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Bundesdisziplinarrecht: Ermittlungen / behördliches Verfahren / Beweiserhebung

Das behördliche Disziplinarverfahren wird von Amts wegen durchgeführt, zuständig dafür ist ider Ermittlungsführer / die Ermittlungsführerin.

Die maßgebliche Vorschrift im Bundesdisziplinargesetz

§ 24 BDG: Beweiserhebung

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
1. schriftliche und dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2. Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
3. Urkunden und Akten beigezogen sowie
4. der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Beweisantragsrecht des betroffenen Beamten

(4) Anwesenheits- und Fragerechte

Welche Beweismittel sind im Disziplimarverfahren zulässig?

Die Frage, welche Beweise zulässig, welche Erkenntnisse verwertbar sind, füllt ganze Bibliotheken.
Denken Sie nur an Stichworte wie Online-Durchsuchung, Telefonüberwachung, Belehrungspflichten vor einer Vernehmung ...
Es ist unmöglich, alle denkbaren Konstellationen auf einer Internetseite vorzustellen.

Einen denkwürdigen Fall hat das OVG Koblenz am 06.05.08 entschieden - 3 A 10045/08 -. Es ging darum, dass einem (nur vermeintlich?) dienstunfähigen Beamten vorgeworfen wurde, er führe während der "Krankschreibung" gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Pension und gehe damit einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nach.
Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. In dem Disziplinarverfahren, das zur Entfernung aus dem Dienst führte, wurden die Berichte der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingesetzten Ermittler verwertet, die sich zum Schein als Gäste in der Pension eingemietet hatten:
"Erkenntnisse aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die durch den Einsatz nicht offen ermittelnder Polizeibeamter (noeP) gewonnen wurden, sind im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren grundsätzlich verwertbar." (so das OVG Koblenz)

Der Personalbeweis im Disziplinarverfahren

Die Verwertung bereits protokollierter Aussagen

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.09.22 - BVerwG 2 A 17.21 -
Leitsätze

1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG begründet keinen Verfahrensmangel. Sofern die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel stehen, bildet eine nur auf schriftlichen Äußerungen beruhende Zeugenaussage aber keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine fehlerfreie Beweiswürdigung.

Müssen Zeugen erscheinen und aussagen?

Soweit es um den Personalbeweis geht, insbesondere um die Vernehmung von Zeugen, stellt sich die Frage, ob Zeugen bei dem Ermittlungsführer erscheinen müssen.
Wer selbst Beamter ist, ist dazu dienstrechtlich verpflichtet.
Der gewöhnliche Bürger hat nicht die Pflicht, zur Vernehmung zu erscheinen. Er muss dann aber damit rechnen, dass seine Vernehmung durch das Verwaltungsgericht beantragtr wird.

Zeugen können sich des Beistands eines Anwalts bedienen, der sie zum Beispiel darüber beraten wird, ob ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Mit dieser Frage befasst sich die nachstehende Entscheidung.

Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Beschluss vom 20.11.17 – 7 B 782/17 –
in: NVwZ-RR 2018, 280

Das bei der Gefahr, sich selbst einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit zu bezichtigen, geltende Auskunftsverweigerungsrecht gilt im Rahmen eines Disziplinarverfahrens entsprechend, wenn die Beantwortung der Frage die Gefahr einer disziplinarrechtlichen Verfolgung bzw. einer - für Tarifbeschäftigte - arbeitsrechtlichen Reaktion des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers nach sich ziehen würde.

I.
1 Nachdem der damalige Leiter der Polizeiinspektion H... in einer persönlichen Unterredung mit der Frauenbeauftragten K... und der Kommissaranwärterin L... über angebliche sexistische Äußerungen des Beamten gegenüber Frau L... informiert worden war, leitete der Antragsteller am 30.07.15 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gegen den Beamten ein. Im Verlauf der im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens durchgeführten Zeugenvernehmungen berief sich die Frauenbeauftragte K... auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Polizeipräsidium M... machte ebenfalls geltend, er sei zum Stillschweigen verpflichtet.
2 Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten beantragte der Beamte gegenüber dem Antragsteller für den Fall, dass das Disziplinarverfahren nicht eingestellt wird, die Vernehmung der Zeugen M... und K....
3 Am 03.07.17 ging der Antrag des Antragstellers auf richterliche Vernehmung der Zeugen K... und M... beim Verwaltungsgericht ein.
4 Mit Beschluss vom 18.09.17 - 7 O 1102/17 - hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Verweigerung der Aussage der Zeugin und des Zeugen rechtmäßig ist. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, die Zeugin und der Zeuge könnten sich auf ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SDG, 55 StPO berufen. Hiernach könne jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung insbesondere ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Im Rahmen des Disziplinarverfahrens sei diese Vorschrift erweiternd auf solche Fälle auszudehnen, in denen die Gefahr einer disziplinarrechtlichen Reaktion gegeben sei, wobei hinsichtlich Tarifbeschäftigter die Gefahr entsprechender arbeitsrechtlicher Reaktionen naturgemäß ausreichen müsse. Die vorliegend durch Zeugenvernehmung zu klärenden Fragen seien sämtlich dadurch gekennzeichnet, dass sie sich nicht auf das dem Beamten als Dienstvergehen vorgeworfene Verhalten oder auf Umstände bezögen, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam seien. Vielmehr gehe es um das Verhalten der beiden Zeugen selbst, das - nach Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Beamten - in rechtswidriger Weise zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt haben solle. Bezüglich des Zeugen M... sei in dem Schriftsatz ausgeführt, dieser habe gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit gemäß § 96 Abs. 7 SGB IX verstoßen, wenn er letzten Endes der Verursacher des Disziplinarverfahrens sein sollte. Würde man dieser Auffassung folgen, liefe der Zeuge M... bei Beantwortung der ihm seitens des Antragstellers gestellten Fragen Gefahr, sich selbst einer Dienstpflichtverletzung zu bezichtigen, was ihn wiederum der Gefahr einer disziplinaren Reaktion seines Dienstherrn aussetzen würde.
Nichts anderes gelte hinsichtlich der Zeugin K.... Insoweit gehe der Verfahrensbevollmächtigte des Beamten erkennbar davon aus, dass diese die Zeugin L... in pflichtwidriger Weise dazu bewegt habe, die Einleitung des Disziplinarverfahrens anzustoßen. Die seitens des Antragstellers gestellten Fragen beträfen die Thematik, „welche Rolle“ die Zeugen „bei der Entstehung des Disziplinarverfahrens“ hatten und seien daher geeignet, die Zeugen der Gefahr einer Selbstbezichtigung auszusetzen. Dies könne man nur dann anders sehen, wenn der Antragsteller diese Frage als unerheblich ansehen würde; dann hätte er den vorliegenden Antrag auf Zeugenvernehmung indes nicht gestellt.
5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die - nicht weiter begründete - Beschwerde des Beamten.

II.
6 Die gemäß § 67 Abs. 1 SDG i.V.m. §§ 146, 147 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beamten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
7 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Verweigerung der Aussage durch die Frauenbeauftragte der saarländischen Vollzugspolizei, die Tarifbeschäftigte K..., und durch die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Landespolizeipräsidium, den Polizeioberkommissar M..., rechtmäßig ist. Die erwähnten Zeugen können sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 25 Abs. 2 Satz 1 SDG, 55 StPO berufen. Gemäß § 55 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gilt dies entsprechend, wenn die Beantwortung der Frage die Gefahr einer disziplinarrechtlichen Verfolgung bzw. einer - für Tarifbeschäftigte - arbeitsrechtlichen Reaktion des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers nach sich ziehen würde. In dem Antrag auf richterliche Vernehmung  ist auf Seite 3 ausgeführt, die „Zeugen vom Hörensagen“ könnten „Angaben dazu machen, wer sie informiert hatte, an wen dies weitererzählt wurde“ und „ob die Geschädigte überhaupt eine weitere Verfolgung der Angelegenheit
gewünscht hätte“. Die bereits an dieser Stelle - bei der Beschreibung des Ziels der Zeugenvernehmung
- deutlich werdende, der beabsichtigten Zeugenvernehmung innewohnende Gefahr für die Zeugen, sich selbst einer Dienstpflichtverletzung zu bezichtigen, wird noch deutlicher bei Betrachtung der von dem Antragsteller konkret ausformulierten Fragen “Welche Rolle hatten Sie bei der Entstehung des Disziplinarverfahrens?“ und „Mit wem haben Sie über diese Dinge geredet?“. Diese Fragen betreffen weniger den eigentlichen Untersuchungsgegenstand der disziplinaren Ermittlungen, ob der Beamte die ihm zugeschriebenen sexistischen Äußerungen getätigt und dadurch ein Dienstvergehen begangen hat, als vielmehr die Frage, ob die Zeugen sich in dem Zusammenhang an die sich aus ihrer Stellung als Frauenbeauftragte bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ergebende Pflicht zur Verschwiegenheit gehalten haben. Bei einer Beantwortung der erwähnten Fragen liefen die Zeugen damit Gefahr, sich selbst einer Verletzung ihrer amtsbezogenen Pflicht zur Verschwiegenheit zu bezichtigen mit der Folge möglicher disziplinarrechtlicher bzw. arbeitsrechtlicher Konsequenzen. Damit liegen die Voraussetzungen für ein Auskunftsverweigerungsrecht beider Zeugen gemäß den §§ 25 Abs. 2 Satz 1 SDG, 55 StPO vor.


Die Entscheidung betrifft die (Schweige-) Rechte von Zeugen. Seinen Ausgangspunkt hatte das gerichtliche Verfahren aber in einer Initiative des Bevollmächtigten des Beamten. Die Entscheidung betrifft also auch das
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Widerspruchsverfahren Widerspruch Gesetz - §§ 41, 42 BDG
Gerichtliches Verfahren Gesetz, §§ 52 ff. BDG Disziplinarklage Antrag des Dienstherrn Bestimmtheit der Klagschrift Beschränkung der Vorwürfe Beweiswürdigung Entscheidung durch Beschluss Berufung Revision Verschlechterungsverbot
Spezielle Probleme: Strafurteil / Bindungswirkung "Verbot der Doppelbestrafung"? 1 Jahr Freiheitsstrafe Mitteilung durch StA Familiengerichtliche Akten Beamte auf Probe / Widerruf Suspendierung


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