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Amtsärztliche Untersuchung auf Dienstunfähigkeit: Untersuchung verweigern?


Wir haben die Frage erörtert, ob Sie die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung mit rechtlichen Mitteln angreifen können, um verbindlich klären zu lassen, ob die Anordnung rechtmäßig ist und sie ihr Folge leisten müssen.
Leider wurde diese Frage in der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur lange kontrovers diskutiert und es kann vielleicht immer noch passieren, dass das zuständige Verwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag als unzulässig bezeichnet.
Aber dann könnten Sie nun, nachdem das Bundesverfassungsgericht gesprochen hat, mutig dagegen halten.

Überholt sind nun die Ausführungen zu der Problematik "Untersuchungsaufforderung im Zurruhesetzungsverfahren - klärende Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts" von Prof. Dr. Stefan Stehle und Prof. Dr. Gabi Meissner in ZBR 2020, 81 ff.
Oder Hans-Christoph Loebel in RiA 2020, 141 ff. mit dem Aufsatz "Die Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit".


Die Untersuchungsanordnung muss rechtlich einwandfrei erfolgen und dem Beamten erläutert werden

Seien Sie vorsichtig, wenn Sie als Beamter eine amtsärztliche / personalärztliche Untersuchung verweigern und der Anordnung / Einladung nicht Folge leisten wollen.
Die Untersuchung beim Amtsarzt bzw. beim Personalarzt muss ein Beamter, dessen Dienstfähigkeit aus sachlichen Gründen bezweifelt wird, in aller Regel erdulden.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht vor einiger Zeit seine Rechtsprechung zu diesen Fragen verändert und deutlich herausgearbeitet, dass die entsprechenden Anordnungen gewissen Anforderungen genügen müssen, um als wirksam und rechtmäßig angesehen zu werden.
Im Kern geht es darum, dass der Beamte so umfassend über die Abläufe informiert werden muss, dass er seine Rechte wahrnehmen bzw. zumindest sachgerechte Entscheidungen treffen kann.
Diesen Anforderungen wird die Praxis oft nicht gerecht - und die Anordnungen sind dann rechtswidrig.

Sie finden in den "Mitteilungen für die Verwaltung" der Hansestadt Hamburg im Jahrgang 2013 auf S. 2 ff. die "Verwaltungsvorschrift zu den §§ 26 ff. Beamtenstatusgesetz und §§ 41 ff. Hamburgisches Beamtengesetz", in der viele Einzelheiten erläutert werden.
Dort finden Sie auf Seite 3 unter der Überschrift "Anforderung von PÄD-Gutachten" eine Handlungsanweisung für die Verwaltung, die einiges erläutert, aber nicht alle Fragen beantwortet. Es wird auch künftig Untersuchungsanordnungen geben, die rechtswidrig sind.

Es gibt bei Amtsarztuntersuchungen unterschiedliche Ausgangssituationen.


Die Beamtengesetze kennen unterschiedliche Gründe für die Annahme, es könne eine Dienstunfähigkeit vorliegen.
Die Zweifel an der Dienstfähigkeit können entweder auf konkreten Umständen beruhen (merkwürdige Verhaltensweisen, bekannte Erkrankungen, Alkoholisierung im Dienst, ...) oder auf einer längeren krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit, deren Gründe dem Dienstherrn nicht bekannt sind.

Je nachdem, auf welche Variante sich die Untersuchungsanordnung stützt, gelten sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen.

Erkrankungsdauer drei Monate oder mehr bei unbekannter Ursache

Relativ leicht kann der Dienstherr die Anordnung begründen, wenn er sich auf eine Dienstunfähigkeit stützt, die länger als drei Monate angedauert hat.

Erkrankungen, deren Ursachen bekannt sind

Anders sehen die Dinge aus, wenn die Anordnung auf konkrete Erkenntnisse gestützt wird, etwa auf auffällige Verhaltensweisen des Beamten. Mit diesen Konstellationen befassen sich unsere Ausführungen ganz überwiegend.

Eine rechtswidrige Anordnung braucht ein Beamter nicht zu befolgen.


Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung deutlich strenger geworden, so weit es um die Anforderungen an den Inhalt der Weisung geht, mit welcher der Beamte aufgefordert wird, sich untersuchen zu lassen.
Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2019 die Möglichkeit beschnitten, diese Frage im Einzelfall schnell gerichtlich klären zu lassen. Nun stehen Anwälte und Mandanten da und müssen den Kurs festlegen, ohne die Meinung eines Gerichts einholen zu können. Wer die Untersuchungsanordnung nicht befolgt, läuft Gefahr, später so behandelt zu werden, als sei er / sie dienstunfähig. Wer sich untersuchen lässt, muss nach der bisher geltenden Meinung des Bundesverwaltungs­gerichts das Ergebnis gegen sich gelten lassen, auch wenn die Anordnung rechtswidrig war. Ob das Gericht seine Rechtsprechung in dem zuletzt genannten Punkt noch einmal überdenken wird?

Jedenfalls muss dem / der Betroffenen in der Untersuchungsanordnung bekannt gegeben werden, worauf sich die Untersuchung erstrecken soll und welche Gründe sie veranlasst haben.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.05.13 - 2 C 68.11 -

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Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“.
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Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächliche Umstände vorlagen, die den Schluss auf Zweifel eine Dienstfähigkeit gerechtfertigt hätten. ... Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann sie eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen.
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Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1993 a.a.O. S. 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.04.12 a.a.O. Rn. 17).
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Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.


Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anforderungen in einem Beschluss vom 10.04.14 noch einmal wie folgt dargestellt:

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.04.14, 2 B 80.13

Das Berufungsgericht ist - auf der Grundlage der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und insoweit in Übereinstimmung mit dieser - davon ausgegangen, dass es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung handelt (Urteile vom 26.04.12 - BVerwG 2 C 17.10 - und vom 30.05.13 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 16).
Diese muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.
Danach müssen einer solchen Aufforderung - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. Urteile vom 23.10.1980 - BVerwG 2 A 4.78 -, vom 26.04.12 a.a.O. Rn. 19 ff. und vom 30.05.13 a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (Urteil vom 30.05.13 a.a.O. Rn. 21).
Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (Urteil vom 30.05.13 a.a.O. Rn. 19; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27.11.13 - 6 B 975/13 - ZBR 2014, 141 <142>). Daher muss sich die Behörde mit den vom Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen, die unter Umständen eine Untersuchung - ganz oder teilweise - entbehrlich machen können. Diese Verpflichtung trifft, wenn die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung zu prüfen ist, auch das Tatsachengericht.


Aus der folgenden Entscheidung ergibt sich, dass eine Untersuchungsaufforderung im Einzelfall unbeachtlich sein kann:
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.13, 1 Bs 310/13
"Der Dienstherr hat in der Aufforderung einer psychiatrischen Untersuchung (amtsärztliche Untersuchung) eines Beamten anzugeben, ob neben einer Anamnese und einem psychiatrischen Gespräch auch Testungen erfolgen sollen; welche Testungen im Einzelnen durchgeführt werden sollen, braucht er nicht mitzuteilen."

Eine gewisse Parallele gibt es im Fahrerlaubnisrecht.
Hier scheint uns eine Entscheidung vom 05.02.15 bemerkenswert, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 3 B 16.14 mit dem folgenden Leitsatz:
"Fordert die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV die Vorlage eines fachärztlichen Fahreignungs­gutachtens, hat sie dem Betroffenen in der Beibringungsanordnung außer den Tatsachen, die die Eignungsbedenken begründen, und der Fachrichtung des Arztes, der die Begutachtung durchführen soll, auch die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass der Betroffene unter Einbeziehung der weiteren Darlegungen in der Beibringungsanordnung zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll, und er in der Lage ist zu beurteilen, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist."

Ferner gibt es auch Rechtsprechung zu § 280 FamFG (Betreuungsrecht), zum Beispiel BGH, Beschluss vom 06.02.19 - XII ZB 393/18 -.

Bitte beachten Sie aber auch folgende Meinung, so weit es um die Konstellation geht, dass Sie zur Bestimmung von Folgen eines Dienstunfalles untersucht werden sollen:
"Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten inhaltlichen und formellen Anforderungen an amtsärztliche Untersuchungs­anordnungen, die die Feststellung der Dienstunfähigkeit betreffen (vgl. Urteil vom 26.04.12 - 2 C 17.10 -), sind nicht auf Untersuchungs­anordnungen zur Überprüfung des Fortbestehens von Unfallfolgen übertragbar."
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.17 - OVG 4 S 43.16 -)

Risiken bei ungerechtfertigter Verweigerung der Untersuchung


Es gibt für den Beamten Risiken, wenn er der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet.
Die Weigerung kann dann zu Lasten des Beamten gehen, wie sich an einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11.06.15 - 28 K 16.13 - zeigt, welches Sie auf der Internetseite der berliner Gerichte finden.

1. Disziplinarische Folgen


Das OVG Lüneburg weist in einem Beschluss vom 29.01.07, 5 ME 61/07, auf folgendes hin:
"Die Weisung begründet eine Dienstpflicht, deren Nichtbefolgung disziplinarrechtlich verfolgt werden kann, ..."

Dieser Hinweis auf das Disziplinarrecht ist theoretisch richtig, aber in der Lebenswirklichkeit gibt es kaum jemals wegen dieser Konstellation Disziplinarverfahren. Jedenfalls ist nicht bekannt, dass es jemals zu einer fühlbaren Ahndung gekommen wäre.
Das mag aber durchaus auch daran liegen, dass die entsprechenden Untersuchungsanordnungen nicht rechtmäßig waren. Denn dann kann auch kein Dienstvergehen vorliegen.
Und es werden auch nicht alle disziplinarrechtlichen Entscheidungen bekannt.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 24.07.19 zum Aktenzeichen 2 MB 1/19 u.a. Folgendes ausgeführt, und zwar in Randnummer 8:
"Zwar darf isolierter Rechtsschutz nicht versagt werden, wenn dem Betroffenen ein Straf- oder Bußgeldverfahren droht (...). Der Senat war deshalb in der vorliegenden Fallkonstellation bislang davon ausgegangen, dass dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, sich der Gefahr disziplinarrechtlicher Sanktionen auszusetzen, falls er sich zu Unrecht geweigert haben sollte, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, so dass Rechtsschutz nach § 44a Satz 2 VwGO gewährt werden muss (...). Dieser Gedanke trägt jedoch nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 14.03.19 (Rn. 25 - 29 m.w.N.) überzeugend dargelegt hat:
Befolgt der Beamte die Untersuchungsanordnung, begeht er keine Pflichtverletzung und droht ihm auch kein Disziplinarverfahren. Befolgt der Beamte die Untersuchungsanordnung nicht, wird der Dienstherr in der Regel das (statusverändernde) Zurruhesetzungsverfahren weiter betreiben und in diesem Rahmen wegen des Rechtsgedankens des § 444 ZPO (...) von der Dienstunfähigkeit des Beamten ausgehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.12 – 2 C 17.10 – Juris Rn. 18) und die Zurruhesetzung verfügen. Deshalb ist bei der weiteren Betrachtung disziplinarrechtlicher Folgen allein auf Ruhestandsbeamte abzustellen. Für eine schwerwiegende Disziplinarmaßnahme aber, wie sie gegenüber Ruhestandsbeamten allein in Betracht käme (vgl. § 5 Abs. 2 BDG; ...), ist von vornherein kein Raum. Das erklärt, dass in der Praxis die Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens – für sich allein genommen – nur höchst selten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und ggf. den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme zur Folge hat (vgl. zu einem solch seltenen Fall BVerwG, Urteil vom 12.12.17 - 2 A 3.16 - Juris Rn. 20 ff.); es handelt sich im Regelfall um eine nur theoretische Möglichkeit. Auch dem Senat ist ein solcher Fall aus der Rechtsprechungspraxis in Schleswig-Holstein nicht bekannt. Kommt es im Einzelfall gleichwohl zu einem Disziplinarverfahren, wäre die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 13 BDG (bzw. § 13 LDG) zu prüfen und würde die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung regelmäßig die Sanktionslosigkeit ihrer Nichtbefolgung zur Folge haben. Wäre die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, wäre im Rahmen der Schuld die Frage des Verbotsirrtums zu klären und ließe dann nur noch schwerlich eine der beiden bei einem Ruhestandsbeamten einzig zulässigen schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen (Aberkennung des Ruhegehalts oder Kürzung desselben) rechtfertigen. Rechtliche oder faktische Nachteile schon durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sind ohnehin unbeachtlich; auch sonst hat ein Beamter keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die bloße Einleitung eines Disziplinarverfahrens (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 14.03.19 Rn. 25 - 29 m.w.N.)."

Aber im Einzelfall kann es disziplinarische Probleme geben:
VGH München, Beschluss v. 15.07.16 – 16a DZ 14.557


2. Sonstige Nachteile für die Position des Beamten

Die Weigerung des Beamten kann im weiteren Verfahrensgang unter Umständen dazu führen, dass man ihn so behandelt, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt.

Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 17.06.10 - 6 A 2903/09 - zu dem Thema "Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit bei Verweigerung einer angeordneten fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung" folgenden Leitsatz entwickelt:

"Der Dienstherr darf die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten darauf stützen, dass dieser sich ohne hinreichenden Grund weigert, sich einer vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen und vom Dienstherrn zulässigerweise angeordneten fachärztlichen Zusatzuntersuchung zu unterziehen."

Aus dem weiteren Text der Entscheidung:

Es kann dahinstehen, ob die Amtsärztin ohne die zunächst von ihr für erforderlich gehaltene fachpsychiatrische Zusatz­untersuchung über die Dienstunfähigkeit entscheiden konnte. Eine Überprüfung dieser Einschätzung auf Plausibilität ist dem Senat auch nicht möglich, da die Amtsärztin nach dem Widerruf der Schweigepflichtentbindungen durch die Klägerin das schon erstellte Gutachten der Bezirksregierung nicht übermittelt, sondern lediglich das Ergebnis mitgeteilt hat.

Die Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin ist aber deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie die angeordnete fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung ohne hinreichenden Grund verweigert und dadurch den Beweis ihrer Dienst­unfähigkeit vereitelt hat.

Der Dienstherr darf die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten darauf stützen, dass dieser sich ohne hinreichenden Grund weigert, sich wie angeordnet ärztlich untersuchen zu lassen. Nach einem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz kann das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten einer Partei im Rahmen freier Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt. Dies gilt auch bei der Überprüfung der Dienst(un)fähigkeit. Denn anderenfalls hätte es der Beamte in der Hand, mit der Verweigerung der insoweit zweckmäßigen ärztlichen Untersuchung die Feststellung der Dienstunfähigkeit zu verhindern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.00 - 1 DB 13.00 -, BVerwGE 111, 246; OVG NRW, Beschluss vom 21.02.02 - 6 A 4385/01 -.

Dieser Rechtsgrundsatz gilt nicht nur für die amtsärztliche Untersuchung ... sondern auch für eine vom Amtsarzt für erforderlich gehaltene und vom Dienstherrn zulässigerweise angeordnete fachärztliche Zusatzuntersuchung. Auch insoweit könnte der Beamte durch die Verweigerung den Beweis und damit die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit verhindern. Denn die Stellungnahme eines vom Amtsarzt eingeschalteten Facharztes, dessen medizinischer Beurteilung er sich anschließt, wird dem Amtsarzt zugerechnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.06 - 1 D 2.05 -.

Die Klägerin hatte keinen hinreichenden Grund, sich der von der Bezirksregierung verpflichtend angeordneten Untersuchung ... zu entziehen. Aus ihrem Verhalten im Schulalltag und gegenüber der Schulleiterin sowie ihrer Korrespondenz mit dem Dienstherrn ... ergaben sich deutliche Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit. Auch war eine persönliche Vorstellung der Klägerin beim Facharzt nicht entbehrlich. Gerade bei psychischen Erkrankungen ist das persönliche Gespräch mit dem Gutachter wesentliche Grundlage für dessen Feststellungen. Die von der Klägerin angeführten schriftlichen Unterlagen – Personalakte, eigene Stellungnahmen – vermochten diesen unmittelbaren persönlichen Eindruck nicht zu ersetzen.

Konnte danach wegen Beweisvereitelung die Dienstunfähigkeit der Klägerin angenommen werden, ...

Den Gedanken der Beweisvereitelung leiten die Gerichte aus einer Regelung ab, die sich in § 444 ZPO findet.

Beachten Sie aber bitte auch neuere gesetzliche Regelungen wie in § 41 HmbBG:

Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge.


Kompetente Beratung ist notwendig

Nach allem sehen wir die Notwendigkeit, dass Sie sich als Betroffene(r) an dieser Stelle wirklich kompetent beraten lassen, da Sie sonst gar nicht überblicken können, welche rechtlichen Nachteile Ihnen in Ihrem Einzelfall drohen können.
Es ist insbesondere nicht unbedingt mit einer bloßen Weigerung getan.
Wenden Sie sich an eine Anwältin / einen Anwalt, den Sie persönlich aufsuchen und befragen können, so unsere Empfehlung.

Bei Pensionären gelten andere Rahmenbedingungen

Ein wenig anders können die Dinge zu sehen sein, wenn Sie als vorzeitig pensionierter Beamter aufgefordert werden, sich daraufhin untersuchen zu lassen, ob die Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist.
Das wollen wir hier nicht im Einzelnen darstellen, weil die Zahl der Betroffenen gering zu sein scheint.
Ein Beispiel finden Sie in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen mit dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 31.07.17, 5 ME 93/17 (Erfolgloser Antrag eines Ruhestandsbeamten auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung sich zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen).
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfähigkeit / Übersicht
Dienstunfähigkeit: Gesetze Beamtenstatusgesetz Bundesbeamtengesetz Hamburger Beamtengesetz LBG Niedersachsen LBG Schleswig-Holstein Rundschreiben BMI pdf Bremen: sehr gute Erläuterung VV Hamburg (pdf) Runderlass Niedersachsen VV Schleswig-Holstein (pdf)
Begriffe / Grundlagen Dienstfähigkeit/ Dienstunfähigkeit kurze aktuelle Dienstunfähigkeit Schwerbehinderung Nur Fehlbesetzung? Gründe für dauernde DU "Sonstige" gesundheitliche Gründe nicht nur bei Krankheitswert Psyche oder Faulheit? Verhaltensauffälligkeiten Mobbing oder Psyche?
Verfahren bei dauernder DU Zunächst ein Personalgespräch? Aufforderung, Dienst anzutreten? Diagnose bekanntgeben?
Arbeitsversuch und BEM
Das eigentliche DU-Verfahren Anordnung einer Untersuchung Anordnung gerichtlich angreifbar! Stimmen für Angreifbarkeit Ist die Anordnung rechtmäßig? Einzelfall rechtswidriger Anordnung Amtsarzt: örtliche Zuständigkeit
3 Monate und mehr dienstunfähig BVerwG 26.04.12 - 2 C 17.10 - Schwerbehindertenvertretung Disziplinarische Ahndung?
Schweigepflichtsentbindung? Anforderungen an Gutachten Amtsarzt / Privatarzt Betriebsarzt Untersuchung trotz BEM? trotz Sonderurlaub? ohne Beistand / Zeugen Neutralität der Ärzte
Umgang mit den Daten Personalakte 1 Personalakte 2 Personalakte 3
Vollzugsdienst / Feuerwehr Vollzugsdienstfähigkeit spezielle Regelungen PDV 300 im Jahr 2022 Bescheid anfechtbar? OVG NRW 29.06.16 VG Lüneburg: Reaktivierung Vollzugsdienstunfähig wg Diabetes Feuerwehrdiensttauglichkeit Amtsarztuntersuchung eingeschränkt vollzugsdienstfähig Bundesverfassungsgericht Pensionierung? BVerwG 06.11.14 OVG NRW 31.03.22 - 1 A 2351/21 OVG NRW 22.01.15 - 6 B 1022/14 Wechsel in Verwaltung - BVerwG Wechsel in Verwaltung - FHH
Rechtsfolgen Dienstunfähigkeit: Rechtliche Folgen Entscheidung des Dienstherrn Das Prüfschema 1. Andere Verwendung? Andere Verwendung / Suchpflicht 2. Begrenzte Dienstfähigkeit Teildienstfähigkeit VV zu § 47 a HmbBG § 8 BesoldungsG Hamburg § 12 Besoldungsgesetz NS § 6 a Bundesbesoldungsgesetz Rechtsprechung Besoldung BVerfG 28.11.18 BVerwG 18.06.15
Vorzeitige Pensionierung Rückernennung
Verschiedenes Beteiligung des Personalrats Beteiligung Integrationsamt Reaktivierung Berufsunfähigkeit Besitzstandwahrung Dienstordnungsangestellte im Arbeitsrecht

















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