Gutachten einzuholen. Dass das VG bei seiner Würdigung die amtsärztlichen Gutachten in rechtlich zu beanstandender Weise vernachlässigt hat, ist weder substanziiert dargelegt noch sonst zu erkennen. In den Urteilsgründen hat sich das VG ausdrücklich mit diesen Gutachten auseinander gesetzt.

Der Vortrag der Beklagten, der Klägerin fehle für einen hinreichend breiten Teil der Laufbahn des einfachen Dienstes die Eignung und die Klägerin könne deshalb nicht ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Denn auch in diesem Zusammenhang geht die Beklagte davon aus "dass letztendlich das betriebsärztliche Gutachten vom 31.07.02 ausschlaggebend" sei. Dem kann indes aus den schon angegebenen Gründen nicht gefolgt werden. Weder war dieses Gutachten für die Verwaltung bindend, noch war das VG im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung gehindert, ein weiteres fachärztliches Gutachten einzuholen und sich darauf bei seiner rechtlichen Würdigung zu stützen. Dabei kommt das VG zu dem Ergebnis, dass der Gesundheitszustand der Klägerin im Entlassungszeitpunkt keine Entlassung wegen dauernder Dienstunfähigkeit gerechtfertigt habe. Nach dem Gutachten des Dr. v. H habe die Prognose im Entlassungszeitpunkt für die Klägerin nur dergestalt getroffen werden können, dass die Klägerin jedenfalls zur Erfüllung der Tätigkeit einer Posthauptschaffnerin im Rahmen der Pkw-Zustellung und Fahrradzustellung dauerhaft in der Lage gewesen sei. Damit habe die Klägerin den gesundheitlichen Mindestanforderungen für einen breiten Bereich der Dienstposten ihres abstrakt-funktionellen Amtes und ihrer Laufbahn genügt. Diese Ausführungen des VG sind durch den Inhalt des ausführlichen Gutachtens des Dr. v. H vom 28.11.03 gedeckt. Dass und weshalb es rechtsfehlerhaft sein könnte, dem Gutachten des Facharztes zu folgen, wird in der Zulassungsschrift nicht substantiiert aufgezeigt und ist auch sonst nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Dr. v. H sich mit den Vorgutachten auseinandersetzt und näher ausführt, warum er ihnen nicht folgt. Zum Gutachten des Dr. H vom 07.06.00 heißt es, ein Beleg für eine Arthrose eines Sprunggelenks sei nicht zu finden, gleichwohl werde eine Arthrose in der Beurteilung unterstellt. Dr. v. H hält in seiner ausführlichen Darstellung die Diagnose einer Arthrose für verfehlt und legt im Einzelnen dar, weshalb die Verletzung der Klägerin lediglich als "präarthrotische Deformität" anzusehen und zu bezeichnen sei. Das VG ist dieser Einschätzung gefolgt. Die Beklagte legt substanziiert keine Gesichtspunkte dar, aus denen sich ergeben könnte, dass die ausführlich und nachvollziehbar begründete Diagnose des Dr. von H zweifelhaft und das erstinstanzliche Urteil aus diesem Grunde fehlerhaft sein könnte.

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Gutachten des Dr. v. H sei deshalb fehlerhaft, weil es für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht auf den Entlassungszeitpunkt (Ablauf des 30.09.01) abstelle. Denn dieser Einwand ist nach dem Inhalt dieses Gutachtens nicht gerechtfertigt. Allein der Umstand, dass das Gutachten erst am 28.11.03 erstellt worden ist, besagt noch nicht, dass aktuelle Überlegungen und Entwicklungen in unzulässiger Weise auf den länger zurückliegenden Entlassungszeitpunkt übertragen wurden. Das Gutachten geht ausführlich auf den Unfall vom 12.01.98 und die anschließende gesundheitliche Entwicklung der Klägerin ein. Es stellt ausdrücklich fest, dass die Klägerin "am 30.09.01" nicht dauerhaft unfähig war, die dem Amte des Posthauptschaffners bzw. der Laufbahn des einfachen Postdienstes zugeordneten Dienstposten wahrzunehmen und dass die Klägerin "am 30.09.01" aus orthopädischer Sicht nicht dauerhaft gehindert war, die Tätigkeiten der Laufbahn des einfachen Postdienstes auszuführen. Beide Schlussfolgerungen werden näher erläutert. Dass der Gutachter dabei unzulässige Rückschlüsse vom Gesundheitszustand der Klägerin zur Zeit der Erstellung des Gutachtens auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen haben könnte, ist unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht zu erkennen.

Auch mit ihrem Vorbringen, dem Gutachten des Dr. v. H könne entgegen der Auffassung des VG nicht entnommen werden, die Klägerin sei für einen hinreichend breiten Teil der Laufbahn des einfachen Dienstes geeignet, dringt die Beklagte nicht durch. Dr. von H führt in seinem Gutachten aus, die Klägerin sei am 30.09.01 zwar nicht in der Lage gewesen, mit einfachen Lederschuhen länger als sechs Stunden Fußzustellungen vorzunehmen oder für diesen Zeitraum Gewichte von mehr als 20 kg zu tragen. Die zuvor ausgeübte Pkw- und Fahrradzustellung habe für die Klägerin (jedoch) keine unzumutbare Belastung dargestellt. Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit habe somit nicht vorgelegen. Unter Hinweis darauf hat das VG ausgeführt, die Klägerin sei jedenfalls zur Erfüllung der Tätigkeiten einer Posthauptschaffnerin im Rahmen der Pkw-Zustellung und Fahrradzustellung dauerhaft in der Lage gewesen und habe damit den gesundheitlichen Mindestanforderungen für einen breiten Bereich des Dienstpostens ihres abstrakt-funktionellen Amtes und ihrer Laufbahn genügt, zumal die Zahl der Dienstposten, die eine Zustellung per Pkw (so genannte Verbundzustellung) beinhalten, seit Anfang 2003 noch beträchtlich ausgeweitet worden sei.
Dass diese Feststellung des VG ernstlich zweifelhaft sein könnte, ist auf der Grundlage der Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht zu erkennen. ...


Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat in einem Urteil vom 04.09.18 - 3 A 121/15 - darauf hingewiesen, dass "die Behörde nach sachverständiger Hilfe durch den Amtsarzt eine eigene schlussfolgernde Entscheidung" zu treffen habe, die dann von dem Gericht überprüft werden könne, weil "der Behörde bei der Frage der Dienstunfähigkeit kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum" zukomme.
Prägnanter kann man es kaum formulieren.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfähigkeit / Übersicht
Dienstunfähigkeit: Gesetze Beamtenstatusgesetz Bundesbeamtengesetz Hamburger Beamtengesetz LBG Niedersachsen LBG Schleswig-Holstein Rundschreiben BMI pdf Bremen: sehr gute Erläuterung VV Hamburg (pdf) Runderlass Niedersachsen VV Schleswig-Holstein (pdf)
Begriffe / Grundlagen Dienstfähigkeit/ Dienstunfähigkeit kurze aktuelle Dienstunfähigkeit Schwerbehinderung Nur Fehlbesetzung? Gründe für dauernde DU "Sonstige" gesundheitliche Gründe nicht nur bei Krankheitswert Psyche oder Faulheit? Verhaltensauffälligkeiten Mobbing oder Psyche?
Verfahren bei dauernder DU Zunächst ein Personalgespräch? Aufforderung, Dienst anzutreten? Diagnose bekanntgeben?
Arbeitsversuch und BEM
Das eigentliche DU-Verfahren Anordnung einer Untersuchung Anordnung gerichtlich angreifbar! Stimmen für Angreifbarkeit Stimmen für Angreifbarkeit Ist die Anordnung rechtmäßig? Einzelfall rechtswidriger Anordnung Amtsarzt: örtliche Zuständigkeit
Untersuchung verweigern? BVerwG 26.04.12 - 2 C 17.10 - Schwerbehindertenvertretung Disziplinarische Ahndung?
Schweigepflichtsentbindung? Anforderungen an Gutachten Amtsarzt / Privatarzt Betriebsarzt Untersuchung trotz BEM? trotz Sonderurlaub? ohne Beistand / Zeugen Neutralität der Ärzte
Umgang mit den Daten Personalakte 1 Personalakte 2 Personalakte 3
Vollzugsdienst / Feuerwehr Vollzugsdienstfähigkeit spezielle Regelungen PDV 300 im Jahr 2022 Bescheid anfechtbar? OVG NRW 29.06.16 VG Lüneburg: Reaktivierung Vollzugsdienstunfähig wg Diabetes Feuerwehrdiensttauglichkeit Amtsarztuntersuchung eingeschränkt vollzugsdienstfähig Bundesverfassungsgericht Pensionierung? BVerwG 06.11.14 OVG NRW 31.03.22 - 1 A 2351/21 OVG NRW 22.01.15 - 6 B 1022/14 Wechsel in Verwaltung - BVerwG Wechsel in Verwaltung - FHH
Rechtsfolgen Dienstunfähigkeit: Rechtliche Folgen Das Prüfschema 1. Andere Verwendung? Andere Verwendung / Suchpflicht 2. Begrenzte Dienstfähigkeit Teildienstfähigkeit VV zu § 47 a HmbBG § 8 BesoldungsG Hamburg § 12 Besoldungsgesetz NS § 6 a Bundesbesoldungsgesetz Rechtsprechung Besoldung BVerfG 28.11.18 BVerwG 18.06.15
Vorzeitige Pensionierung Rückernennung
Verschiedenes Beteiligung des Personalrats Beteiligung Integrationsamt Reaktivierung Berufsunfähigkeit Besitzstandwahrung Dienstordnungsangestellte im Arbeitsrecht









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