Soldat: Besitz von Betäubungsmitteln
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.01.17 - 2 WD
12.16 -
Leitsatz:
Verschafft sich oder besitzt ein Soldat eine große Menge an Betäubungsmitteln, die einen mehr als nur gelegentlichen Eigenkonsum oder die Weitergabe an zahlreiche Dritte ermöglicht, ist die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist jedenfalls beim Besitz von mehr als 100 Konsumeinheiten unterschiedlicher Betäubungsmittel der Fall.
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1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat entgegen seiner Belehrung über das Verbot nach der Nummer 404 der ZDv 10/5, Betäubungsmittel auch außer Dienst zu besitzen oder zu konsumieren, wissentlich und willentlich am 14.12.12 45,08 g Amphetamin, 9,86 g Kokain und 0,17 g Methamphetamin bei sich getragen hat. Hierdurch habe er vorsätzlich seine Pflichten aus §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. SG verletzt. Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.
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2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.06.08 - 2 WD 11.07). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
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a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen wegen der Verletzung zentraler Dienstpflichten und der Umstände der Tatbegehung schwer.
Leitsatz:
Verschafft sich oder besitzt ein Soldat eine große Menge an Betäubungsmitteln, die einen mehr als nur gelegentlichen Eigenkonsum oder die Weitergabe an zahlreiche Dritte ermöglicht, ist die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist jedenfalls beim Besitz von mehr als 100 Konsumeinheiten unterschiedlicher Betäubungsmittel der Fall.
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1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat entgegen seiner Belehrung über das Verbot nach der Nummer 404 der ZDv 10/5, Betäubungsmittel auch außer Dienst zu besitzen oder zu konsumieren, wissentlich und willentlich am 14.12.12 45,08 g Amphetamin, 9,86 g Kokain und 0,17 g Methamphetamin bei sich getragen hat. Hierdurch habe er vorsätzlich seine Pflichten aus §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. SG verletzt. Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.
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2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.06.08 - 2 WD 11.07). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
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a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen wegen der Verletzung zentraler Dienstpflichten und der Umstände der Tatbegehung schwer.
Sie finden die Entscheidung im vollen Text auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts. Sie ist insofern lehrreich, als das Gericht ausführlich die Grundsätze der Bemessung von Maßnahmen nach Fehlverhalten von Soldaten darstellt.