Beförderung und SGB IX, Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Bei der Beförderung von Beamten gilt das Prinzip der Bestenauslese.
§ 9 Bundesbeamtengesetz: Auswahlkriterien
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
In Hamburg finden Sie folgendes in der Laufbahnverordnung:
§ 2 HmbLVO: Grundsätze
(1) Entscheidungen über die Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg sind ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen und vorrangig auf Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Keine Bewerberin und kein Bewerber darf vor anderen allein deshalb bevorzugt werden, weil sie oder er eine höhere Schulbildung besitzt als für die Laufbahn in dem jeweiligen Einstiegsamt verlangt wird.
(1) Entscheidungen über die Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg sind ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen und vorrangig auf Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Keine Bewerberin und kein Bewerber darf vor anderen allein deshalb bevorzugt werden, weil sie oder er eine höhere Schulbildung besitzt als für die Laufbahn in dem jeweiligen Einstiegsamt verlangt wird.
Ergänzend hierzu, insbesondere zu dem Problem der Schwerbehinderung:
§ 5 Bundeslaufbahnverordnung 2009: Schwerbehinderte Menschen
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
(2) In Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
(2) In Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.
§ 9 Absatz 5 HmbLVO:
(5) Menschen mit Behinderung dürfen bei der Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung oder Zulassung zum Aufstieg nicht benachteiligt werden.
Einer für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenze ist bei Schwerbehinderten ein Zeitraum von fünf Jahren hinzuzurechnen.
Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden. Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. In Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren; die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Bei der Gestaltung des Dienstpostens des schwerbehinderten Menschen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistungen von Schwerbehinderten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.
(5) Menschen mit Behinderung dürfen bei der Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung oder Zulassung zum Aufstieg nicht benachteiligt werden.
Einer für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenze ist bei Schwerbehinderten ein Zeitraum von fünf Jahren hinzuzurechnen.
Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden. Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. In Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren; die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Bei der Gestaltung des Dienstpostens des schwerbehinderten Menschen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistungen von Schwerbehinderten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.
So weit gewissermaßen ein kurzer Einblick in die originär beamtenrechtlichen Regelungen.
Aber Schwerbehinderten Personen steht natürlich insbesondere das SGB IX zur Seite, also das Sozialgesetzbuch.
In § 164 SGB IX ist zum Beispiel ein Benachteiligungsverbot verankert:
(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Dieses Benachteiligungsverbot ist auch im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß Artikel 33 II GG zu beachten.
Ein Ausschluss von einem Auswahlverfahren kann wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit bei anerkannter Schwerbehinderung nur erfolgen, wenn die Wahrnehmung des zu besetzenden Postens unmöglich erscheint.
Bitte beachten Sie ferner:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 11 Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Zur Eignungsbeurteilung schwerbehinderter Bewerber sagt das nachstehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts etwas aus.
Anzumerken ist, dass das Prinzip der Bestenauslese nicht generell durchbrochen wird:
"Dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG sind auch die durch das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG geschützten Personengruppen unterworfen. Ein schwerbehinderter Bewerber hat daher, auch wenn er das Anforderungsprofil einer ausgeschriebenen Stelle erfüllt, keinen Anspruch auf Bevorzugung im Sinne einer vorrangigen Auswahl trotz besserer Eignung eines Mitbewerbers." (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.20, 4 S 672/20)
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.06.07, 2 A 6.06
Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes darf die Beurteilung des Leistungsmerkmals „gesundheitlichen Eignung“ von Soldaten für eine Verwendung im Bundesnachrichtendienst nicht dem Truppenarzt überlassen.
Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung schwerbehinderter Bewerber ist das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten.
Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Amtes voraussichtlich gewachsen ist. Die Gewichtung der einzelnen Merkmale obliegt der gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilung des Dienstherrn, hier des Präsidenten des BND (Urteil vom 28.10.04 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 174 <150>).
Das Auswahlkriterium der Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG umfasst die körperlichen, psychischen und charakterlichen Voraussetzungen, die nach der Beurteilung des Dienstherrn für die Wahrnehmung des angestrebten Amtes erforderlich sind (BVerfG, Beschluss vom 20.04.04 - 1 BvR 838/01 u.a. - BVerfGE 110, 304 <322>; BVerwG, Urteil vom 28.10.04 a.a.O. S. 150).
Danach ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, einen Bewerber abzulehnen, wenn aufgrund seiner körperlichen oder psychischen Veranlagungen Zweifel daran bestehen, dass er den körperlichen Anforderungen des angestrebten Amtes, hier den Anforderungen des höheren Dienstes im BND, gewachsen ist (vgl. Beschluss vom 16.09.1986 - BVerwG 2 B 92.86 -). Kann allerdings ein schwerbehinderter Bewerber die Anforderungen des Amtes gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an dem allgemeinen Maßstab sprechen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 <302> und vom 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 - BVerfGE 99, 341 <375>).
...
Stellt sich heraus, dass der Kläger aufgrund seiner chronischen Krankheit nicht auf allen Dienstposten des höheren Dienstes verwendet werden kann, so muss der Präsident des BND bei seinem gesundheitlichen Eignungsurteil dem Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung tragen. Dies bedeutet, dass er im Rahmen seines Beurteilungsspielraums entscheiden muss, ob die dienstlichen Bedürfnisse des BND eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Klägers zwingend ausschließen würden (vgl. auch § 128 Abs. 4 Satz 2 SGB IX). Dabei kommt es darauf an, welche konkreten Dienstposten der Kläger nicht wahrnehmen kann und welche Beeinträchtigungen sich daraus für die Erfüllung der Aufgaben des BND und den Dienstbetrieb ergeben. Dabei kann von Bedeutung sein, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Kläger im Zuge der Dienstpostenrotation für einen ihn gesundheitlich überfordernden Dienstposten in Betracht käme. Dies hängt von der Stellensituation im höheren Dienst, der Verweildauer auf einem Dienstposten und der Dauer der Dienstzeit ab, die dem Kläger bis zum Erreichen der Altersgrenze verbleibt. Lehnt der Präsident des BND die Bewerbung des Klägers erneut wegen dessen chronischer Krankheit ab, so muss er die Gesichtspunkte, deren Berücksichtigung das Grundrecht gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt, in den Gründen des neuen Bescheides nachvollziehbar darlegen.
Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes darf die Beurteilung des Leistungsmerkmals „gesundheitlichen Eignung“ von Soldaten für eine Verwendung im Bundesnachrichtendienst nicht dem Truppenarzt überlassen.
Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung schwerbehinderter Bewerber ist das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten.
Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Amtes voraussichtlich gewachsen ist. Die Gewichtung der einzelnen Merkmale obliegt der gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilung des Dienstherrn, hier des Präsidenten des BND (Urteil vom 28.10.04 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 174 <150>).
Das Auswahlkriterium der Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG umfasst die körperlichen, psychischen und charakterlichen Voraussetzungen, die nach der Beurteilung des Dienstherrn für die Wahrnehmung des angestrebten Amtes erforderlich sind (BVerfG, Beschluss vom 20.04.04 - 1 BvR 838/01 u.a. - BVerfGE 110, 304 <322>; BVerwG, Urteil vom 28.10.04 a.a.O. S. 150).
Danach ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, einen Bewerber abzulehnen, wenn aufgrund seiner körperlichen oder psychischen Veranlagungen Zweifel daran bestehen, dass er den körperlichen Anforderungen des angestrebten Amtes, hier den Anforderungen des höheren Dienstes im BND, gewachsen ist (vgl. Beschluss vom 16.09.1986 - BVerwG 2 B 92.86 -). Kann allerdings ein schwerbehinderter Bewerber die Anforderungen des Amtes gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an dem allgemeinen Maßstab sprechen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 <302> und vom 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 - BVerfGE 99, 341 <375>).
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Stellt sich heraus, dass der Kläger aufgrund seiner chronischen Krankheit nicht auf allen Dienstposten des höheren Dienstes verwendet werden kann, so muss der Präsident des BND bei seinem gesundheitlichen Eignungsurteil dem Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung tragen. Dies bedeutet, dass er im Rahmen seines Beurteilungsspielraums entscheiden muss, ob die dienstlichen Bedürfnisse des BND eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Klägers zwingend ausschließen würden (vgl. auch § 128 Abs. 4 Satz 2 SGB IX). Dabei kommt es darauf an, welche konkreten Dienstposten der Kläger nicht wahrnehmen kann und welche Beeinträchtigungen sich daraus für die Erfüllung der Aufgaben des BND und den Dienstbetrieb ergeben. Dabei kann von Bedeutung sein, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Kläger im Zuge der Dienstpostenrotation für einen ihn gesundheitlich überfordernden Dienstposten in Betracht käme. Dies hängt von der Stellensituation im höheren Dienst, der Verweildauer auf einem Dienstposten und der Dauer der Dienstzeit ab, die dem Kläger bis zum Erreichen der Altersgrenze verbleibt. Lehnt der Präsident des BND die Bewerbung des Klägers erneut wegen dessen chronischer Krankheit ab, so muss er die Gesichtspunkte, deren Berücksichtigung das Grundrecht gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt, in den Gründen des neuen Bescheides nachvollziehbar darlegen.