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Einengung des Bewerberkreises bei Beförderungsauswahl

Nicht ganz unumstritten ist die Frage, ob im Zuge einer Ausschreibung oder bei einer Beförderungsauswahl ohne Ausschreibung der Bewerberkreis von Vornherein begrenzt werden darf.
In einem Beschluss vom 29.12.05 - 1 Bs 260/05 - (in IÖD 2006, 115 ff.) hat das Hamburgische OVG wie folgt entschieden:
"Grundsätzlich darf die Freie und Hansestadt Hamburg im Rahmen ihres Organisationsermessens Beförderungsstellen nur für bei ihr bereits beschäftigte Personen ausschreiben, aber externe Bewerber ausschließen. Dieses Ermessen wird aber durch den Grundsatz von Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht begrenzt. Diese wirkt gegenüber Beamten früher verselbständigter Organisationseinheiten nach."
Mit solchen Formulierungen kann man Streitfragen nicht grundsätzich klären, denn der Rückgriff auf Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht öffnet Tür und Tor für alle möglichen, subjektiven Erwägungen.
Deutlich wird immerhin, dass eine Einschränkung des Bewerberkreises durch Ausschluss externer Bewerber zulässig sein kann.
Das ist anerkannt.
Möglich sind auch andere Einschränkungen.

Folgt der Dienstherr der grundsätzlichen Pflicht zur Ausschreibung, so wird er ggf. schon in der Ausschreibung - im sog. Anforderungsprofil - die Kriterien nennen müssen, nach denen er vorsortieren möchte.
Dann lässt sich gerichtlich Überprüfen, ob der Dienstherr rechtmäßige Kriterien vorgegeben hat.

Es gibt viele unterschiedliche Konstellationen.
In Flächenstaaten bzw. im Bund wird man räumliche Erwägungen unter Umständen für relevant halten können. So haben wir es im Streitfall akzeptiert, dass bei Postnachfolgeunternehmen nicht die Stellen im ganzen Bundesgebiet in Betracht gezogen werden - obwohl dadurch das Ergebnis der Bestenauslese verändert werden kann.
Das OVG Lüneburg hat diese Frage im Hinblick auf die regionale Gliederung der Polizei Niedersachsen entschieden, die Entscheidung folgt hier unten.

Vom Dienstherrn gesteuert wird durch die Vorgabe eines Anforderungsprofils, so wie es auch in der nachstehenden Entscheidung ersichtlich ist, Randnummern 2 und 4. Das Anforderungsprofil darf den Bewerberkreis nicht unfair / aus unsachlichen Gründen einengen.
Im Grunde sollten Sie jeden Ausschreibungstext darauf hin überprüfen, ob das Anforderungsprofil rechtmäßig gefasst ist.

Es unterfällt dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn Stellenbesetzungen, insbesondere Beförderungen, aus sachlichen Gründen, etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes, auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.02.17, 5 ME 172/16


vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 09.11.16, Az: 6 B 4940/16

Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Gründe
I.
1
Der Antragsteller ist Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) und bei der Polizeidirektion C., Polizeiinspektion D. tätig.
2
Am 09.06.16 schrieb die Polizeiinspektion E. den Beförderungsdienstposten „Dienstabteilungsleiter/-in/Dienstschichtleiter/-in im ESD des PK A-Stadt bei der Polizeiinspektion E. (A 9 - A 11 BBesO bewertet, jedoch unmittelbar mit einer Planstelle A 11 hinterlegt)“ aus.
3
Hierauf bewarb sich der Antragsteller.
4
Mit Schreiben vom 07.09.16 teilte die Polizeiinspektion E. dem Antragsteller mit, dass er nicht zu einem Auswahlgespräch zugelassen werden könne, da die Ausschreibung aus organisatorischen Gründen auf die Polizeidirektion F. begrenzt gewesen, er jedoch Angehöriger der Polizeidirektion C. sei.
Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 22.09.16 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass ein Widerspruch unzulässig sei, und führte aus, dass die Auffassung des Antragstellers, die örtlich beschränkte Ausschreibung sei unzulässig, nicht geteilt werde.
5
Am 26.09.16 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Auswahlverfahren und Auswahlgespräch über die Vergabe des oben genannten Dienstpostens zuzulassen.
6
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.11.16 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.
7
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
8
Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr zukommenden Organisationshoheit eine sachgerechte Einschränkung des Kreises der zu berücksichtigenden Bewerber dahingehend vorgenommen habe, dass ausschließlich Bedienstete der Polizeidirektion F. in die Auswahlentscheidung einbezogen werden. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den verwaltungsgerichtlichen Beschluss abzuändern.
9
Es unterfällt dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Stellenbesetzungen, insbesondere Beförderungen, aus sachlichen Gründen, etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes, auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23.12.16 - 3 CE 16.1658 -, Rn. 30 f.; OVG LSA, Beschluss vom 01.02.16 - 1 M 204/15 -, Rn. 17 m. zahlreichen w. N.).
Eine solche Beschränkung des Bewerberkreises ist zulässig, solange sie sachgerechten Kriterien folgt und nicht zu einem willkürlichen Ausschluss Einzelner führt (siehe auch zu der Zuweisung von Beförderungsstellen auf einzelne Organisationseinheiten des Dienstherrn: Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.12 - 5 ME 121/12 -, Rn. 13 ff.; Beschluss vom 16.05.13 - 5 ME 92/13 -, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 15.03.13 - 1 B 133/13 -, Rn. 58; Thür. OVG, Beschluss vom 04.12.15 - 2 EO 94/15 -, Rn. 9).
Es bedarf allerdings trotz des grundsätzlich weiten Organisationsermessens des Dienstherrn umso mehr der Darlegung der sachlichen Gründe, je weiter der Bewerberkreis eingeschränkt wird. Insbesondere eine nur auf bestimmte örtliche Dienststellen beschränkte Zulassung von Bewerbern erfordert eine nachvollziehbare und plausible Begründung (Hess. VGH, Beschluss vom 21.07.15 - 1 B 460/15 -, Rn. 34).

10
Eine solche sachgerechte Beschränkung der Zulassung von Bewerbern hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht bejaht. Hiergegen wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, er vermisse sachliche Erwägungen hinsichtlich der Einengung des Bewerberkreises in dem Personalentwicklungskonzept der Antragsgegnerin. Es trifft zu, dass dieses Personalentwicklungskonzept, das eine direktionsweite Ausschreibung der nach der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten vorsieht, selbst keine Begründung für eine einschränkende Ausschreibung enthält. Die Antragsgegnerin hat jedoch im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass angesichts des umfangreichen Personalkörpers zur Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Präsenz unkoordinierte Personalverschiebungen vermieden werden müssten und sich deshalb feste Versetzungstermine zum 1. Oktober eines jeden Jahres bewährt hätten. Das System mit festen Versetzungsterminen würde konterkariert werden, wenn alle freien Dienstposten landesweit ausgeschrieben werden würden, so dass es aus organisatorischen Gründen notwendig sei, Ausschreibungen räumlich zu begrenzen. Zwischen den Polizeibehörden sei abgestimmt, landesweite Ausschreibungen nur vorzunehmen ab Dienstposten, die nach der Besoldungsgruppe A 12 oder höher bewertet seien. Diese nachvollziehbaren, sachlichen Erwägungen stellt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht in Frage. ...
11
Erfolglos wendet der Antragsteller ein, es sei nicht erkennbar, dass das Personalentwicklungskonzept für das vorliegende Auswahlverfahren für anwendbar erklärt worden sei. Das Personalentwicklungskonzept ist mit Wirkung vom 01.05.12 in Kraft getreten. Es gilt mithin seit diesem Tag für die Auswahlverfahren im Bereich der Antragsgegnerin und damit auch für das vorliegende, noch nicht abgeschlossene Auswahlverfahren. Dass dieses Personalentwicklungskonzept von vornherein dem Auswahlverfahren zugrunde gelegen hat, ergibt sich auch aus dem Hinweis in dem Vermerk über die „Vorauswahlentscheidung“ vom 03.08.16: „Aus organisatorischen Gründen wurde die Ausschreibung des o. g. Dienstpostens nur auf die PD F. begrenzt.“
12
Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin berufe sich nicht auf personalwirtschaftliche, sondern auf organisatorische Gründe, überzeugt nicht. Es ist nicht erkennbar und auch nicht vom Antragsteller dargetan, inwieweit sich organisatorische und personalwirtschaftliche Gründe widersprächen. Vielmehr umfasst der weite Begriff der organisatorischen Gründe auch personalwirtschaftliche Gründe.
13
...
14
Soweit der Antragsteller vorträgt, „organisatorische Gründe“ seien „nicht vor der Ausschreibung schriftlich nachweisbar niedergelegt worden“, sondern fänden sich erst in dem Vermerk über die „Vorauswahlentscheidung“ vom 03.08.16 nach dem Ende der Bewerbungsfrist, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Organisationsgrundentscheidung - also die Einschränkung des Bewerberfeldes - mit dem seit dem 01.05.12 geltenden, schriftlich dokumentierten Personalentwicklungskonzept und damit bereits mit dem Zeitpunkt der Ausschreibung niedergelegt gewesen ist. Die Begrenzung der Ausschreibung ist außerdem vor der noch ausstehenden Auswahlentscheidung in dem Vermerk über die „Vorauswahlentscheidung“ dokumentiert worden.
15
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz mit dem Einwand berufen, die Beschränkung auf die Antragsgegnerin habe sich nicht aus dem Ausschreibungstext ergeben. Es ist zweifellos misslich, dass die Beschränkung nicht unmittelbar aus dem Ausschreibungstext erkennbar war. Jedoch dürfte der Antragsteller, der bereits seit vielen Jahren im niedersächsischen Polizeidienst tätig ist, ausreichend Erfahrungen mit Ausschreibungen der Polizeibehörden Niedersachsens haben. Hierzu hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 27.01.17 vorgetragen, die Beteiligten könnten bereits durch den gewählten Verteiler des Fernschreibens zumindest mittelbar die Adressaten der Ausschreibung erkennen. Im Übrigen seien im Intranet der Polizei landesweite Stellenausschreibungen hinterlegt. Darin sei die hier streitige Ausschreibung nicht aufgeführt worden, ebenfalls nicht in dem Bereich des Antragstellers „Meine Gruppen“. Demnach gab es hinreichende Anhaltspunkte für den Antragsteller, dass es bei der Polizei Niedersachsen landesweite und direktionsweite Ausschreibungen gibt und die hier streitige Ausschreibung nicht zu den landesweiten gehörte. Hierauf war der Antragsteller nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch unmittelbar nach seiner Bewerbung telefonisch hingewiesen worden.
16
Soweit der Antragsteller auf die unterschiedliche Bewertung der Dienstposten von Dienstschichtleitern verweist, vermag er das Personalentwicklungskonzept nicht in Frage zu stellen. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar in ihrem Schriftsatz vom 27.01.17 vorgetragen, dass sich die Wertigkeit des Dienstpostens des Dienstschichtleiters oder des Dienstabteilungsleiters nach der Größe der Dienstschichten und nach regionalen Unterschieden im polizeilichen Aufkommen, also nach dem Grad der Verantwortung bemesse. Mit seinem Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, warum Stellen im Mobilen Einsatzkommando landesweit ausgeschrieben werden könnten, zieht der Antragsteller das Personalentwicklungskonzept ebenfalls nicht ernsthaft in Zweifel.



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