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Disziplinarrecht: Erwerb von Betäubungsmitteln als Dienstvergehen

Zunächst der Leitsatz einer neueren Entscheidung. Es geht um eine Polizeibeamtin und ihren Lebensgefährten, der mit Drogen zu tun hat.

VG Regensburg, Urteil vom 24.08.20 – RN 10A DK 19.412

Leitsatz:

Die Abfrage und Weitergabe von polizeilichen Daten durch eine Polizeibeamtin zugunsten ihres mit Drogendelikten in Verbindung stehenden Lebensgefährten, stellt ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen dar, das in Verbindung mit weiteren Dienstpflichtverletzungen (Drogenbesitz, Entwendung mit Drogenkonsum in Verbindung stehender Utensilien auf der Dienststelle) zur Entfernung aus dem Dienst führt.

Und jetzt geht es um Vater (Polizeibeamter) und Sohn (Dealer):
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 25.02.10 - DL 16 S 2597/09 -

Ein Polizeibeamter, der sich der Beihilfe zu BTM-Delikten seiner Söhne schuldig macht, wird aus dem Dienst entfernt.

Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unumgänglich ist.

Für die disziplinare Bewertung des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das Anliegen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung, mit diesem Gesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwehren. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen. Im Fall eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geht die Rechtsprechung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon aus, dass der Beamte, der den staatlichen Zielen, den Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit abzuwehren, zuwider handelt, eine grob rücksichtslose Haltung gegenüber der Allgemeinheit offenbart. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich wird jedoch das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht (BVerwG, Urteil vom 14.12.00 - 1 D 40.99 -; Urteile des Disziplinarsenats vom 24.07.08 - DB 16 S 4/07 - und vom 06.08.09 - DL 16 S 2974/08 -; anders noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.02.04 - DL 17 S 11/03 -: in der Regel Entfernung aus dem Dienst; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.03 - 3 A 10767/03 -, NVwZ-RR 2003, 877). Dies bedeutet, dass in schweren Fällen eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme, bei einem aktiven Beamten also eine Gehaltskürzung, Degradierung oder in besonders schweren Fällen sogar die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen ist.

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Polizeibeamte wegen seines besonderen Auftrags zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten einer strengeren Verpflichtung unterliegt.
Mit dieser Verpflichtung ist es durchweg unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter - auch außerhalb des Dienstes - gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Das Vertrauen des Dienstherrn in seinen Beamten, der die Aufgabe, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der genannten Gefahren abzuwenden und zu verhindern nicht nur nicht erfüllt, sondern im Gegenteil mit seinem Verhalten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz fördert und somit die abzuwehrenden Gefahren steigert, ist empfindlich, wenn nicht gar endgültig zerstört (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.1998 - 6d 4674/97.O -, NVwZ-RR 1999, 649).

Der Senat teilt die Auffassung der Disziplinarkammer, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Beamten sprechenden Umstände auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erkennen ist.

Dabei berücksichtigt der Senat zunächst zu Gunsten des Beamten, dass ihm nicht die Täterschaft, sondern zahlenmäßig nur eine Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorzuwerfen ist, sich die Unterstützungshandlung auf den Weitertransport des Sohnes und des von diesem mitgeführten Marihuana beschränkte und sich der Beamte in einer für ihn auf Grund der langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit seiner beiden Söhne schwierigen und belastenden familiären Situation befand. Auch kann nach den Feststellungen der Disziplinarkammer nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte eigennützig, insbesondere auf einen eigenen finanziellen Vorteil bedacht, gehandelt hat. Der Beamte hat durchweg im Disziplinarverfahren angegeben, sich zur Hilfe für seine Söhne verpflichtet gefühlt zu haben.

Allerdings hat der Beamte Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einer erheblichen Menge Marihuana (ein halbes Kilogramm) geleistet und ist von seinem Sohn schon bei Entdeckung des Transportes des Marihuana und vor dem Weitertransport darauf hingewiesen worden, dass bereits bei zwei vorhergehenden Fahrten, von dem Beamten unbemerkt, Marihuana transportiert worden ist. Auf Grund der insoweit bestehenden Bindungswirkung an das Urteil des Amtsgerichts ist ferner davon auszugehen, dass der Beamte gewusst hat, dass seine beiden Söhne das von ihm transportierte Marihuana weiterverkaufen wollten, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zur Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht zu verschaffen, und dass der Beamte sie durch den Transport wissentlich unterstützt hat. Dem Beamten musste daher bewusst sein, dass er durch seine Beihilfehandlung nicht nur einen besonderen Beitrag zur weiteren Betäubungsmittelabhängigkeit seiner beiden Söhne leistete, sondern auch zur Gefährdung und Schädigung dritter Personen durch Unterstützung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Bei der disziplinaren Würdigung des Verhaltens des Beamten wirkt sich im Zusammenhang mit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln insbesondere auch aus, dass er außerdienstlich ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das zu verhindern bzw. zu verfolgen zu seinen Dienstaufgaben gehört. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beamte als stellvertretender Dienstgruppenleiter eine Vorgesetztenstellung innegehabt und daher in besonderer Weise eine Vorbildfunktion zu erfüllen hatte. Hinzukommt weiterhin, dass es bei Ermittlungen im Milieu immer wieder zu Überschneidungen mit Betäubungsmitteldelikten kommt, der Beamte mithin auch dienstlich Kontakt zu Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hatte.

Besonders erschwerend berücksichtigt der Senat vor allem jedoch das Verhalten des Beamten sowohl im Verfahren vor der Disziplinarkammer wie auch im Berufungsverfahren. Hier haben sich deutliche Tendenzen zur Bagatellisierung und Verdrängung gezeigt, die für den Senat nur den Schluss zulassen, dass der Beamte sein schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten nicht einmal ansatzweise aufgearbeitet hat. Bereits die Disziplinarkammer hat ausweislich des angegriffenen Urteils in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck gewinnen können, der Beamte biete in Zukunft Gewähr dafür, dass sich sein Fehlverhalten in vergleichbaren Situationen nicht wiederholen würde. Er habe die spezifisch disziplinarrechtliche Problematik seines Handelns noch nicht aufgearbeitet und würde sich in einem ähnlichen - vermeintlichen - Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn wieder für die Familie entscheiden. Diesen Eindruck konnte der Beamte auch im Berufungsverfahren vor dem Senat nicht widerlegen. So gab er in seinem letzten Wort in der Berufungsverhandlung an, wenn die Entfernung aus dem Dienst der Preis sei, den er für sein Verhalten und dafür zahle, dass seine Söhne mittlerweile „von den Drogen weg“ seien, dann müsse er ihn zahlen. Auch diese Wertung des Beamten legt nahe, dass er sich in ähnlichen, von ihm so empfundenen Konfliktsituationen wieder für das ihm zur Last gelegte Verhalten entscheiden würde und er mithin den schwerwiegenden disziplinaren Vorwurf, der ihm zu machen ist, nicht in seiner gesamten Tragweite erfasst hat oder ihn auf sich zu nehmen bereit ist. Es kommt hinzu, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat erkennbar um eine erheblich bagatellisierende Darstellung seines Verhaltens bemüht war. Auf Befragen stritt er zum einen ab, gewusst zu haben, dass seine Söhne mit dem von ihm transportierten Marihuana überhaupt gehandelt hätten. Zum anderen gab er erstmals an, dass er seinen Sohn ..., als er, der Beamte, von dem Transport des Marihuana erfahren habe, nach einem Streit aus dem Auto „rausgeworfen“ und diesen mit dem Marihuana die letzten Meter zur Wohnung des Sohnes ... habe laufen lassen. Legt man diese Darstellung zu Grunde, dürfte aber sowohl objektiv keine Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in subjektiver Hinsicht kein Beihilfevorsatz anzunehmen sein. Der Beamte setzt sich mit diesen Angaben sowohl in Widerspruch zu den Feststellungen des Strafgerichts zur dritten Fahrt wie auch zu seinen eigenen Angaben im Ermittlungs- und Strafverfahren. Weiterhin gab er auf ausdrückliches Befragen zu den zwei vorangegangenen Fahrten und zu seiner im Disziplinarverfahren von seiner Darstellung im Ermittlungs- und Strafverfahren abweichenden Darstellung an, dass er keine Erinnerung mehr und die Sachen „weitgehend verdrängt“ habe. Ebenso sprach der Beamte vom „Verdrängen“, als er danach gefragt wurde, was er denn heute in einer ähnlichen Situation unternehmen würde. Diese Einlassungen des Beamten lassen ebenfalls darauf schließen, dass er sich mit seiner schwerwiegenden disziplinarischen Verfehlung nicht genügend auseinandergesetzt und sie nicht einmal ansatzweise hinreichend aufgearbeitet hat. Das hierfür erforderliche Einsehen hinsichtlich des ihm zu machenden disziplinaren Vorwurfs vermochte der Senat nicht festzustellen.

Unter diesen den Beamten belastenden Gesichtspunkten, insbesondere auch unter dem Blickwinkel seines (Nachtat-)Verhaltens im behördlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahren wertet der Senat die von dem Polizeibeamten geleistete Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als ein schwerwiegendes Dienstvergehen, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt.

Durchgreifende Milderungsgründe, auf Grund derer von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere kann nach den obigen Ausführungen und dem von dem Beamten und seiner Verteidigerin nochmals hervorgehobenen Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn und dem dargestellten letzten Wort des Beamten in der Berufungsverhandlung nicht davon ausgegangen werden, bei dessen Verhalten handele es sich um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat.

Soweit die Verteidigerin meint, es würden menschlicher Anstand und menschliches Verantwortungsgefühl im Gegensatz zu den Dienstpflichten eines Beamten gestellt, vermag der Disziplinarsenat auch nicht zu erkennen, dass sich der Beamte in einem unauflösbaren Loyalitätskonflikt befunden hat. Der Beamte hätte bei der Fahrt Ende September/Anfang Oktober 2005 von seinem Sohn lediglich verlangen müssen, die Tasche mit dem Marihuana aus dem Wagen zu verbringen und bei dessen Weigerung den Sohn mit seiner Sporttasche nicht weiterfahren müssen; um eine „Auslieferung“ seiner Söhne an die Polizei - wie die Verteidigerin meint - geht es dabei nicht. Angesichts einer langdauernden und dem Beamten bekannten Rauschgiftproblematik seiner Söhne mit zahlreichen, in der Berufungsverhandlung von dem Beamten nachvollziehbar geschilderten innerfamiliären Auseinandersetzungen, ist wenig vorstellbar, dass hieran die Beziehung des Beamten zu seinen Söhnen und dessen Vorhaben, diese vom Rauschgiftkonsum abzubringen, endgültig gescheitert wäre.

Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beamten, seiner guten dienstlichen Beurteilungen sowie der ihm erteilten Auszeichnung für vorbildliches und selbstloses Handeln durch den Ministerpräsidenten, nicht zu erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beamten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
A. Grundlagen Dienstvergehen: Einführung Gesetzesgrundlage Pflichtenverstoß innerdienstlich/außerdienstlich? Bagatelle kein Dienstvergehen Einheit des Dienstvergehens Versuch des Dienstvergehens Schuldfähigkeit Schuldunfähigkeit Verminderte Schuldfähigkeit? BVerwG 2 c 59.07
Schwerbehinderte Beamte Pensionierung
B. Beispiele Alkoholabhängigkeit Amtsarztuntersuchung Anabolika Arbeitszeitbetrug Bestechlichkeit Betrug im Dienst Betrug / Trennungsgeldbetrug Chatgruppen Diebstahl im Dienst / Spielsucht Diebstahl an hilfloser Person Diebstahl außerdienstlich Drogenerwerb Betäubungsmittel / Soldat Eigentumsdelikt im Dienst fehlerhafte Arbeitsweise Fernbleiben vom Dienst Flucht in die Öffentlichkeit Gesunderhaltungspflicht Impfpflicht / Soldaten / Beamte Internetauftritt Kinderpornografie / Übersicht Körperverletzung im Amt Meineid Nebentätigkeit Nichtbefolgen von Weisung Reaktivierung abgelehnt sexuell Motiviertes Sonderrechtsfahrt/ Unfall Steuerhinterziehung Kein Streikrecht für Beamte Trunkenheitsfahrt Unfallflucht als Dienstvergehen Untreue, § 266 StGB Verfassungstreue Verrat von Dienstgeheimnissen Vorteilsnahme Vorteilsnahme 2 Zugriffsdelikte





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