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Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Disziplinarklage

Das Disziplinarklageverfahren (Klage des Dienstherrn gegen den Beamten)

Einzelheiten des Disziplinarklageverfahrens sind in den §§ 52 ff. BDG geregelt.
Es geht hier nur um die Klage des Dienstherrn gegen den Beamten, nicht aber um die Fälle, in denen ein Beamter gegen eine Disziplinarverfügung Klage erhebt.

Mit dem Zugang der Disziplinarklageschrift bei dem Verwaltungsgericht wird der gerichtliche Verfahrensabschnitt eröffnet. Die Klageschrift legt verbindlich fest, worüber das Disziplinargericht befinden soll. Eine Ausdehnung des Prozessstoffes ist nur mit einer Nachtragsdisziplinarklage gem. § 53 BDG zu erreichen.

Dem Beamten wird die Klage vom Gericht zugestellt.
Er hat dann in der Regel zwei Monate Zeit,
- um wesentliche Mängel des behördlichen Verfahrens oder der Klageschrift geltend zu machen (§ 55 BDG) und
- um Beweisanträge zu stellen (§ 58 BDG).

Das Gericht kann unwesentliche Sachverhalte ausscheiden und damit den Prozessstoff beschränken (§ 56 BDG). Es geht um solche Verfehlungen, die für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme wegen der Schwere des sonstigen Dienstvergehens voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen werden.
Eine ähnliche Regelung gibt es mit § 19 II BDG für das behördliche Verfahren.

§ 57 BDG regelt die auch im behördlichen Verfahren vorgesehene Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren, insbesondere natürlich Strafverfahren oder Bußgeldverfahren.

Anwaltskollegen, die sich nur gelegentlich ins Disziplinarrecht wagen, sollten zur Kenntnis nehmen, dass strafprozessuale Routinen hier gefährlich sein können.
So sind Beweisanträge unter Umständen schon weit vor einer mündlichen Verhandlung zu stellen:
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 2 B 32.16 - vom 10.04.17

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4. Es liegt auch kein Verfahrensfehler darin, dass das Berufungsgericht der Frage nicht weiter nachgegangen ist, welchen Einfluss die Medikamenteneinnahme des Beklagten auf seine Schuldfähigkeit gehabt hat. Er macht insoweit geltend, dass die von ihm eingenommenen Medikamente im Zusammenhang mit seiner Stoffwechselerkrankung Morbus Meulengracht Einfluss auf seine Einsicht- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt hätten haben können. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem in der Berufungsverhandlung gestellten, diesbezüglichen Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen war.
Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 SächsDG sind bei einer Disziplinarklage Beweisanträge vom Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift zu stellen.
Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift kann ein verspäteter Antrag abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

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Dem Beklagten ist die Disziplinarklage mit entsprechender Belehrung am 07.03.13 zugestellt worden. Der in der Berufungsverhandlung am 11.12.15 gestellte Beweisantrag ist damit verspätet. Nachvollziehbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die nach dem Beweisantrag erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde. Zwingende Gründe für die Verspätung sind nicht glaubhaft gemacht worden. Die Einlassung des Beklagten, es habe erst aufgrund einer im Jahr 2015 durchgeführten Genanalyse nachgewiesen werden können, dass bei ihm eine bestimmte angeborene homozygot positive Mutation der UGT1A1 (ein Enzym, dessen reduzierte Aktivität Morbus Meulengracht auslöst) vorliege, stellt ebenso wenig einen zwingenden Verspätungsgrund dar wie der vom Beklagten angeführte Umstand, dass erst durch die Genanalytik sicher bestätigt worden sei, dass die geschilderten Nebenwirkungen bis hin zu dissoziativen Zuständen aufgrund der Kombination der genetischen Mutation mit einer entsprechenden Medikamenteneinnahme auftreten könnten.

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Bereits im Jahr 2001 war dem Beklagten nach seiner eigenen Darstellung bekannt, dass er an Morbus Meulengracht litt, auch wenn er diesem Umstand nach eigenem Bekunden zunächst keine besondere Bedeutung beimaß. Nach der weiteren Schilderung des Beklagten seien bei ihm nach der Verabreichung des Medikaments "Midazolam" am 22.12.12 im Universitätsklinikum Aachen Nebenwirkungen einschließlich dissoziativer Zustände aufgetreten. Erst diese schwerwiegenden Nebenwirkungen hätten ihm bewusst gemacht, dass auch zentrale Nebenwirkungen, d.h. Störungen der kognitiven Leistungen und der Psyche als Nebenwirkungen von Medikamenten bei einem gleichzeitig bestehenden Morbus Meulengracht auftreten können. Spätestens diese Erkenntnis, die der Beklagte rund zweieinhalb Monate vor der Zustellung der Disziplinarklageschrift und rund viereinhalb Monate vor dem Ablauf der Frist zur Stellung eines Beweisantrags erlangt hat, gab ihm ausreichend Gelegenheit den streitgegenständlichen Beweisantrag in erster Instanz zu stellen. Der Umstand, dass erst später die mittels Genanalyse genau bestimmte Mutation des maßgeblichen Enzyms bekannt wurde und er somit erst dann letzte Gewissheit über die medizinischen Vorgänge erlangte, stellt keinen zwingenden Verspätungsgrund für den Beweisantrag dar. Vielmehr wäre die Beweisaufnahme ein probates Mittel gewesen, ihrerseits diese letzte Gewissheit zu verschaffen, sollte es darauf maßgeblich ankommen. Angesichts des vom Berufungsgericht ausführlich dargestellten planmäßigen und kontrollierten Vorgehens des Beklagten bei seinen Tathandlungen und deren Vorbereitung musste sich dem Berufungsgericht eine Beweiserhebung auch im Hinblick auf die vom Beklagten nunmehr geschilderten möglichen Nebenwirkungen der Medikamente nicht aufdrängen.

Andererseits gilt im Disziplinarrecht der Grundsatz der Amtsaufklärung, vergleichen Sie dazu den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.17 - 2 B 9.16 -.
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Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 1 LDG NRW (§ 58 Abs. 1 BDG) obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, den Sachverhalt auch in Bezug auf die bemessungsrelevanten Umstände (§ 13 Abs. 2 LDG NRW = § 13 Abs. 1 BDG) aufzuklären, soweit dies für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderlich und nach Lage der Dinge zumutbar erscheint. Das Gericht darf eine Aufklärungsmaßnahme, die sich ihm nach den Umständen des Falles hat aufdrängen müssen, nicht deshalb unterlassen, weil kein Beweisantrag gestellt worden ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 4.09.08 - BVerwG 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 Rn. 7 und vom 6.09.12 - 2 B 31.12 - juris Rn. 11). Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Vorgaben des materiellen Rechts. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf, wenn das Gericht nach seinem materiellrechtlichen Standpunkt Anlass zur weiteren Aufklärung sehen muss, weil die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (BVerwG, Urteil vom 28.07.11 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25 und Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 - juris Rn. 10)."


Die Klageschrift muss keinen bestimmten Antrag enthalten. Es gibt gewisse Anforderungen an den Inhalt der Disziplinarklageschrift
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Widerspruchsverfahren Widerspruch Gesetz - §§ 41, 42 BDG
Gerichtliches Verfahren Gesetz, §§ 52 ff. BDG Antrag des Dienstherrn Bestimmtheit der Klagschrift Beschränkung der Vorwürfe Beweiswürdigung Entscheidung durch Beschluss Berufung Revision Verschlechterungsverbot