Bundesdisziplinarrecht: Aussetzung des Disziplinarverfahrens, § 22 BDG
Vorrang des Strafverfahrens (und u. U. auch anderer Verfahren)
Wenn dem Disziplinarverfahren der Verdacht einer strafbaren Handlung des Beamten zugrunde liegt und deshalb die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches (Ermittlungs-) Verfahren betreibt, so wird ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber meistens sogleich wieder ausgesetzt.
§ 22 BDG: Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit
Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.
(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.
Das Strafverfahren hat Vorrang gegenüber dem Disziplinarverfahren.
Das Gesetz regelt eigentlich den Fall, dass im Strafverfahren bereits die öffentliche Klage erhoben ist. Die Praxis setzt Disziplinarverfahren aber oft schon ab Beginn der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aus.
Das Disziplinarverfahren ruht dann bis zur endgültigen Entscheidung im Strafverfahren.
Die Feststellungen des Strafgerichtsurteils haben Bindungswirkung
Ergeht im Strafverfahren ein rechtskräftiges Urteil, so sind die Feststellungen des Strafgerichts für das Disziplinarverfahren bindend. Sie werden grundsätzlich nicht erneut überprüft.