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Dienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht des Landes Schleswig-Holstein

Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein

Beamtengesetz des Landes Schleswig Holstein ab 01.04.09

§ 41 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit
( §§ 26, 27 BeamtStG )

(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann sie oder er so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge.

(2) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs Monate.

(3) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens (§ 44) die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest, entscheidet die nach § 45 Abs. 2 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

(5) In den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG ) gelten Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 bis 4 sowie § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend. § 73 Abs. 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ein Fünftel der nach § 27 Abs. 2 BeamtStG verminderten Arbeitszeit überschreitet.

§ 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe ( § 28 BeamtStG )

Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand nach § 28 Abs. 2 BeamtStG von Beamtinnen und Beamten auf Probe trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf andere Behörden übertragen.

§ 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit   ( § 29 BeamtStG )

(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Abs. 1 BeamtStG), beträgt zehn Jahre.

(2) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG kann alle zwei Jahre überprüft werden; in begründeten Fällen kann die Dienstfähigkeit auch früher überprüft werden. § 44 Abs. 2 gilt entsprechend. Von einer regelmäßigen Nachprüfung ist abzusehen, wenn von der nach § 44 Abs. 1 zuständigen Ärztin oder dem nach § 44 Abs. 1 zuständigen Arzt die Feststellung getroffen wurde, dass aufgrund des Krankheitsbildes eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszuschließen ist.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zulässig. Der Lauf der Zehnjahresfrist nach Satz 1 ist so lange gehemmt, wie eine amtsärztliche Untersuchung aus von der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten zu vertretenden Gründen nicht stattfinden kann.

(4) Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG nicht nach, kann sie oder er so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.

§ 44 Ärztliche Untersuchung

(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt. Die Behörde hat die Beamtin oder den Beamten in ihrer Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung auf deren Zweck hinzuweisen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde die wesentlichen Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit.

Unterabschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen

§ 45 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten

(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Beamtenversorgungsrechts voraus.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Behörde verfügt, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.

Beachten Sie die Gesetzgebungstechnik, die sich auch in anderen Landesbeamtengesetzen findet: man definiert bestimmte Begriffe (z. B.: Dienstunfähigkeit) nicht mehr selbst, sondern verweist insoweit auf das Beamtenstatusgesetz. Sie als Betroffener dürfen dann jeweils mehrere Gesetze heranziehen.
Es soll schon vorgekommen sein, dass der eine Gesetzgeber sein Gesetz ändert, ohne dass der andere das berücksichtigt. Was dann?


Zur Ergänzung:
Ärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstunfähigkeit
(Verwaltungsvorschrift zu den §§ 26, 27 und 29 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -und §§ 41, 43 und 44 Landesbeamtengesetz - LBG -)

Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2010 S. 864

Gemeinsamer Erlass des Finanzministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit
vom 16.09.10 - VI 142 - 0335.228.8 –

Im Einvernehmen mit den übrigen obersten Landesbehörden werden folgende Hinweise für ärztliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Prüfung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegeben:

1.  Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG -. Auf Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes und die in §§ 113 und 114 LBG genannten Beamtinnen und Beamten sind diese Richtlinien unter Berücksichtigung der für diese Bereiche geltenden Sonderregelungen (§ 109 LBG) entsprechend anzuwenden. Für Richterinnen und Richter gelten diese Richtlinien entsprechend, soweit nicht das Landesrichtergesetz oder das Deutsche Richtergesetz etwas anderes bestimmt. Die Nummern 3 bis 5 der Richtlinie gelten für die zur Prüfung der Dienstunfähigkeit durchzuführende Untersuchung durch Amtsärztinnenund Amtsärzte; für die durch andere beamtete Ärztinnen oder Ärzte oder sonstige von der Behörde bestimmte Ärztinnen oder Ärzte durchzuführende Untersuchung gelten sie entsprechend.

2.  Allgemeines
2.1
Rechtsgrundlage Die Feststellung der Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten erfolgt aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 41 Abs. 3 i.V.m. § 44 LBG). Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit trifft die nach § 45 Abs. 2 LBG zuständige Behörde. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist nicht an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
2.2
Bewertungsmaßstab Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist auf die jeweilige Person und ihr Amt abzustellen; Prüfungsmaßstab ist nicht allein der derzeitige Dienstposten, sondern alle für das Amt derselben Laufbahn, Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung vorgesehenen Dienstposten des Dienstherrn (sogenanntes abstrakt-funktionelles Amt). Entscheidend sind die Auswirkungen des körperlichen Zustandes oder anderer gesundheitlicher Gründe auf die Fähigkeit, die dem derzeit ausgeübten abstrakt-funktionellen Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist es daher erforderlich, dass in jedem Einzelfall das gesamte Spektrum der in Betracht kommenden Umstände festgehalten und gewürdigt wird. Hierzu gehört neben dem Beschwerde- oder Krankheitsbild der zu beurteilenden Person auch das Anforderungsprofil des von ihr derzeit ausgeübten Amtes.
2.3
Rehabilitation vor Versorgung Präventionsmaßnahmen, die auf Vermeidung der Dienstunfähigkeit gerichtet sind, wie z.B. Mitarbeitergespräche, Motivationsmaßnahmen, medizinisch notwendige Kurmaßnahmen, Umsetzungen in eine gleichwertige Tätigkeit, haben Vorrang. Auf die grundsätzliche Verpflichtung, ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 des Sozialgesetzbuches - 9. Buch - (SGB IX) anzubieten, wird hingewiesen. Erst wenn diese Maßnahmen nicht Erfolg versprechend erscheinen bzw. ausgeschöpft sind, ist das Verfahren zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit einzuleiten. Wird dabei festgestellt, dass die Beamtin oder der Beamte nicht mehr zur vollen Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten in der Lage ist, hat die Behörde gemäß §§ 26, 27 BeamtStG die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung in folgender Reihenfolge zu untersuchen:
- Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn mit demselben Grundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn (§ 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 BeamtStG): Die Vorschrift ist als Soll-Regelung ausgestaltet. Der Dienstherr ist damit im Regelfall zur anderweitigen Verwendung der Beamtin oder des Beamten anstatt vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand verpflichtet, wenn eine entsprechende Verwendung noch möglich ist. Bei einer vorgesehenen Verwendung in einer anderen Laufbahn ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn teilzunehmen, wenn sie oder er die Befähigung nicht besitzt (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG).
- Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn (§ 26 Abs. 3 BeamtStG): Die Tätigkeit kann übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Die Beamtin oder der Beamte behält dabei das bisherige statusrechtliche Amt. Soweit dies zum Zeitpunkt des Untersuchungsauftrages bereits absehbar ist, ist bei der Erteilung des Auftrags auf diese Verwendungsmöglichkeiten hinzuweisen und um eine ärztliche Stellungnahme hierzu zu bitten.
2.4
Begrenzte Dienstfähigkeit Darüber hinaus ist auch zu prüfen, ob unter Beibehaltung des Amtes zumindest eine begrenzte Dienstfähigkeit vorhanden ist (§ 27 BeamtStG). Im Untersuchungsauftrag ist gezielt darauf hinzuweisen, zur Möglichkeit einer begrenzten Dienstfähigkeit Stellung zu nehmen. Auf die aufgrund von § 72 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - erlassene Landesverordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 517), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird hingewiesen.

3.  Anforderung des amtsärztlichen Gutachtens
Die Personaldienststelle teilt bei der grundsätzlich schriftlichen Anforderung des amtsärztlichen Gutachtens (Teil I der Anlage) dem zuständigen Gesundheitsamt den Untersuchungszweck und alle ihr bekannten Umstände mit, die für die Abfassung eines aussagekräftigen amtsärztlichen Gutachtens wesentlich (Nummer 2.2) sind. Die Beamtin oder der Beamte ist in der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung auf den Zweck hinzuweisen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 LBG). Der Untersuchungsauftrag darf sich nur auf Tatsachen stützen. Wichtige Unterlagen wie z.B. Atteste, Stellungnahmen von Vorgesetzten oder ärztliche Gutachten sind beizufügen. Dem Gesundheitsamt sind außerdem die in Teil I des Vordrucks geforderten Angaben zur Verfügung zu stellen. Auszüge aus der Personalakte sind nur zu übersenden, soweit dies für die Erstellung des Gutachtens erforderlich ist. Enthält der Untersuchungsauftrag Beschwerden, Behauptungen oder Bewertungen (d.h. persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn über Führung, Leistung und Belastungsfähigkeit), die für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder nachteilig werden können, ist die Beamtin oder der Beamte vor der Übermittlung des Untersuchungsauftrages an das Gesundheitsamt zu hören. Eine von der Beamtin oder dem Beamten gegebenenfalls abgegebene Stellungnahme ist dem Untersuchungsauftrag beizufügen.

4.  Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens
4.1
Das amtsärztliche Gutachten soll der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Dienststelle eine umfassende Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben. Daher hat es nicht nur eine Äußerung zum Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten zu enthalten, sondern es ist auch zu prüfen, ob eine Versetzung in den Ruhestand durch eine fachärztliche Behandlung oder Rehabilitationsmaßnahme (ambulant oder stationär) vermieden werden kann. Zur Frage einer gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung oder zur begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG ist - wenn die anfordernde Dienststelle keine konkreten Angaben gemacht hat - allgemein Stellung zu nehmen.
4.2
Die Amtsärztin oder der Amtsarzt teilt der Behörde die wesentlichen Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit (§ 44 Abs. 2 LBG). Dazu gehören grundsätzlich das Krankheitsbild einschließlich, soweit erforderlich, der Beschreibung des Krankheitsverlaufs sowie die Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit im Sinne eines positiven und negativen Leistungsbildes. Die Weitergabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen an die veranlassende Stelle ist nur zulässig, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die Dienstunfähigkeit erforderlich ist. Dies ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
4.3
Dem amtsärztlichen Gutachten sind die persönlichen Daten der Beamtin oder des Beamten (Name, gegebenenfalls Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum), die Art der Identifikation (z.B. Vorlage des Personalausweises, Reisepasses oder „von Person bekannt") sowie das Datum der persönlichen Untersuchung voranzustellen. Darüber hinaus sind die Fragen gemäß Teil II der Anlage eingehend bzw. sinngemäß zu beantworten. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt sendet das Gutachten unmittelbar an die auftraggebende Behörde.

5.  Zusatzgutachten
Für die Abfassung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der Dienstunfähigkeit kann es erforderlich sein, dass zusätzlich ärztliche Auskünfte bzw. ergänzende fachärztliche Gutachten eingeholt oder andere Fachdienste der Gesundheitsämter (z.B. psychiatrischer Dienst) herangezogen werden müssen. Die Entscheidung hierüber trifft die Amtsärztin oder der Amtsarzt im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Zuständigkeit. Vor Einschaltung anderer Fachdienste der Gesundheitsämter unterrichtet die Amtsärztin oder der Amtsarzt die Personaldienststelle hiervon. Zusatzgutachten dieser Dienste verbleiben grundsätzlich beim Gesundheitsamt. Sollte die Amtsärztin oder der Amtsarzt im Einzelfall eine Weitergabe an die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde für erforderlich halten, muss das Zusatzgutachten den Anforderungen der Nummer 4 i.V.m. Teil II der Anlage entsprechen. Ist die Beamtin oder der Beamte nicht bereit, eine von der Amtsärztin oder dem Amtsarzt für erforderlich gehaltene Zusatzuntersuchung durchführen zu lassen, wird die anfordernde Behörde hierüber unterrichtet. Bei erforderlichen Begutachtungen durch externe Gutachterinnen und Gutachter außerhalb des Gesundheitsamtes fordert die Personaldienststelle die Beamtin oder den Beamten schriftlich auf, sich der Zusatzbegutachtung zu unterziehen; es handelt sich dabei ebenfalls um Untersuchungen im Sinne des § 44 Abs. 1 LBG. Die Einholung externer Gutachten erfordert eine möglichst genaue Fragestellung an die beauftragten Gutachterinnen und Gutachter. Das Zusatzgutachten, das ebenfalls den Anforderungen der Nummer 4 i.V.m. Teil II der Anlage entsprechen muss, wird der für die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zuständigen Behörde zugeleitet.

6.  Kosten der Begutachtung
Die Erhebung von Gebühren für amtsärztliche Untersuchungen richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz. Bei Beamtinnen und Beamten des Landes trägt die Kosten für eine von der Behörde veranlasste ärztliche Untersuchung und eine gegebenenfalls erforderliche Zusatzbegutachtung der Dienstherr.

7. Wiederhergestellte Dienstfähigkeit
Dieser Erlass gilt entsprechend für ärztliche Begutachtungen nach § 29 BeamtStG zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten. Bei Beamtinnen und Beamten, für die das vollendete 67. Lebensjahr die Altersgrenze bildet, kann nach vollendetem 62. Lebensjahr auf eine regelmäßige Nachuntersuchung verzichtet werden, es sei denn, es liegen besondere Anhaltspunkte vor, die eine Nachuntersuchung erforderlich erscheinen lassen. Bei Beamtinnen und Beamten, für die eine vor dem vollendeten 67. Lebensjahr liegende Altersgrenze gilt, kann unter Berücksichtigung dieser Altersgrenze entsprechend verfahren werden.

8.  Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft. Gleichzeitig tritt der gemeinsame Erlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 13.06.02 (Amtsbl. Schl.-H. S. 324)*), geändert durch Erlass vom 19.12.05 (Amtsbl. Schl.-H. 2006 S. 23), außer Kraft.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfähigkeit / Übersicht
Dienstunfähigkeit: Gesetze Beamtenstatusgesetz Bundesbeamtengesetz Text Hamburger Beamtengesetz Hamburger Richtergesetz LBG Niedersachsen Rundschreiben BMI pdf VV Hamburg (pdf) Runderlass Niedersachsen VV Schleswig-Holstein (pdf)
Begriffe / Grundlagen Dienstfähigkeit/ Dienstunfähigkeit Schwerbehinderung Nur Fehlbesetzung? Gründe für dauernde DU "Sonstige" gesundheitliche Gründe nicht nur bei Krankheitswert Psyche oder Faulheit? Verhaltensauffälligkeiten Mobbing oder Psyche?
Verfahren bei dauernder DU Zunächst ein Personalgespräch? Aufforderung, Dienst anzutreten? Diagnose bekanntgeben?
Arbeitsversuch und BEM
Das eigentliche DU-Verfahren Anordnung einer Untersuchung Anordnung gerichtlich angreifbar! Stimmen für Angreifbarkeit Ist die Anordnung rechtmäßig? Amtsarzt: örtliche Zuständigkeit
Untersuchung verweigern? BVerwG 26.04.12 - 2 C 17.10 - Anordnung kein Verwaltungsakt Disziplinarische Ahndung? Schweigepflichtsentbindung? Anforderungen an Gutachten Amtsarzt / Privatarzt Betriebsarzt Untersuchung trotz BEM? trotz Sonderurlaub? ohne Beistand / Zeugen Neutralität der Ärzte
Umgang mit den Daten Personalakte 1 Personalakte 2 Personalakte 3
Vollzugsdienst / Feuerwehr Vollzugsdienstfähigkeit spezielle Regelungen PDV 300 im Jahr 2022 Bescheid anfechtbar? OVG NRW / BVerwG VG Lüneburg: Reaktivierung Vollzugsdienstunfähig wg Diabetes Feuerwehrdiensttauglichkeit Amtsarztuntersuchung eingeschränkt vollzugsdienstfähig Bundesverfassungsgericht Pensionierung? BVerwG 06.11.14 OVG HH 10.02.22 - 5 Bf 203/18 OVG NRW 31.03.22 - 1 A 2351/21 OVG NRW 22.01.15 - 6 B 1022/14 Wechsel in Verwaltung - BVerwG Wechsel in Verwaltung - FHH
Rechtsfolgen Dienstunfähigkeit: Rechtliche Folgen Entscheidung des Dienstherrn Das Prüfschema 1. Andere Verwendung? Andere Verwendung / Suchpflicht 2. Begrenzte Dienstfähigkeit Teildienstfähigkeit VV zu § 47 a HmbBG § 8 BesoldungsG Hamburg § 12 Besoldungsgesetz NS § 6 a Bundesbesoldungsgesetz Rechtsprechung Besoldung BVerfG 28.11.18 BVerwG 18.06.15
Vorzeitige Pensionierung Rückernennung
Verschiedenes Beteiligung des Personalrats Reaktivierung Berufsunfähigkeit Besitzstandwahrung im Arbeitsrecht


Weitere beamtenrechtliche Themen: amtsangemessener Dienst Beamtenversorgung Beförderung Beurteilung, dienstliche Dienstunfall Dienstzeitverlängerung Eignung Entlassung usw. Konkurrentenschutz Rückforderung von Bezügen Schwerbehinderung Umsetzung, Versetzung usw. Zwangsbeurlaubung