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Amtsärztliche Untersuchung durch den Personalärztlichen Dienst in Hamburg

Ders Personalärztliche Dienst der FHH wird in Hamburg als Amtsarzt angesehen.

Wie wir schon erwähnt haben, hat es unter anderem auch das Bundesarbeitsgericht akzeptiert, dass der Personalärztliche Dienst für die Hansestadt Hamburg als Vertrauensarzt im Sinne von § 7 Abs. 2 BAT tätig ist (Urteil des BAG vom 07.11.02, 2 AZR 475/01).


Rechtliche Darlegungen in einer schon etwas älteren Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg, Urteil vom 29.11.2007, 8 K 3505/05:

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a) Bei dem Gutachter des Personalärztlichen Dienst, dem angestellten Arzt Herrn Dr. M., handelt es sich um einen Amtsarzt i.S. von § 119 Abs. 2 HmbBG.
Amtsarzt ist jedenfalls in Hamburg nicht bloß der Leiter eines Gesundheitsamtes (so aber Rieger, Lexikon des Arztrechts, 1984, Rn. 45 unter Hinweis auf § 2 GesVereinhG). Das folgt schon daraus, dass § 2 GesVereinhG in Hamburg gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 HmbGDG mit Wirkung vom 27.07.01 außer Kraft getreten ist. Eine Legaldefinition des beamtenrechtlichen Begriffs des Amtsarztes liegt damit nicht vor.

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Der Begriff des Amtsarztes ist deshalb im Wege der Auslegung des § 119 Abs. 2 HmbBG zu ermitteln. Dabei folgt die besondere Rolle des Amtsarztes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass dieser über eine besondere Sachkunde verfügt und zugleich dem Beamten wie seinem Dienstherrn – bei idealtypischer Betrachtung – gleichermaßen fern steht. Im Vergleich zu einem Privatarzt verfügt der Amtsarzt in der Regel über die besseren Kenntnisse hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie eine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit. Anders als ein Privatarzt, der bestrebt sein werde, das Vertrauen der Patienten zu ihm zu erhalten, könne ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig seine Beurteilung vornehmen. Der Amtsarzt sei verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verliehen neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.02 – 1 D 3/02, juris; Urt. v. 12.10.06 – 1 D 2/05, juris).

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Legt man diese Charakterisierung zugrunde, folgt daraus, dass es für die Eigenschaft als Amtsarzt im Sinne des Beamtenrechts weder auf den Status als beamteter oder angestellter Arzt noch auf die Stellung in der Verwaltungshierarchie ankommen kann. Maßgeblich ist allein, dass der betreffende Arzt mit den typischen personalärztlichen Aufgabenstellungen wie beispielsweise der Beurteilung der Dienstfähigkeit regelmäßig betraut ist und zugleich in fachlicher Hinsicht weisungsfrei allein auf der Basis seines ärztlichen Sachverstands arbeitet. Diese beiden Eigenschaften treffen auf die Ärzte des Personalärztlichen Dienstes der Beklagten zu, und zwar unabhängig von ihrem beruflichen Status.

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