Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Konkurrentenschutz ⁄ Eilverfahren beim Verwaltungsgericht ⁄ Anordnungsgrund - OVG Lüneburg 03.01.17 - 5 ME 157.16
Umsetzung des ausgewählten Bewerbers auf die Beförderungsstelle

Das gerichtliche Eilverfahren im Konkurrentenstreit soll die sachgerechte Überprüfung des Anspruchs sicherstellen / ermöglichen. Es sollte möglichst schnell nach Bekanntgabe des Ergebnisses eingeleitet werden.
Ein Anordnungsgrund kann vorliegen, wenn der ausgewählte Bewerber befördert werden soll.

Bitte beachten Sie, dass die Rechtsprechung ab Mai 2016 überwiegend annimmt, dass die Umsetzung des ausgewählten Bewerbers auf den Beförderungsdienstposten zulässig ist.
Die nachstehende Entscheidung lehnt die neue Rechtsprechung (noch) ab.
Das OVG Lüneburg liegt mit seiner Skepsis nicht unbedingt falsch, wie ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.16 - 2 VR 1.16 - zeigt.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 03.01.17 - 5 ME 157.16 -

Zum Anordnungsgrund in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Stellenbesetzung

1. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats besteht für eine einstweilige Anordnung gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Konkurrenten regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil die Ernennung des Konkurrenten im Falle der Feststellung, dass dieser sich auf der Beförderungsstelle bewährt hat, (grundsätzlich) unumkehrbar wäre und der Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens noch immer die Möglichkeit hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem unterlegenen Bewerber zu erlangen. An dieser Rechtsprechung wird auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.05.16 - BVerwG 2 VR 2.15 -) weiterhin festgehalten. Die Auffassung, das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung ermögliche es, einen (etwaigen) Bewährungsvorsprung durch die fiktive Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeit auszuschließen (BVerwG, Beschluss vom 10.05.16, Rn. 32), überzeugt den Senat derzeit (noch) nicht (ebenso etwa: OVG NRW, Beschluss vom 21.06.16 - 1 B 201/16 -, Rn. 49; a. Auff.: VGH Ba. Wü., Beschluss vom 27.07.16 - 4 S 1083/16 -, Rn. 6ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 09.09.16 - 1 B 60/16 -, Rn. 3ff.).

2. Der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere Beschluss vom 20.06.13 - BVerwG 2 VR 1.13 -) ist nicht zu entnehmen, dass die Aufstellung eines fakultativen Anforderungsprofils oder gar eine Darlegung der Aufgaben, die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten wahrgenommen werden sollen, nicht (mehr) zulässig wäre (wie Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.16 - 5 ME 153/16 -).


Die Gerichte prüfen zunächst, ob überhaupt ein Anlass für eine gerichtliche Entscheidung besteht, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist. Das haben die Gerichte bis Mai 2016 bejaht, wenn dem ausgewählten Bewerber die höherwertigen Aufgaben zunächst "kommissarisch" übertragen werden sollten, weil schon die Umsetzung eines ausgewählten Bewerbers auf einen Beförderungsdienstposten in gewissem Umfang "vollendete Tatsachen" schaffen könne.
Dies hat sich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2016 geändert, auch wenn das OVG Lüneburg noch "Widerstand leistet"

Beamtenrecht/ Übersicht Beamtengesetze

Bewerbungsverfahrensanspruch
Grundprinzip: Bestenauslese Konkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Beförderungsplanstelle schon in höherwertiger Funktion? wertgleiche Umsetzung Leistungsprinzip Beurteilung als Grundlage Ausschreibung/ Anforderungsprofil § 9 BBG (und AGG) spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Akteneinsichtsrecht Überprüfung ist eilig Widerspruch und/oder Klage
Eilverfahren 2 Eilverfahren 3 Gerichtliche Zuständigkeit BVerfG - 2 BvR 1586/07 - BVerfG - 2 BvR 1846/07 - BVerfG - 2 BvR 706/09 Zum Anordnungsgrund BVerfG 08.10.07 - 2 BvR 1846/07 BVerwG 10.05.16 - 2 VR 2.15BVerwG 21.12.16 - 2 VR 1.16 - VGH BW 27.07.16 OVG BB 05.01.17 VGH München 09.01.17 VGH Kassel 28.04.17 VG Wiesbaden 20.03.17 OVG Rh-Pf 05.05.17 Beteiligter im Eilverfahren Der / die Beigeladene