Beförderung und spezielle gesetzliche Regelungen
Bei der Beförderung von Beamten gilt das bereits erläuterte Prinzip der Bestenauslese.
Es gibt die bereits erläuterten allgemeinen Regelungen, aber in vielen Bereichen auch spezielle gesetzliche Vorschriften und /oder Verordnungen, Richtlinien oder Erlasse, die weitere Einzelheiten regeln.
Dabei werden zum Teil besondere Verfahrensausgestaltungen vorgegeben, zum Teil aber auch Kriterien dafür, wie die Eignung der Bewerber "gemessen" werden soll, also welche Leistungs- und Eignungsmerkmale in welcher Art berücksichtigt werden.
Spezielle gesetzliche Regelungen finden Sie zum Beispiel im Schulrecht. Als Beispiel:
Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein
Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 37 Beteiligte
Bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen wirken der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler in der Form eines Wahlverfahrens mit.
§ 38 Schulleiterwahlausschuss
(1) Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger ein Schulleiterwahlausschuss gebildet. Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss entsenden der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und an Schulen mit Sekundarstufe II auch die Schülerinnen und Schüler. Sie sollen sicherstellen, dass mindestens 40 % der Mitglieder Frauen sind. Dem Schulleiterwahlausschuss darf nicht angehören, wer sich um die Stelle beworben hat.
(2) Der Schulträger entsendet in den Schulleiterwahlausschuss zehn Mitglieder, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder müssen nicht der Vertretungskörperschaft angehören. Sie dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen Schule sein.
(3) Ist der Schulträger eine Gemeinde oder ein Kreis, kann jede Fraktion in der Vertretungskörperschaft verlangen, dass die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss durch Verhältniswahl gewählt werden. Ist der Schulträger ein Amt, wählen die stimmberechtigten Mitglieder des Amtsausschusses die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers im Schulleiterwahlausschuss.
(4) In einer Gemeinde oder einem Kreis können die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft gewählt werden. In diesem Fall sind zusammen mit den Mitgliedern Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen.
(5) Die Schule entsendet zehn Mitglieder, und zwar je fünf Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern. An Schulen mit Sekundarstufe II treten an die Stelle von zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler. Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern vom Schulelternbeirat und die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien von der Klassensprecherversammlung und an berufsbildenden Schulen von der Versammlung nach § 99 Abs. 2 Satz 3 gewählt. Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl 16 Jahre alt sein. Zusammen mit den Mitgliedern können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.
(6) An Schulen mit weniger als sechs wählbaren Lehrkräften (§ 64 Abs. 2 Nr. 2) setzt sich der Schulleiterwahlausschuss zusammen aus
1. den Lehrkräften,
2. der gleichen Zahl Elternvertreterinnen und Elternvertreter und
3. den Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers entsprechend der Anzahl der Mitglieder zu Nummern 1 und 2.
§ 39 Verfahren
(1) Die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter sind auszuschreiben.
(2) Das für Bildung zuständige Ministerium soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl stellen. Dabei sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt werden. Bewerbungen von Lehrkräften aus der betroffenen Schule dürfen nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen.
(3) Das Vorschlagsrecht nach Absatz 4 erlischt, wenn der Schulleiterwahlausschuss innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Schulträger keine Wahl vornimmt.
(4) Gewählt und damit dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ernennung vorgeschlagen ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht.
(5) Im Übrigen bleiben die dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.
§ 40 Ausnahmen
(1) Auf die Anwendung der §§ 37 bis 39 kann nach Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums verzichtet werden
1. bei einer Lehrkraft, die mindestens vier Jahre
a) in der Schulverwaltung,
b) in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation oder einer ähnlichen Einrichtung oder
c) in leitender Stellung in der Lehrerbildung oder in leitender Stellung im Auslandsschuldienst tätig war,
2. in den Fällen, in denen sich ein dringender dienstlicher Grund ergibt, insbesondere bei Auflösungen von Schulen,
3. für berufsbildende Schulen, deren Träger nicht ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt ist, und
4. bei der Errichtung von Schulen einschließlich des Entstehens neuer Schulen durch organisatorische Verbindung sowie bei noch im Aufbau befindlichen Schulen (Schule im Entstehen).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist der Schulleiterwahlausschuss ein Jahr nach Besetzung der Stelle zu hören, soweit ein Schulleiterwahlausschuss des Schulträgers die Lehrkraft nicht bereits in einem früheren Verfahren als Schulleiterin oder Schulleiter ausgewählt hat.
Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 37 Beteiligte
Bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen wirken der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler in der Form eines Wahlverfahrens mit.
§ 38 Schulleiterwahlausschuss
(1) Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger ein Schulleiterwahlausschuss gebildet. Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss entsenden der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und an Schulen mit Sekundarstufe II auch die Schülerinnen und Schüler. Sie sollen sicherstellen, dass mindestens 40 % der Mitglieder Frauen sind. Dem Schulleiterwahlausschuss darf nicht angehören, wer sich um die Stelle beworben hat.
(2) Der Schulträger entsendet in den Schulleiterwahlausschuss zehn Mitglieder, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder müssen nicht der Vertretungskörperschaft angehören. Sie dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen Schule sein.
(3) Ist der Schulträger eine Gemeinde oder ein Kreis, kann jede Fraktion in der Vertretungskörperschaft verlangen, dass die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss durch Verhältniswahl gewählt werden. Ist der Schulträger ein Amt, wählen die stimmberechtigten Mitglieder des Amtsausschusses die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers im Schulleiterwahlausschuss.
(4) In einer Gemeinde oder einem Kreis können die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft gewählt werden. In diesem Fall sind zusammen mit den Mitgliedern Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen.
(5) Die Schule entsendet zehn Mitglieder, und zwar je fünf Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern. An Schulen mit Sekundarstufe II treten an die Stelle von zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler. Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern vom Schulelternbeirat und die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien von der Klassensprecherversammlung und an berufsbildenden Schulen von der Versammlung nach § 99 Abs. 2 Satz 3 gewählt. Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl 16 Jahre alt sein. Zusammen mit den Mitgliedern können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.
(6) An Schulen mit weniger als sechs wählbaren Lehrkräften (§ 64 Abs. 2 Nr. 2) setzt sich der Schulleiterwahlausschuss zusammen aus
1. den Lehrkräften,
2. der gleichen Zahl Elternvertreterinnen und Elternvertreter und
3. den Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers entsprechend der Anzahl der Mitglieder zu Nummern 1 und 2.
§ 39 Verfahren
(1) Die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter sind auszuschreiben.
(2) Das für Bildung zuständige Ministerium soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl stellen. Dabei sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt werden. Bewerbungen von Lehrkräften aus der betroffenen Schule dürfen nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen.
(3) Das Vorschlagsrecht nach Absatz 4 erlischt, wenn der Schulleiterwahlausschuss innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Schulträger keine Wahl vornimmt.
(4) Gewählt und damit dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ernennung vorgeschlagen ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht.
(5) Im Übrigen bleiben die dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.
§ 40 Ausnahmen
(1) Auf die Anwendung der §§ 37 bis 39 kann nach Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums verzichtet werden
1. bei einer Lehrkraft, die mindestens vier Jahre
a) in der Schulverwaltung,
b) in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation oder einer ähnlichen Einrichtung oder
c) in leitender Stellung in der Lehrerbildung oder in leitender Stellung im Auslandsschuldienst tätig war,
2. in den Fällen, in denen sich ein dringender dienstlicher Grund ergibt, insbesondere bei Auflösungen von Schulen,
3. für berufsbildende Schulen, deren Träger nicht ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt ist, und
4. bei der Errichtung von Schulen einschließlich des Entstehens neuer Schulen durch organisatorische Verbindung sowie bei noch im Aufbau befindlichen Schulen (Schule im Entstehen).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist der Schulleiterwahlausschuss ein Jahr nach Besetzung der Stelle zu hören, soweit ein Schulleiterwahlausschuss des Schulträgers die Lehrkraft nicht bereits in einem früheren Verfahren als Schulleiterin oder Schulleiter ausgewählt hat.
Ergänzend hierzu gibt es Richtlinien, die wir nicht im einzelnen darlegen wollen.
Wir möchten nur darauf hinweisen, dass es insbesondere im Schulbereich besondere gesetzliche Regelungen geben kann, durch die von den allgemeinen Regelungen und Zuständigkeiten abgewichen wird.
Das gilt auch für Hamburg (§§ 91 ff. Hamburgisches Schulgesetz) und andere Bundesländer.
Andere spezialgesetzliche Regelungen finden Sie im Richterrecht, in dem in einigen Bundesländern bei Beförderungen die Beteiligung von Richterwahlausschüssen vorgesehen ist, die wiederum auf durchaus unterschiedliche Weise agieren und deren Votum unterschiedliches Gewicht hat.
In Hamburg ergingen seit September 2012 mehrere Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts zu diesen nicht ganz einfachen Fragen.