Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Dienstfähigkeit ⁄ Teildienstfähigkeit ⁄ Besoldung - BVerwG 2 C 50.11 - Urteil vom 27.03.14
Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten - Rechtsgeschichte

In Fragen der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter haben die Gerichte die Dienstherren mehrfach korrigiert. Es hat schließlich sogar das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen.
Wichtiger als alle abstrakten Erwägungen war zu ihrer Zeit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.15 (Beschluss in der Sache 2 C 49.13), mit welcher das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Regelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat.

BVerwG 2 C 49.13 - Beschluss vom 18.06.15

Leitsatz: Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung erbringen, und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. Ein Zuschlag in Höhe von 5 % der Vollzeitbesoldung, mindestens aber 150 Euro monatlich, verletzt das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).


Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Besoldungsgesetz in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vom 16.12.13 (Nds. GVBl. S. 310) und in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2015 vom 18.12.14 (Nds. GVBl. S. 477) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.


Das Bundesverwaltungsgericht hat vor dem oben erwähnten Beschluss schon die nachfolgende Entscheidung vom 27.03.14 verkündet. Es handelt sich bei dem nachstehenden Text um die Pressenotiz des Bundesverwaltungsgerichts.
Sie finden das vollständige Urteil auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts und jetzt mit einer Anmerkung von Dr. Bernd Wittkowski auch in NVwZ 2014, 957 ff.

BVerwG 2 C 50.11 - Urteil vom 27.03.14

Begrenzt dienstfähige Beamte müssen besser besoldet werden als im gleichen Umfang teilzeitbeschäftigte Beamte.

Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten können (begrenzte Dienstfähigkeit), müssen besser besoldet werden als teilzeitbeschäftigte Beamte.

Die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, ist begrenzt dienstfähig mit 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie erhält wie ein entsprechend teilzeitbeschäftigter Beamter 60 % der vollen Besoldung. Die in einer Verordnung des Landes geregelte „Aufzehrungsregelung“ schließt die Zahlung eines grundsätzlich bei begrenzter Dienstfähigkeit vorgesehenen Zuschlags für sie aus.
Die Klägerin macht geltend, sie müsse höher besoldet werden als ein in gleichem zeitlichem Umfang teilzeitbeschäftigter Beamter.
Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die der Klägerin im fraglichen Zeitraum gezahlte Besoldung insoweit verfassungswidrig zu niedrig war, als sie keinen Zuschlag aufgrund ihrer begrenzten Dienstfähigkeit erhalten hat. Die hier maßgebliche baden-württembergische Verordnung verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dem in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip bilden Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern; die Alimentation ist zugleich Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. Anders als beim freiwillig teilzeitbeschäftigten Beamten, der selbst darüber entscheidet, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts Abstriche von der vollen Besoldung hinnehmen kann und der wieder zur Vollzeit und damit zur vollen Besoldung zurückkehren kann, gebietet das Alimentationsprinzip beim begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich eine Orientierung an der Alimentation für Vollzeitbeschäftigte. Deshalb ist eine Aufzehrungsregelung wie im vorliegenden Fall, die im Ergebnis zu einer gleichen Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten und des teilzeitbeschäftigten Beamten führt, unzulässig. Allerdings darf der Normgeber auch den unterschiedlichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits bei der Besoldung berücksichtigen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. Dem Normgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, diesen Aspekten Rechnung zu tragen. Geeignet erscheint insbesondere eine Regelung, die als Zuschlag zur Teilzeitbesoldung einen prozentualen Teil der Differenz zwischen der Teilzeit- und der Vollzeitbesoldung gewährt, wie sie etwa das Thüringer Besoldungsrecht vorsieht.


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