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Beförderungskonkurrenz / Konkurrentenklage


Es geht um die Auswahl unter Beamten, die für eine Beförderung in Betracht kommen.

Eine Beförderungskonkurrenz ist gegeben, wenn der Dienstherr eine Beförderung vornehmen will und die haushaltsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind. Der Dienstherr hat dann unter den für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten (und ggf. auch Angestellten, alle m/w/d) eine Auswahl zu treffen.
Voraussetzung ist also, dass der Dienstherr eine freie Planstelle früher oder später für eine Beförderung nutzen will.
Hierüber entscheidet er im Grunde frei, er hat gewissermaßen eine Organisationshoheit.

Das Prinzip der Bestenauslese gilt für jedes öffentliche Amt, Art. 33 II GG

Für jede Beförderung soll der jeweils am besten geeignete Beamte ausgewählt werden.
Die Auswahlkriterien finden sich im Grundgesetz und in allen Beamtengesetzen:
"Eignung, Befähigung und fachliche Leistung". Vergleichen Sie nur Artikel 33 GG oder § 9 BBG.

Die Bindung an Leistungsgesichtspunkte soll verhindern, dass Parteizugehörigkeit, familiäre Beziehungen oder andere sachfremde Umstände (Geschlecht, Rasse, religiöse Anschauung) Einfluss gewinnen.
[Der Begriff der Rasse, der u. a. im Grundgesetz verwandt wird, ist bekanntlich nicht unumstritten. Wir orientieren uns an den gesetzlichen Regelungen und Begrifflichkeiten.]

Seit wenigen Jahren erst geraten andere Aspekte zunehmend ins Blickfeld.
Denn neben dem Leistungsprinzip - der Bestenauslese - ist auch die Chancengleichheit ein wichtiges Ziel.
Stichworte sind Frauenförderung, § 9 Satz 2 BBG, Bundesgleichstellungsgesetz sowie AGG und
Berücksichtigung von Schwerbehinderten, § 164 SGB IX

Bestenauslese schon bei Besetzung eines Beförderungsdienstpostens durch Umsetzung

Die Konkurrenzsituation unter den Beamten ist schon weit im Vorfeld der Beförderung gegeben.
Das versteht sich von selbst, denn die Rechtslage muss geklärt werden, bevor die Beförderung erfolgt.
Erfasst sind auch die Fälle, in denen nach der Praxis des Dienstherrn die Besetzung eines Postens für die (oft erst viel spätere) Beförderung praktisch schon entscheidend ist.
Die Rechtsprechung fordert, dass an bei der entscheidenden Weichenstellung für die letztendlich beabsichtigte Beförderung die gesetzlichen Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu beachten sind.

Dabei darf der Leistungsvergleich, wenn schließlich eine Beförderung erfolgt, noch nicht so lange zurückliegen, dass er jede Bedeutung verloren hat - sonst ist neu auszuwählen. Das macht denjenigen Dienstherren Probleme, die Beförderungsranglisten für mehrere Jahre im Voraus aufstellen.

Artikel 33 II GG gewährt ein Abwehrrecht gegen die Vergabe des Amtes an eine weniger qualifizierte Person

Den rechtlich geordneten Ablauf des Auswahlverfahrens und des Streits unter den Beförderungskonkurrenten gewährleistet Art. 19 IV GG. Dabei kann sich nur der Beamte mit Erfolg um rechtliche Klärung bemühen, der selbst Chancen hat, sich nach Leistungsgesichtspunkten bei der Vergabe des Beförderungspostens durchzusetzen.
Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 07.01.09 - 6 B 1651/08 - ein Begehren mit deutlichen Worten zurückgewiesen, als sich ein anderer, eigentlich gar nicht betroffener Beamter einmischen wollte:
"Ein Beamter hat unter keinen denkbaren Umständen einen Anspruch darauf, dass die Beförderung eines anderen Beamten in ein Amt unterbleibt, das er selbst nicht anstrebt.
Ein solches Recht daraus herleiten zu wollen, dass der beförderte Beamte in ungewisser Zukunft bei einer ebenso ungewissen späteren Beförderungskonkurrenz möglicherweise über das Hilfskriterium des Beförderungsdienstalters dem rechtsschutzsuchenden Beamten vorgezogen werden könnte, ist abwegig."

Die Gerichte weigern sich, selbst darüber zu befinden, welcher Beamte auszuwählen ist.
Diese Entscheidung soll letztlich der Dienstherr treffen und verantworten.
Er kann ihm aber vom Gericht verboten werden, die fehlerhafte Auswahlentscheidung umzusetzen.
Dann ist ggf. neu auszuwählen. (Der Dienstherr hat verschiedene Optionen, er darf nur nicht die fehlerhafte Entscheidung umsetzen.)

Eine wertgleiche Umsetzung ist hingegen ohne Bestenauslese möglich

Im Fall der wertgleichen Umsetzung zur Nachbesetzung einer Stelle bedarf es nicht unbedingt einer Bestenauslese.
Der Dienstherr ist bei einer wertgleichen Umsetzung wesentlich freier in seiner Entscheidung als dann, wenn mit der Besetzung der Stelle eine Beförderung verbunden sein wird.
Hier gibt es viele Schattierungen, es kann auch einen Zusammenhang mit einer Versetzung geben oder die Konstellation, dass sowohl Beamte in Betracht kommen, für die sich eine Beförderung ergeben könnte, als auch Beamte, für die sich nur eine wertgleiche Umsetzung ergäbe. Bewerben sich dann auch noch Angestellte, so kann alles noch komplizierter werden. Das können wir hier nicht alles darstellen.

Weiter im Thema Konkurrentschutz:

In unserer Systematik geht es eigentlich so weiter, dass wir zunächst darauf hinweisen, dass Sie für eine Beförderung nur in Betracht kommen, wenn keine Eignungsmängel gegeben sind. Dabei geht es zum Beispiel um folgende Fragen: Die gesundheitliche Eignung für das Beförderungsamt muss gegeben sein. Ein Disziplinarverfahren kann einer Beförderung entgegen stehen.

Die meisten Besucher unserer Seite springen allerdings von hier sogleich zum Thema Einzelheiten zum Prinzip der Bestenauslese
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