Beförderungskonkurrenz / Konkurrentenklage
Es geht um die Auswahl unter Beamten, die für eine Beförderung in Betracht kommen.
Eine Beförderungskonkurrenz ist gegeben, wenn der Dienstherr
eine Beförderung vornehmen will und die haushaltsrechtlichen Bedingungen erfüllt
sind. Der Dienstherr hat dann unter den für eine Beförderung in Betracht
kommenden Beamten (und ggf. auch Angestellten, alle m/w/d) eine Auswahl zu treffen.
Voraussetzung ist also, dass der Dienstherr eine freie Planstelle früher oder
später für eine Beförderung nutzen will.
Hierüber entscheidet er im
Grunde frei, er hat gewissermaßen eine Organisationshoheit.
Das Prinzip der Bestenauslese gilt für jedes öffentliche Amt, Art. 33 II GG
Für jede Beförderung soll der jeweils am besten geeignete Beamte ausgewählt werden.
Die Auswahlkriterien finden sich im Grundgesetz und in allen Beamtengesetzen:
"Eignung, Befähigung und fachliche Leistung". Vergleichen Sie nur Artikel 33 GG oder § 9 BBG.
Die Bindung an Leistungsgesichtspunkte soll verhindern, dass Parteizugehörigkeit, familiäre Beziehungen oder
andere sachfremde Umstände (Geschlecht, Rasse, religiöse Anschauung) Einfluss gewinnen.
[Der Begriff der Rasse, der u. a. im Grundgesetz verwandt wird, ist
bekanntlich nicht unumstritten. Wir orientieren uns an den gesetzlichen
Regelungen und Begrifflichkeiten.]
Seit wenigen Jahren erst geraten andere Aspekte zunehmend ins Blickfeld.
Denn neben dem Leistungsprinzip - der Bestenauslese - ist auch
die Chancengleichheit ein wichtiges Ziel.
Stichworte sind Frauenförderung, § 9 Satz 2 BBG, Bundesgleichstellungsgesetz sowie AGG
und
Berücksichtigung von Schwerbehinderten, § 164 SGB IX
Bestenauslese schon bei Besetzung eines Beförderungsdienstpostens durch Umsetzung
Die Konkurrenzsituation unter den Beamten ist schon weit
im Vorfeld
der Beförderung gegeben.
Das versteht sich von selbst, denn die
Rechtslage muss geklärt werden, bevor die Beförderung erfolgt.
Erfasst
sind auch die Fälle, in denen nach der Praxis des Dienstherrn die Besetzung eines Postens für die
(oft erst viel spätere) Beförderung praktisch schon entscheidend ist.
Die Rechtsprechung fordert,
dass an bei der entscheidenden Weichenstellung für die letztendlich
beabsichtigte Beförderung die gesetzlichen Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu beachten
sind. Dabei darf der Leistungsvergleich, wenn schließlich eine Beförderung
erfolgt, noch nicht so lange zurückliegen, dass er jede Bedeutung verloren hat -
sonst ist neu auszuwählen. Das macht denjenigen Dienstherren Probleme, die Beförderungsranglisten für mehrere
Jahre im Voraus aufstellen.
Artikel 33 II GG gewährt ein Abwehrrecht gegen die Vergabe des Amtes an eine weniger qualifizierte Person
Den rechtlich geordneten Ablauf des Auswahlverfahrens und des Streits unter den Beförderungskonkurrenten gewährleistet Art. 19 IV GG.
Dabei kann sich nur der Beamte mit Erfolg um rechtliche Klärung
bemühen, der selbst Chancen hat, sich nach Leistungsgesichtspunkten bei der Vergabe des Beförderungspostens
durchzusetzen.
Das
OVG NRW hat in einem Beschluss vom 07.01.09 - 6 B 1651/08 - ein Begehren mit
deutlichen Worten zurückgewiesen, als sich ein anderer, eigentlich gar nicht
betroffener Beamter einmischen wollte:
"Ein Beamter hat unter keinen denkbaren Umständen einen Anspruch darauf, dass die Beförderung
eines anderen Beamten in ein Amt unterbleibt, das er selbst nicht anstrebt.
Ein solches Recht daraus herleiten zu wollen, dass der beförderte Beamte
in ungewisser Zukunft bei einer ebenso ungewissen späteren
Beförderungskonkurrenz möglicherweise über das Hilfskriterium des
Beförderungsdienstalters dem rechtsschutzsuchenden Beamten vorgezogen werden
könnte, ist abwegig."
Die Gerichte weigern sich, selbst darüber zu befinden, welcher
Beamte auszuwählen ist.
Diese Entscheidung soll letztlich der Dienstherr
treffen und verantworten.
Er kann ihm aber vom Gericht verboten werden, die
fehlerhafte Auswahlentscheidung umzusetzen.
Dann ist ggf. neu auszuwählen. (Der Dienstherr hat verschiedene Optionen, er darf nur nicht die fehlerhafte
Entscheidung umsetzen.)
Eine wertgleiche Umsetzung ist hingegen ohne Bestenauslese möglich
Im Fall der wertgleichen Umsetzung zur Nachbesetzung einer Stelle bedarf es nicht unbedingt einer Bestenauslese.
Der Dienstherr ist bei einer wertgleichen Umsetzung wesentlich freier in seiner Entscheidung als dann, wenn mit der Besetzung
der Stelle eine Beförderung verbunden sein wird.
Hier gibt es viele Schattierungen, es kann auch einen
Zusammenhang mit einer Versetzung geben oder die Konstellation, dass
sowohl Beamte in Betracht kommen, für die sich eine Beförderung ergeben
könnte, als auch Beamte, für die sich nur eine wertgleiche Umsetzung ergäbe. Bewerben sich dann auch noch Angestellte, so kann alles noch
komplizierter werden. Das können wir hier nicht alles darstellen.
Weiter im Thema Konkurrentschutz:
In unserer Systematik geht es eigentlich so weiter, dass wir zunächst darauf hinweisen, dass Sie für eine Beförderung
nur in Betracht kommen, wenn keine Eignungsmängel gegeben sind. Dabei geht es zum Beispiel um folgende Fragen:
Die gesundheitliche Eignung für das Beförderungsamt muss gegeben sein.
Ein Disziplinarverfahren kann einer Beförderung entgegen stehen.
Die meisten Besucher unserer Seite springen allerdings von hier sogleich zum Thema
Einzelheiten zum Prinzip der Bestenauslese
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