Konkurrentenschutz
Bedeutung dienstlicher Beurteilungen im Konkurrentenstreit
Auszug aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg - 20 E 3236 / 05 - vom 14.11.05
Das bei der Beförderung zu beachtende Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) fordert, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen. Hierbei kommt der letzten dienstlichen Beurteilung besondere Bedeutung zu, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Leistung und Eignung auf den aktuellen Stand abzustellen ist, um sicherzustellen, dass die künftigen Anforderungen der zu besetzenden Stelle bestmöglich bewältigt werden. In diesem Sinne aussagekräftig und erforderlich sind zeitnahe und überdies möglichst vergleichbare Beurteilungen.
Eine diesen Anforderungen gerecht werdende zeitnahe dienstliche Beurteilung lag der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin und der Auswahlkommission zwar für den Antragsteller, nicht jedoch für die ausgewählte Beamtin zugrunde. Es fehlte somit an vergleichbaren Beurteilungen. Die letzte dienstliche Beurteilung der Ausgewählten war am 18.01.99 für den Zeitraum bis zum 31.12.98 erstellt worden und beurteilt wurden ihre Leistungen in der Tätigkeit "Leitung des Sachgebiets ...". Diese Beurteilung war älter als drei Jahre und damit nicht zeitnah. Zudem übt die Beigeladene diese Tätigkeit schon seit langem nicht mehr aus, ...
Da die periodische Beurteilung der Beigeladenen vom 18.01.1999 zur Beurteilung von deren aktueller Leistung und Eignung nicht aussagekräftig war, hätte die Antragsgegnerin, um eine Gebot der Bestenauslese gerecht werdende Auswahlentscheidung treffen zu können, eine Bedarfsbeurteilung der Beigeladenen einholen müssen, was sie nicht getan hat. Eine Bedarfsbeurteilung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung auf Vorstellungsgespräche mit dem Antragsteller, der Beigeladenen sowie weiteren Bewerbern gestützt hat.
Auswahlverfahren (Vortrag, Interview, Rollenspiel) haben im Vergleich mit dienstlichen Beurteilungen eine nur beschränkte Aussagekraft. Sie können nur die Beurteilungsgrundlagen erweitern und das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber abrunden. Prüfungen dieser Art vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes bzw. der neuen Laufbahn ab und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich in einer Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 08.12.00, NVwZ-RR 2001, 365 m. w. N.; Thür. OVG, Beschluss vom 31.03.03, NVwZ-RR 2004, 52).
Für Bundesbeamte gilt die folgende gesetzliche Regelung:
§ 21 Bundesbeamtengesetz: Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
1. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.
§ 22 Bundesbeamtengesetz: Beförderungen
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9.
Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a) seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b) seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
§ 21 Bundesbeamtengesetz: Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
1. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.
§ 22 Bundesbeamtengesetz: Beförderungen
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9.
Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a) seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b) seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
Ist die Frage der Aktualität der dienstlichen Beurteilung für Sie relevant, dann sollten Sie vielleicht zu diesem Thema den Aufsatz von Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff in ZBR 2016, 7 ff. heranziehen.