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Dienstunfähigkeit im Beamtengesetz des Landes Niedersachsen


Die Problematik der Dienstunfähigkeit ist im Landesbeamtengesetz Niedersachsen ab 01.04.09 wie folgt geregelt:

Beamtengesetz des Landes Niedersachsen ab 01.04.09

Unterabschnitt: Dienstunfähigkeit

§ 43 Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit
(§§ 26, 27 BeamtStG)


(1) Die Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (§ 45) festzustellen; darüber hinaus können auch andere Beweise erhoben werden. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit, so ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich nach schriftlicher Weisung der oder des Dienstvorgesetzten innerhalb einer an gemessenen Frist ärztlich untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, so kann sie oder er als dienstunfähig angesehen werden; sie oder er ist hierauf schriftlich hinzuweisen.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann eine Beamtin oder ein Beamter als dienstunfähig angesehen werden, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

(3) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten für gegeben, so schlägt sie oder er der für die Entscheidung zuständigen Stelle die Versetzung in den Ruhestand vor. Diese ist an den Vorschlag der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann weitere Ermittlungen durchführen.

(4) Ab dem auf die Zustellung der Verfügung der Versetzung in den Ruhestand folgenden Monat werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Wird die Versetzung in den Ruhestand aufgehoben, so sind die ein behaltenen Bezüge nachzuzahlen.
Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle getroffen, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig wäre. Für das Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten die Vorschriften über die Feststellung der Dienstunfähigkeit entsprechend.

§ 44 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(§ 29 BeamtStG)


(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nach § 29 Abs. 1 BeamtStG bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können, beträgt fünf Jahre.

(2) Kommt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG, sich auf Weisung ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nach, so kann sie oder er als dienstfähig angesehen werden; sie oder er ist hierauf schriftlich hinzuweisen.

§ 45 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Ärztliche Untersuchungen

(1) Ärztliche Untersuchungen nach den §§ 43 und 44 werden von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder beamteten Ärzten durchgeführt. Ausnahmsweise kann im Einzelfall auch eine sonstige Ärztin oder ein sonstiger Arzt zur Durchführung bestimmt werden.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Stelle, in deren Auftrag sie oder er tätig geworden ist, die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zutreffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilung ist als vertrauliche Personalsache zu kennzeichnen und in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden sowie versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 43 oder § 44 zu treffende Entscheidung verarbeitet werden.

(3) Zu Beginn der ärztlichen Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1.



Wir halten die Begründung zu dem Gesetzentwurf Niedersachsens für interessant.

Zu § 43 (Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit):

Die Vorschrift trifft ergänzende Regelungen zum Verfahren bei Dienstunfähigkeit und bei begrenzter Dienstfähigkeit. Die Verfahrensregelungen waren bisher in § 55 NBG enthalten. Die materiellen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und die weitere Verwendung bei eingeschränkter Dienstfähigkeit sind abschließend im Beamtenstatusgesetz (§§ 26, 27) geregelt.

Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt wie bisher das Vorgehen, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten auftreten. Die Zweifel können auch aufgrund eines Antrags der Beamtin oder des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entstehen, sie müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (z. B. BVerwG, Beschl. vom 17.09.1997, 2 B 106/97).
Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweiswürdigung bei Verweigerung der abschließenden Klärung der Dienstunfähigkeit durch die Beamtin oder den Beamten wird berücksichtigt. Es handelt sich als Konkretisierung eines aus § 444 der Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatzes um eine unechte Beweislastumkehr zu Lasten der Beamtinnen oder Beamten, die sich der Beweiserhebung über eines in ihrem engsten Rechtskreis befindlichen Umstandes verweigern. Das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels verhindernde, schuldhafte Verhalten einer Partei kann im Rahmen freier Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt, auch wenn dieser Schluss nicht notwendigerweise gezogen werden muss. Fachärztliche Untersuchungen sind vom unbestimmten Rechtsbegriff der „ärztlichen Untersuchungen“ erfasst, da es sich beim letztgenannten um den Oberbegriff handelt.


Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge -:

Der dbb fordert, dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ eine größere rechtliche Verbindlichkeit zu geben und ihn deshalb im Rahmen dieser Vorschrift zu regeln.
Der Forderung des dbb kann nicht gefolgt werden. Eine Regelung im Landesrecht ist nicht zulässig, da sie die grundlegenden statusrechtlichen Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten betrifft und damit von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG umfasst wird. Von der ihm eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis hat der Bund mit § 26 BeamtStG bereits abschließend Gebrauch gemacht und dabei auch den Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ umfassend geregelt.

Zu Absatz 2:
§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ermächtigt die Länder, die Frist festzulegen, innerhalb derer im Fall einer längeren Krankheit Aussicht bestehen muss, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein wird. Diese wird wie bisher mit sechs Monaten festgelegt. Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gilt weiterhin die Zweijahres-Frist (§ 110).

Zu Absatz 3:
Absatz 3 regelt das Verfahren für die Versetzung in den Ruhestand. Die Teilung der gesetzlichen Zuständigkeiten ist gewollt. Während die Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, vom jeweiligen Dienstvorgesetzten (im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1) zu treffen ist, soll die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von einer anderen Stelle - hier jener, die für die Ernennung zuständig ist - getroffen werden. Zudem ist noch die Sonderregelung für die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit des § 38 Abs. 2 Satz 2 zu beachten. Wegen der besonderen finanziellen Auswirkungen - sie werden nicht entlassen, sondern in den Ruhestand versetzt - ist diese Entscheidung der obersten Dienstbehörde vorzubehalten. Durch diese Zuständigkeitsteilung wird der Bedeutung dieser Entscheidung für die Beamtinnen und Beamten sowie den Dienstherrn Rechnung getragen.

Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge -:

Der dbb fordert, die Regelungen über das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit um weitere Verfahrensregelungen zu Anhörung, mündlicher Äußerung, Protokollierung und schriftlicher Unterrichtung zu ergänzen. Der Forderung wird nicht gefolgt. Intention des Gesetzentwurfs ist es, die bisherigen detaillierten Regelungen zum Zwangspensionierungsverfahren wesentlich zu verschlanken. Anhörungspflichten ergeben sich bereits unmittelbar aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

Zu Absatz 4:
Absatz 4 regelt unabhängig von den Vorschriften über die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, dass die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats einbehalten werden. Damit soll verhindert werden, dass Rechtsbehelfe ausschließlich wegen finanzieller Vorteile eingelegt werden.

Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge -:

Der dbb kritisiert, dass nach Absatz 4 im Fall eines Rechtsbehelfsverfahrens bereits ab dem auf die Zustellung der Ruhestandsverfügung folgenden Monat die Dienstbezüge einbehalten werden, die das Ruhegehalt übersteigen. Er schlägt vor, eine Einbehaltung erst mit dem Ende der vier Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand folgen, vorzusehen. Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen. Die Regelung in Absatz 4 ist systematisch abgeleitet aus der allgemeinen Regelung über den Ruhestandsbeginn in § 38 Abs. 3, nach der der Ruhestand grundsätzlich mit dem Ende des Monats beginnt, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Im Übrigen ist mit der neuen Regelung nicht zwingend eine finanzielle Verschlechterung zulasten dienstunfähiger Beamtinnen und Beamter verbunden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift für den Lauf der Frist bis zur Einbehaltung der Dienstbezüge mit der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand einen anderen Anknüpfungspunkt wählt. Die Versetzungsverfügung dürfte regelmäßig zeitlich wesentlich später als die erstmalige Bekanntgabe der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand liegen.

Zu Absatz 5:
Mit dieser Regelung sind landesrechtlich die im Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit erforderlichen Zuständigkeitsregelungen sowie die Verfahrensvorschriften auszugestalten. Da es sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit in der Regel um eine Vorstufe der Dienstunfähigkeit handelt, sind die dabei geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar zu erklären.

Zu § 44 (Wiederherstellung der Dienstfähigkeit):

Zu Absatz 1:
Die Frist, innerhalb derer bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis möglich ist, wird in Ausfüllung der Ermächtigung des § 29 Abs. 1 BeamtStG auf fünf Jahre festgelegt, dies entspricht der Fristenregelung im bisherigen § 59 Abs. 2 NBG. Nach diesem Zeitraum ist eine Wiederverwendung personalwirtschaftlich nicht unproblematisch. Gleichzeitig soll sowohl für den Dienstherrn wie auch für die Beamtin oder den Beamten Rechtssicherheit hergestellt werden.
Zu Absatz 2:
Die Regelung folgt dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Beweislastumkehr; auf die Begründung zu § 43 Abs. 1 wird verwiesen.

Zu § 45 (Ärztliche Untersuchungen):

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 59 a NBG.

Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt, welche Ärztinnen und Ärzte mit der Durchführung der ärztlichen Untersuchung beauftragt werden dürfen. Durch die Einschränkung des Kreises der Ärztinnen und Ärzte soll wie bisher ein einheitlicher Standard der Untersuchungen erreicht werden. Welche sonstigen Ärztinnen oder Ärzte ausnahmsweise die Untersuchung durchführen, wird von der zuständigen Behörde bestimmt. Diese Bestimmung kann generell oder im Einzelfall erfolgen.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 begrenzt entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von der Ärztin oder dem Arzt an die Behörde mitzuteilenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens. Nicht alle Ärztinnen und Ärzte sind siegelberechtigt, sodass die Mitteilung lediglich in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden ist. Nachdem die Personalsache bearbeitet wurde, ist die Mitteilung in der Dienststelle zu siegeln, bevor sie zur Personalakte genommen wird.

Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge -:

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens spricht sich für eine Beibehaltung der bisherigen Regelung des § 59 a NBG aus. Die Neuregelung sieht in Absatz 2 vor, dass zwei Schriftstücke abgefasst werden sollen, wodurch bei den begutachtenden Ärzten ein deutlicher Mehraufwand entsteht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb jetzt ein zweites Gutachten angefertigt werden soll, das von vornherein ungeöffnet in einem verschlossenen Umschlag zur Personalakte genommen werden muss.
Dem Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens ist nicht zu folgen. Die Differenzierung zwischen der die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung enthaltenden Mitteilung und des versiegelt zu übersendenden und zu den Personalakten zu nehmenden ärztlichen Gutachtens dient datenschutzrechtlichen Belangen im Bereich von sensiblen Gesundheitsdaten. Beamten- bzw. verwaltungsrechtlich kommt hierdurch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck. Inhaltlich ist damit kein großer Mehraufwand verbunden, da sich die in die Mitteilung aufzunehmenden Feststellungen und Gründe ohnehin unmittelbar aus dem ärztlichen Gutachten ergeben. Dieses Gutachten wird in der Regel ohnehin mit einem Begleitschreiben versehen. Dieses kann dann zukünftig als verschlossene Mitteilung versandt werden.

Zu Absatz 3:
Absatz 3 sieht aus Gründen der Offenheit und Transparenz des Verfahrens die Übermittlung einer Kopie der tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung sowie des ärztlichen Gutachtens an die Beamtin oder den Beamten vor.
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Begriffe / Grundlagen Dienstfähigkeit/ Dienstunfähigkeit Pensionierung / Altersgrenze - § 51 BBG Nur Fehlbesetzung? Gründe für dauernde DU "Sonstige" gesundheitliche Gründe nicht nur bei Krankheitswert Psyche oder Faulheit? Mobbing oder Psyche?
Verfahren bei dauernder DU Zunächst ein Personalgespräch? Aufforderung, Dienst anzutreten? Diagnose bekanntgeben?
Arbeitsversuch und BEM
Das eigentliche DU-Verfahren Anordnung einer Untersuchung Anordnung gerichtlich angreifbar! Stimmen für Angreifbarkeit Ist die Anordnung rechtmäßig? Amtsarzt: örtliche Zuständigkeit
Untersuchung verweigern? BVerwG 26.04.12 - 2 C 17.10 - Anordnung kein Verwaltungsakt Disziplinarische Ahndung? Schweigepflichtsentbindung? Anforderungen an Gutachten Amtsarzt / Privatarzt Betriebsarzt Untersuchung trotz BEM? trotz Sonderurlaub? ohne Beistand / Zeugen Neutralität der Ärzte
Umgang mit den Daten Personalakte 1 Personalakte 2 Personalakte 3
Vollzugsdienst / Feuerwehr Vollzugsdienstfähigkeit spezielle Regelungen PDV 300 im Jahr 2022 Bescheid anfechtbar? OVG NRW / BVerwG VG Lüneburg: Reaktivierung Vollzugsdienstunfähig wg Diabetes Feuerwehrdiensttauglichkeit Amtsarztuntersuchung eingeschränkt vollzugsdienstfähig Bundesverfassungsgericht Pensionierung? BVerwG 06.11.14 OVG HH 10.02.22 - 5 Bf 203/18 OVG NRW 31.03.22 - 1 A 2351/21 OVG NRW 22.01.15 - 6 B 1022/14 Wechsel in Verwaltung - BVerwG Wechsel in Verwaltung - FHH
Rechtsfolgen Dienstunfähigkeit: Rechtliche Folgen Entscheidung des Dienstherrn Das Prüfschema 1. Andere Verwendung? Andere Verwendung / Suchpflicht 2. Begrenzte Dienstfähigkeit Teildienstfähigkeit VV zu § 47 a HmbBG § 8 BesoldungsG Hamburg § 12 Besoldungsgesetz NS § 6 a Bundesbesoldungsgesetz Rechtsprechung Besoldung BVerfG 28.11.18 BVerwG 18.06.15
Vorzeitige Pensionierung Rückernennung
Verschiedenes Beteiligung des Personalrats Arbeitsversuch und BEM Aufforderung zum Dienstantritt Reaktivierung Berufsunfähigkeit Besitzstandwahrung Rechtsprechungsbeispiel im Arbeitsrecht







Der dbb hat die viel zu kurzen Zeiträume kritisiert, innerhalb derer die Versetzung in den Ruhestand wirksam wird.
In Hamburg hat sich mehrfach erwiesen, dass die vom Gesetzgeber dann doch eingeführten Zeiträume selbst für die Verwaltung zu kurz sind: man schafft es bisweilen nicht, alles ordentlich abzuwickeln und zum Beispiel das Ruhegehalt richtig zu berechnen.









Wenn Sie in den Ruhestand versetzt wurden, können Sie innerhalb von fünf Jahren Ihre Reaktivierung beantragen.
Diese Frist ist in den verschiedenen Beamtengesetzen nicht gleich lang.
Prüfen Sie, welche Frist bei Ihrem Dienstherrn gilt!