Widerspruch und Klage gegen Ablehnung einer Beförderung
Wenn Sie erfahren, dass Ihre Bewerbung abgelehnt wurde bzw. dass ein Kollege befördert werden soll, ohne dass eine Ausschreibung erfolgt ist, dann ist Eile geboten.
Dabei müssen Sie wissen, dass ein Widerspruch (oder u. U. eine Klage) Ihre Rechte noch nicht umfassend sichert.
Vielmehr ist unter Umständen binnen zweier Wochen nach Zugang der sog. Negativmitteilung ein gerichtliches Eilverfahren anzustrengen!
Einige Landesbeamtengesetze sehen ein Widerspruchsverfahren nicht mehr vor.
Der abgelehnte oder übergangene Bewerber, der seine Beförderung durchsetzen möchte, wird gegen die Ablehnung zunächst Widerspruch erheben. So konnte man formulieren, als die Beamtengesetze einheitlich noch ein Widerspruchsverfahren vorsahen.Prüfen Sie, wie es in Ihrem Fall damit steht. Gibt es kein Widerspruchsverfahren mehr, ist ggf. Klage zu erheben.
Vergleichen Sie zum Beispiel das Landesbeamtengesetz Berlin, § 93 Abs. 1 Ziffer 1.
Vorbehaltlich der landesgesetzlichen Regelung gilt:
Die abgelehnten Mitbewerber machen ihren Anspruch geltend, indem sie gegen die Entscheidung des Dienstherrn Widerspruch erheben. Das muss schriftlich geschehen, nicht durch eMail oder gar nur telefonisch.
Wer kann Widerspruch oder Klage erheben?
Mitbewerber in diesem Sinne sind neben Beamten, die sich - meist im Rahmen einer Ausschreibung - ausdrücklich beworben haben, bei Verzicht auf eine Ausschreibung auch jene, die von der jeweils zuständigen Behörde vernünftigerweise in den Kreis der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten hätten einbezogen werden müssen.Geboten ist die Einbeziehung der leistungsstarken Beamten, die nach ihrem Status für die Beförderung in Betracht kommen. Sie hat der Dienstherr angemessen und fair zu berücksichtigen.
Sollten Sie einfach übergangen worden sein, so können Sie Rechtsbehelfe auch dann ergreifen, wenn Sie keine sog. Negativmitteilung erhalten haben.
Sind Ihnen die Gründe für die Ablehnung bekannt? Akteneinsicht ist notwendig.
Die Rechtmäßigkeit überprüfen und den Widerspruch begründen zu können, setzt eine nachvollziehbare schriftliche Begründung der Auswahlentscheidung voraus. In diesem Punkt weichen allerdings die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte voneinander ab. Es wird genügen, wenn die Behörde eine Begründung später nachreicht oder diese aus den Akten ersichtlich ist.Während sich der rechtliche Bereich noch einigermaßen sicher überblicken lässt, ist die Aufklärung des Sachverhaltes oft schwierig, weil die Behörden mit Informationen sehr zurückhaltend sind.
Welchem Beamten ist bekannt, ob er besser (beurteilt) ist als ein Mitbewerber?
Wem ist wirklich klar, welche Kriterien die maßgeblichen sind?
Selbstverständlich sind auch die Verfahrensabläufe zu untersuchen.
Im Regelfall ist Akteneinsicht unabdingbare Voraussetzung für sachgerechte anwaltliche Arbeit.
Klagverfahren, verwaltungsgerichtliches Eilverfahren
Das Widerspruchsverfahren mündet ggf. in eine Klage bei dem Verwaltungsgericht. Noch einmal sei darauf hingewiesen, dass nicht in allen Bundesländern ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist.Wird der Widerspruch zurückgewiesen oder bleibt die Behörde untätig (§ 75 VwGO), so kann Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Damit ist die Hauptsache gerichtlich anhängig.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 13.07.20 - 2 B 10681/20 -
Leitsatz
1. Für die Rechtmäßigkeit einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung kommt es auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung (regelmäßig in Gestalt des sog. Auswahlvermerks) an. Dies gilt auch dann, wenn ein Dienstherr die aufgrund des Auswahlvermerks vorgesehenen Beförderungen regelmäßig an einem späteren, landesweit einheitlich festgelegten Tag vornimmt.
Leitsatz
1. Für die Rechtmäßigkeit einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung kommt es auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung (regelmäßig in Gestalt des sog. Auswahlvermerks) an. Dies gilt auch dann, wenn ein Dienstherr die aufgrund des Auswahlvermerks vorgesehenen Beförderungen regelmäßig an einem späteren, landesweit einheitlich festgelegten Tag vornimmt.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.12.18 - 2 VR 4.18 -
RN 12
Dabei lässt es der Senat offen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Antragstellerin aus der ursprünglichen Auswahlentscheidung bereits deshalb ausgeschlossen worden ist, weil sie zum Zeitpunkt dieser Entscheidung am 07.09.17 nicht die in der Ausschreibung als zwingende Anforderung genannte mindestens dreijährige Führungserfahrung als Sachgebietsleiterin aufweisen konnte. Für die Frage, ob eine Auswahlentscheidung die Rechte eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, kommt es allein auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung an. Eine erst nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, etwa im Verlauf des Widerspruchsverfahrens eingetretene tatsächliche Veränderung ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Vergabe des höherwertigen Dienstpostens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG nicht von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 12.12.17 - 2 VR 2.16 - NVwZ-RR 2018, 395 Rn. 32).
RN 12
Dabei lässt es der Senat offen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Antragstellerin aus der ursprünglichen Auswahlentscheidung bereits deshalb ausgeschlossen worden ist, weil sie zum Zeitpunkt dieser Entscheidung am 07.09.17 nicht die in der Ausschreibung als zwingende Anforderung genannte mindestens dreijährige Führungserfahrung als Sachgebietsleiterin aufweisen konnte. Für die Frage, ob eine Auswahlentscheidung die Rechte eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, kommt es allein auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung an. Eine erst nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, etwa im Verlauf des Widerspruchsverfahrens eingetretene tatsächliche Veränderung ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Vergabe des höherwertigen Dienstpostens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG nicht von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 12.12.17 - 2 VR 2.16 - NVwZ-RR 2018, 395 Rn. 32).