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Amtsärztliche Untersuchung und Betriebsärzte der Postnachfolgeunternehmen

Die Rechtsprechung stand den Betriebsärzten der Postnachfolgeunternehmen und der Bahn zunächst kritisch gegenüber.
Das hat sich elativiert. In der Praxis gibt es zwar durchaus öfter einmal Anlass, sich mit den Gutachten eingehend auseinander zu setzen. Aber die Auseinandersetzung muss eben inhaltlich erfolgen, nicht bezogen auf die Person oder Funktion des gutachtenden Arztes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die zum Beispiel in der unten auszugsweise zitierten Entscheidung des OVG NRW dargestellt sind.

Die hier zunächst folgende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sollten Sie nur noch als Beleg dafür verstehen, dass den "Feststellungen" von Amtsärzten (und Betriebsärzten) nicht von Vornherein mehr Gewicht beizumessen ist als privatärztlichen Bekundungen.


In einem Beschluss vom 15.02.10 - 2 B 126/09 - hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. zu der Bedeutung der Beurteilung durch Betriebsärzte der Postnachfolgeunternehmen folgendes ausgeführt:


"2. Der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kommt kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen. Ein unbedingter Vorrang wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG nicht zu vereinbaren. Danach besteht keine generelle Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig."

Im Text der Entscheidung heißt es dann u. a.:

"Der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kommt kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen. Ein unbedingter Vorrang wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG nicht zu vereinbaren. Danach besteht keine generelle Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig (stRspr, vgl. nur Urteil vom 03.05.07 - BVerwG 2 C 30.05 -).
Daher können sich die Tatsachengerichte im Konfliktfall nur dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn sich der Amtsarzt der medizinischen Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet (Urteile vom 11.10.06 - BVerwG 1 D 10.05 - und vom 12.10.06 - BVerwG 1 D 2.05 -).
Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (Urteile vom 09.10.02 - BVerwG 1 D 3.02 -, vom 11.10.06 a.a.O. und vom 12.10.06 a.a.O.).

Zwar kann der Bahnarzt dem Amtsarzt gleichgestellt werden, weil der Bahnärztliche Dienst aufgrund der Zuordnung zum Bundeseisenbahnvermögen öffentlich-rechtlichen Charakter hat (Urteile vom 11.04.00 - BVerwG 1 D 1.99 - und vom 12.10.06 a.a.O. Rn. 33).

Entsprechendes könnte für die im Auftrag der Postnachfolgeunternehmen tätigen Betriebsärzte allenfalls gelten, wenn deren Neutralität und Unabhängigkeit durch Rechtsnormen begründet und gewährleistet wäre. Interne Regelungen der Unternehmen genügen nicht. Ansonsten fehlt die unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des Vorranggrundsatzes. Es besteht dann kein Grund, der im Auftrag eines privatwirtschaftlich tätigen Unternehmens erstellten Beurteilung eines Betriebsarztes einen anderen Stellenwert als derjenigen des behandelnden Privatarztes zuzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat jedenfalls den Anwendungsbereich des Vorranggrundsatzes verkannt, weil es ihn unbesehen auf die Beurteilungen der Betriebsärztin der Deutschen Post AG angewandt hat. Es hat die Betriebsärztin einem Amtsarzt gleichgestellt, ohne zu berücksichtigen, dass dies nur bei normativ gesicherter Neutralität und Unabhängigkeit der Betriebsärzte gegenüber den Postnachfolgeunternehmen gerechtfertigt wäre.


Was sehr kritisch gegenüber Betriebsärzten klang, hat sich- wie eingangs ausgeführt - stark relativiert.
Vergleichen Sie hierzu eine Entscheidung aus neuerer Zeit.

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 07.01.21 - 1 A 1120/18 -

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a) Der Kläger macht zunächst (erneut) geltend, die Begutachtung habe nicht durch die Betriebsärzte erfolgen dürfen, da eine normativ gesicherte Neutralität und Unabhängigkeit dieser Ärzte gegenüber den Postnachfolgeunternehmen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich sei, eben nicht vorliege. Die Betriebsärzte der Deutschen Post AG dürften auch nicht einfach (generell und flächendeckend) zu Gutachtern bestimmt werden. Dies widerspreche dem Zweck der dies seit 2002 ermöglichenden Vorschrift (des § 48 Abs. 1 BBG, bis zum 11.02.09: § 46a Abs. 1 BBG), dem Dienstherrn zur Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen den Rückgriff auf mit den gesundheitlichen Anforderungen beruflicher Tätigkeit besonders vertraute Ärzte statt der sonst notwendigen Heranziehung von Amtsarzt und Spezialist zu erlauben, und auch dem zuvor geltenden, nach Verwaltungsbereichen differenzierenden Recht. Insoweit liege eine Verletzung von Art. 3, 33, 20, 28 und 19 Abs. 4 GG vor.
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Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass die beiden Gutachten vom 30. Juli 2014 und vom 14. April 2015 wegen ihrer Erstellung durch eine von der Beklagten beschäftigte Betriebsärztin (Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. medic (R) U.) für die Prognoseentscheidung ungeeignet sind.
Die Beklagte bzw. der Vorstand der Deutschen Post AG, der nach § 1 Abs. 2 PostPersRG die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrnimmt, hat nämlich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ihre bzw. seine Betriebsärzte generell als Gutachter in Verfahren der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit beauftragt.
Das entspricht § 48 Abs. 1 BBG.
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Nach § 48 Abs. 1 BBG kann in den Fällen der §§ 44 bis 47 BBG die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist (Satz 1). Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten betraut werden kann (Satz 2). Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen (Satz 3).
Der nach diesen Regelungen zugelassene Arzt wird dem Amtsarzt in der Funktion als Gutachter im Zurruhesetzungs­verfahren gleichgestellt ("oder"), ohne dass sich dem Gesetz insoweit ein Rangverhältnis entnehmen lässt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muss es sich bei dem von der zuständigen Behörde zugelassenen Gutachter lediglich um eine "Ärztin" oder einen "Arzt" handeln, weitere einschränkende Vorgaben hinsichtlich der Art oder Qualifikation des Arztes formuliert das Gesetz nicht. Die im heutigen § 48 Abs. 1 BBG getroffene Regelung entspricht, wie ein Wortlautvergleich zeigt und auch in der einschlägigen Gesetzesbegründung ausgeführt wird (BT-Drs. 16/7076, S. 113), im Wesentlichen der vom 1. Januar 2002 bis zum 11.02.09 gültigen Regelung des § 46a Abs. 1 BBG a. F., die durch Art. 5 Nr. 5 Buchstabe a des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3926, in § 46a BBG a. F. eingefügt worden war. Die Begründung des zugehörigen Gesetzentwurfs lässt die mit der Norm verbundenen gesetzgeberischen Erwartungen klar hervortreten: Es ging darum, erfahrene Mediziner aus dem Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Feststellung von Erwerbs- und Berufsunfähigkeit auch in das beamtenrechtliche Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit einbeziehen sowie – ergänzend – durch die unmittelbare Einschaltung medizinischer Spezialisten ggf. die Verfahrensdauer verkürzen zu können.
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Hierzu und zu dem Folgenden vgl. schon den (vom Verwaltungsgericht auch ausdrücklich angeführten) Senatsbeschluss vom 04. September 2014– 1 B 807/14 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
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Es gibt daher keine Anhaltspunkte für die vereinzelt geäußerte Annahme, das Gesetz erlaube die Begutachtung eines Beamten im Zurruhesetzungsverfahren durch andere Ärzte als Amtsärzte nur in den Fällen, in denen der Amtsarzt nicht über die erforderlichen Kenntnisse aus einem bestimmten medizinischen Fachgebiet verfügt.
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In diesem Sinne wohl VG Arnsberg, Urteil vom 18. Juni 2010 – 13 K 185/09 –, juris, auf das sich der Kläger mit der Zulassungsbegründung stützen will, und zwar unter teilweise wörtlicher Übernahme der Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Schriftsatz vom 28. März 2018, S. 12, Urteil des VG, juris, Rn. 114 f., 117 und 118).
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Dabei schließt das Gesetz auch nicht aus, dass die zuständigen Behörden den für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich als Gutachter im Zurruhesetzungsverfahren zugelassenen Ärzten die Begutachtung überwiegend oder sogar generell übertragen.
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In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass § 46a Abs. 1 BBG a. F., soweit es um Beamte der Postnachfolgeunternehmen ging, der Sache nach die vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 geltende Regelung des § 4 Abs. 4 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325, 2353) ersetzte.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.14 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 19; diese Regelung berücksichtigt das VG Arnsberg bei der Untersuchung der Entstehungsgeschichte in seinem Urteil vom 18. Juni 2010– 13 K 185/09 –, juris, Rn. 118, nicht.
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Nach § 4 Abs. 4 PostPersRG in der angeführten Fassung konnte das nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (damaliger Fassung) der Feststellung der Dienstunfähigkeit zugrundeliegende Gutachten das eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes oder in Ausnahmefällen eines Facharztes sein. Die Streichung des § 4 Abs. 4 PostPersRG a. F. mit Ablauf des 31. Dezember 2001 hat der historische Gesetzgeber seinerzeit damit begründet, dass es den obersten Dienstbehörden bzw. den bei den Post-Aktiengesellschaften deren Befugnisse wahrnehmenden Vorständen nach § 46 Abs. 1 (neu) BBG [gemeint ist § 46a Abs. 1 (neu) BBG] möglich sei, die zuvor von § 4 Abs. 4 PostPersRG erfassten Ärzte in ihre Gutachterliste aufzunehmen, weshalb eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht mehr erforderlich sei.
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So BT-Drs. 14/7064 S. 54, zu Art. 14; siehe auch ebenda, S. 49, zu Art. 5 Nr. 3, zum gleichzeitigen Wegfall der in § 44 BBG a. F. vorgesehen gewesenen Sonderregelungen für das Bundeseisenbahnvermögen und für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
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Der nach dem Vorstehenden zulässigen generellen Beauftragung der Betriebsärzte der Deutschen Post AG als Gutachter in Verfahren der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit steht auch nicht die von der Zulassungsbegründung bemühte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach der (eingeschränkte) Vorrang der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes jedenfalls dann nicht auch für die medizinische Beurteilung der im Auftrag der Postnachfolgeunternehmen tätigen Betriebsärzte im Verhältnis zu privatärztlichen Äußerungen gelten soll, wenn die Neutralität und Unabhängigkeit dieser Betriebsärzte nicht durch Rechtsnormen begründet und gewährleistet ist, wobei interne Regelungen der Unternehmen insoweit nicht genügen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.10– 2 B 126.09 –, juris, Rn. 16 bis 18.
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Diese Rechtsprechung betrifft nämlich nur den Fall, dass ein Konflikt zwischen einer privatärztlichen Beurteilung und der vom Dienstherrn eingeholten medizinischen Beurteilung besteht, die Beteiligten also inhaltlich voneinander abweichende Beurteilungen vorgelegt haben,
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deutlich insoweit BVerwG, Beschluss vom 15.02.10 – 2 B 126.09 –, juris, Rn. 16: "im Konfliktfall",
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besagt aber nicht, dass Betriebsärzte nicht mit einer Begutachtung in Zurruhesetzungsverfahren beauftragt werden dürfen. Aus einer etwa fehlenden normativen Sicherung der Neutralität und Unabhängigkeit der Betriebsärzte der Deutschen Post AG kann mithin nicht, wie der Kläger indes meint, abgeleitet werden, von diesen in einem Zurruhesetzungsverfahren abgegebene medizinische Beurteilungen seien per se unverwertbar; ihnen kommt lediglich nicht der o. g. eingeschränkte Vorrang zu.
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Letzteres ist im Fall des Klägers ersichtlich ohne Bedeutung, weil schon nicht angenommen werden kann, dass hier eine Konfliktsituation der angeführten Art vorliegt. Der Kläger ist nämlich nach der mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffenen (und zutreffenden) Einschätzung des Verwaltungsgerichts (UA S. 10 f.) den betriebsärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht substantiiert und namentlich nicht durch Vorlage einer ärztlichen Äußerung entgegengetreten.
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Das weitere Vorbringen des Klägers, die derzeitige Verwaltungspraxis der Deutschen Post AG, Betriebsärzte mit der Begutachtung in Zurruhesetzungsverfahren zu beauftragen, verstoße gegen Art. 3, 33, 20, 28 und 19 Abs. 4 GG, greift ebenfalls nicht durch. Zunächst ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die im insoweit maßgeblichen Verwaltungsbereich des Postnachfolgeunternehmens Deutsche Post AG gleichmäßig geübte, nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandende Praxis den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen könnte. Die übrigen Verfassungsverstöße hat der Kläger nur behauptet, aber nicht einmal ansatzweise begründet; insoweit fehlt es daher bereits an einer hinreichenden Darlegung.


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