Beförderung nach Leistung, nicht nach
Verweilzeit!
Nur vorsorglich der Hinweis, dass die Entscheidung nicht unmittelbar das Laufbahnverlaufsmodell der Polizei in Hamburg kommentierte, das zu Beginn des Jahres 2008 eingeführt und 2010 wieder abgeschafft wurde.
Aber die tragenden Gründe der Entscheidung hätten auch in Hamburg und überall dort gelten sollen, wo man eine Verweilzeit (oder Stehzeit) von mehr als vier Jahren fordert(e) oder die Verweildauer im Voramt doch wieder zum entscheidenden Kriterium machen will.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Thüringen hatte ein Beförderungssystem gekippt, das in erster Linie auf Dienstzeiten abstellte. Nunmehr orientiert man sich an den letzten Beurteilungen, also an der Leistung. Damit war ein dienstälterer Beamter nicht einverstanden, der deshalb ein gerichtliches Verfahren anstrengte und erfolglos blieb: die Beförderungsauswahl ist in erster Linie nach Leistungsgesichtspunkten zu treffen.
An dem Verfahren beteiligt (als Beigeladener) war einer der ausgewählten Beamten.
VG Meiningen, Beschluss vom 16.04.08 - 1 E 136 /08 -
Der Antrag eines bei einer Beförderungsauswahl nicht berücksichtigten Beamten, des Antragstellers, ist nach Meinung des Gerichts zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch dargelegt, denn die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt ihn nicht in seinem grundrechtlich geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch.
Unter dem Aspekt, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stellen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen, ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig ein Anordnungsanspruch zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat.
Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.07, 2 BvR 206/07; Beschluss vom 29.07.03, 2 BvR 311/03, NVwZ 2004, 1524; Beschluss vom 24.09.02, 2 BvR 857, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Beschluss vom 21.08.03 , 2 C 14/02, BVerwGE 118, 370 ff.; ThürOVG, Beschluss vom 30.03.07, 2 EO 729/06).
Dem Anspruch des Antragstellers auf chancengleiche, verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Behandlung seiner Bewerbung bzw. der Auswahl der für die Beförderung in Betracht kommenden Beamten sowie die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensvoraussetzungen, einschließlich der Wahrung etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch) hat der Antragsgegner durch die getroffene Auswahlentscheidung genüge getan.
Bei der Überprüfung beamtenrechtlicher Auswahlentscheidungen haben sich die Verwaltungsgerichte gemäß § 113, § 114 VwGO nur darauf zu beschränken, ob der Dienstherr bei seiner im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens vorzunehmenden Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung als einen Akt wertender Erkenntnis, anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Maßstäbe missachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
Bei seiner Auswahlentscheidung hat der Dienstherr als wesentliche Grundlage des erforderlichen aktuellen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsvergleichs zwischen den in Betracht kommenden Beamten neben den Personalakten insbesondere zeitnahe Regelbeurteilungen oder, wenn solche fehlen, aktuelle Bedarfsbeurteilungen heranzuziehen. Er hat anhand der gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutenden Entscheidungsgrundlagen, die er vollständig zu ermitteln hat, eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Auch wenn dabei den letzten, aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine besondere Bedeutung zukommt, kann der Rückgriff auf den weiteren Inhalt der Personalakten, soweit er den beruflichen Werdegang betrifft, auf eventuelle Besetzungsvorschläge/-berichte und frühere Beurteilungen geboten sein. Als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, sind sie vor sogenannten Hilfskriterien, wie Verweildauer in der Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 19.12.02, 2 C 31/01).
Die danach getroffene Auswahlentscheidung ist grundsätzlich zu begründen und hinreichend nachvollziehbar (schriftlich) zu dokumentieren. Ein Auswahlverfahren, das diesen Anforderungen nicht genügt, ist fehlerhaft. Legt man diese Kriterien zu Grunde, ist hinsichtlich der vom Antragsgegner aufgestellten Beförderungsrangliste, die nicht mehr nach den Regelungen der Thüringer Beförderungsrichtlinie erstellt wurde, von Seiten des Gerichts im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nichts zu erinnern. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung primär auf die letzten Regelbeurteilungen der Beamten abgestellt hat und damit keine unzulässigen Hilfskriterien für die Reihung der Bewerber herangezogen (vgl. dazu noch VG Meiningen, Beschluss vom 14.09.07, 1 E 329/07 Me, ThürVBl. 2008, 68 ff.). Die so getroffene Auswahlentscheidung, die 11 freien Beförderungsstellen an Bewerber mit dem Prädikat 5,66 Punkte bzw. 5,33 Punkte zu vergeben, ist durch die aufgestellte Rangliste auch hinreichend nachvollziehbar begründet und dokumentiert worden (vgl. hierzu VG Weimar, Beschluss vom 21.10.03, 4 E 1073/03.We).
Sonstige Verfahrensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte es keines Aushangs der Liste zu der Auswahlentscheidung und einer Anhörung des Antragstellers. Der Antragsgegner hat den Antragsteller vor dem Vollzug seiner Auswahlentscheidung in verfahrensrechtlich ausreichender Weise unterrichtet und ihm mitgeteilt, für wen er sich zur Beförderung entschlossen hat. Zugleich wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Aushändigung die Ernennungsurkunden am 31.03.08 erfolgen sollte. Im Übrigen hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, seine Bedenken und Einwände gegen die Entscheidung vorzubringen.
Die Auswahlentscheidung erweist sich auch nicht als rechtswidrig, soweit der Antragsteller geltend macht, noch nie ermahnt oder abgemahnt worden zu sein und dass der Beigeladene auch nicht besser arbeite als er, so dass Hilfskriterien wie längere Dienstzeit, höheres Dienst- und Lebensalter zu berücksichtigen seien. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die vom Antragsgegner zu treffende Auswahlentscheidung die von den Vorgesetzten erstellten Beurteilungen der Bewerber maßgeblich sind. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob sich ein Beamter subjektiv selbst so einschätzt, dass er genauso gute oder bessere Arbeit wie sein Konkurrent leistet. Dies hindert den Antragsteller nicht daran, seine eigene Beurteilung substanziiert anzugreifen. Er kann auch im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens darlegen, dass und warum die Beurteilung eines Mitbewerbers fehlerhaft ist. Substanziierten Einwürfen ist dann vom Gericht nachzugehen. Vorliegend hat der Antragsteller aber nur seine eigene Einschätzung in Form eines Leistungsvergleichs vorgenommen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Rahmen der Eröffnung seiner letzten Regelbeurteilung mit deren Ergebnis nicht einverstanden gewesen wäre und dagegen substanziierte Einwendungen erhoben und deren Abänderung beantragt bzw. einen Rechtsbehelf dagegen eingelegt hätte. Im Übrigen hat er mit seinem Vortrag auch nicht dargelegt, nicht einmal behauptet, seine Beurteilung sei fehlerhaft. Seine Einwände beschränken sich vielmehr im Wesentlichen auf den Hinweis, er halte sich für eine Beförderung für ebenso geeignet, wie der Beigeladene, sei jedoch auf Grund von Hilfskriterien vor diesem zu befördern. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben, denn Hilfskriterien wie Verweildauer in der Besoldungsgruppe, aktuelle Besoldungsdienstaltersstufe sowie das Prädikat der Regelbeurteilung waren nach der Thüringer Beförderungsrichtlinie lediglich unselbständige Berechnungsgrößen bzw. Faktoren zur Ermittlung der Rangfolge der Bewerber, die zu einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis bei der Beförderung führten (VG Meiningen, Beschluss vom 14.09.07, 1 E 329/07 Me). Damit wurde aber gegen elementare Grundsätze des Prinzips von „Eignung, Befähigung und Leistung“ verstoßen, weil durch die mehrfache Einbeziehung der Zeitfaktoren die Gewichtung der in den Regelbeurteilungen erzielten Punkte stark relativiert wurde.
Sofern bei der vorzunehmenden Reihung der Bewerber deren Prädikat einschließlich der Binnendifferenzierung in der jeweils letzten Regelbeurteilung zwischen den konkurrierenden Beamten nicht verschieden sein sollte, muss auf ältere Beurteilungen zurückgegriffen werden. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber dann immer noch „im Wesentlichen gleich“ eingestuft werden, sind Hilfskriterien heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 27.02.03, 2 C 16.02 sowie Urteil vom 19.12.02, 2 C 31/01).
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der dazu ergangenen (höchstrichterlichen) Rechtsprechung können die Hilfskriterien von längerer Dienstzeit oder höherem Lebensalter des Antragstellers keine Berücksichtigung finden, weil im Hinblick auf die zu vergebenden 11 Beförderungsstellen insoweit ein Rückgriff auf die nicht leistungsbezogenen Kriterien versperrt bleibt. Dies folgt bereits zweifellos aus der im vorliegenden Massenbeförderungsverfahren erfolgten Reihung der Bewerber, die der Antragsgegner nunmehr dem Leistungsprinzip entsprechend vorgenommen hat. Danach hat der Beigeladene bei der primär heranzuziehenden letzten Regelbeurteilung einen Beurteilungsvorsprung, der nicht einholbar ist. Der Antragsteller ist in seiner letzten Regelbeurteilung mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen - untere Grenze -“ (3,66 Punkte) beurteilt worden. Schon von dem Beigeladenen, der in seiner letzten Regelbeurteilung das Prädikat „übertrifft erheblich die Anforderungen - obere Grenze -“ (5,33 Punkte) erreicht hat, trennt ihn mehr als ein ganzer Punkt und damit eine Notenstufe. Darüber hinaus liegen zwischen dem letzten Beförderungsplatz, der ebenfalls an einen Bewerber mit dem Prädikat „übertrifft erheblich die Anforderungen - obere Grenze -“ (5,33 Punkte) vergeben wurde, und dem Antragsteller noch 15 Beamte mit dem Prädikat „übertrifft erheblich die Anforderungen“ (5 Punkte), 12 Beamte mit dem Prädikat „übertrifft erheblich die Anforderungen - untere Grenze -“ (4,66 Punkte) sowie zahlreiche weitere Beamte mit 4,33 Punkte bzw. 4 Punkte.
Die Kammer gelangt daher im Rahmen der Prüfung des Auswahlverfahrens zu der Überzeugung, dass es nach den vorliegenden Unterlagen nahezu ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller, befördert werden könnte.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da er mangels eigener Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), so dass es auch nicht billigem Ermessen entspricht, ihm einen Erstattungsanspruch zuzusprechen.
Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG.
Vorliegend geht es um die Beförderungsauswahl für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9, so dass es um die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG geht. Danach beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich insoweit aus dem 13-fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes, hier der Besoldungsgruppe A 9 zuzüglich (eventuell) ruhegehaltsfähiger Zulagen, wobei nach § 40 GKG maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen ist. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Ost) betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs 2.343,77 €, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b) der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungen A und B 65,88 €. Aus dem dreizehnfachen der vorgenannten Beträge errechnet sich ein Betrag in Höhe von 31.325,45 €, der gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG mit der Hälfte (15.662,73 €) zu Grunde zu legen ist. Dieser Streitwert ist gem. der Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anhang zu § 164, Rdnr. 14) weiter zu halbieren. Der Antrag nach § 123 VwGO dient hier aus der maßgeblichen Sicht des Antragstellers der Sicherung einer Klage in der Hauptsache, die auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ergebenden Betrages zu Grunde zu legen (st. Rspr. des ThürOVG, vgl. u. a. B. v. 11.03.2008, 2 EO 236/07). Eine weitere Reduzierung dieses Betrages im Hinblick auf die vorläufige Natur des Rechtsstreits kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird.
Der Antrag eines bei einer Beförderungsauswahl nicht berücksichtigten Beamten, des Antragstellers, ist nach Meinung des Gerichts zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch dargelegt, denn die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt ihn nicht in seinem grundrechtlich geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch.
Unter dem Aspekt, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stellen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen, ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig ein Anordnungsanspruch zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat.
Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.07, 2 BvR 206/07; Beschluss vom 29.07.03, 2 BvR 311/03, NVwZ 2004, 1524; Beschluss vom 24.09.02, 2 BvR 857, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Beschluss vom 21.08.03 , 2 C 14/02, BVerwGE 118, 370 ff.; ThürOVG, Beschluss vom 30.03.07, 2 EO 729/06).
Dem Anspruch des Antragstellers auf chancengleiche, verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Behandlung seiner Bewerbung bzw. der Auswahl der für die Beförderung in Betracht kommenden Beamten sowie die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensvoraussetzungen, einschließlich der Wahrung etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch) hat der Antragsgegner durch die getroffene Auswahlentscheidung genüge getan.
Bei der Überprüfung beamtenrechtlicher Auswahlentscheidungen haben sich die Verwaltungsgerichte gemäß § 113, § 114 VwGO nur darauf zu beschränken, ob der Dienstherr bei seiner im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens vorzunehmenden Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung als einen Akt wertender Erkenntnis, anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Maßstäbe missachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
Bei seiner Auswahlentscheidung hat der Dienstherr als wesentliche Grundlage des erforderlichen aktuellen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsvergleichs zwischen den in Betracht kommenden Beamten neben den Personalakten insbesondere zeitnahe Regelbeurteilungen oder, wenn solche fehlen, aktuelle Bedarfsbeurteilungen heranzuziehen. Er hat anhand der gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutenden Entscheidungsgrundlagen, die er vollständig zu ermitteln hat, eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Auch wenn dabei den letzten, aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine besondere Bedeutung zukommt, kann der Rückgriff auf den weiteren Inhalt der Personalakten, soweit er den beruflichen Werdegang betrifft, auf eventuelle Besetzungsvorschläge/-berichte und frühere Beurteilungen geboten sein. Als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, sind sie vor sogenannten Hilfskriterien, wie Verweildauer in der Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 19.12.02, 2 C 31/01).
Die danach getroffene Auswahlentscheidung ist grundsätzlich zu begründen und hinreichend nachvollziehbar (schriftlich) zu dokumentieren. Ein Auswahlverfahren, das diesen Anforderungen nicht genügt, ist fehlerhaft. Legt man diese Kriterien zu Grunde, ist hinsichtlich der vom Antragsgegner aufgestellten Beförderungsrangliste, die nicht mehr nach den Regelungen der Thüringer Beförderungsrichtlinie erstellt wurde, von Seiten des Gerichts im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nichts zu erinnern. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung primär auf die letzten Regelbeurteilungen der Beamten abgestellt hat und damit keine unzulässigen Hilfskriterien für die Reihung der Bewerber herangezogen (vgl. dazu noch VG Meiningen, Beschluss vom 14.09.07, 1 E 329/07 Me, ThürVBl. 2008, 68 ff.). Die so getroffene Auswahlentscheidung, die 11 freien Beförderungsstellen an Bewerber mit dem Prädikat 5,66 Punkte bzw. 5,33 Punkte zu vergeben, ist durch die aufgestellte Rangliste auch hinreichend nachvollziehbar begründet und dokumentiert worden (vgl. hierzu VG Weimar, Beschluss vom 21.10.03, 4 E 1073/03.We).
Sonstige Verfahrensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte es keines Aushangs der Liste zu der Auswahlentscheidung und einer Anhörung des Antragstellers. Der Antragsgegner hat den Antragsteller vor dem Vollzug seiner Auswahlentscheidung in verfahrensrechtlich ausreichender Weise unterrichtet und ihm mitgeteilt, für wen er sich zur Beförderung entschlossen hat. Zugleich wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Aushändigung die Ernennungsurkunden am 31.03.08 erfolgen sollte. Im Übrigen hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, seine Bedenken und Einwände gegen die Entscheidung vorzubringen.
Die Auswahlentscheidung erweist sich auch nicht als rechtswidrig, soweit der Antragsteller geltend macht, noch nie ermahnt oder abgemahnt worden zu sein und dass der Beigeladene auch nicht besser arbeite als er, so dass Hilfskriterien wie längere Dienstzeit, höheres Dienst- und Lebensalter zu berücksichtigen seien. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die vom Antragsgegner zu treffende Auswahlentscheidung die von den Vorgesetzten erstellten Beurteilungen der Bewerber maßgeblich sind. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob sich ein Beamter subjektiv selbst so einschätzt, dass er genauso gute oder bessere Arbeit wie sein Konkurrent leistet. Dies hindert den Antragsteller nicht daran, seine eigene Beurteilung substanziiert anzugreifen. Er kann auch im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens darlegen, dass und warum die Beurteilung eines Mitbewerbers fehlerhaft ist. Substanziierten Einwürfen ist dann vom Gericht nachzugehen. Vorliegend hat der Antragsteller aber nur seine eigene Einschätzung in Form eines Leistungsvergleichs vorgenommen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Rahmen der Eröffnung seiner letzten Regelbeurteilung mit deren Ergebnis nicht einverstanden gewesen wäre und dagegen substanziierte Einwendungen erhoben und deren Abänderung beantragt bzw. einen Rechtsbehelf dagegen eingelegt hätte. Im Übrigen hat er mit seinem Vortrag auch nicht dargelegt, nicht einmal behauptet, seine Beurteilung sei fehlerhaft. Seine Einwände beschränken sich vielmehr im Wesentlichen auf den Hinweis, er halte sich für eine Beförderung für ebenso geeignet, wie der Beigeladene, sei jedoch auf Grund von Hilfskriterien vor diesem zu befördern. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben, denn Hilfskriterien wie Verweildauer in der Besoldungsgruppe, aktuelle Besoldungsdienstaltersstufe sowie das Prädikat der Regelbeurteilung waren nach der Thüringer Beförderungsrichtlinie lediglich unselbständige Berechnungsgrößen bzw. Faktoren zur Ermittlung der Rangfolge der Bewerber, die zu einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis bei der Beförderung führten (VG Meiningen, Beschluss vom 14.09.07, 1 E 329/07 Me). Damit wurde aber gegen elementare Grundsätze des Prinzips von „Eignung, Befähigung und Leistung“ verstoßen, weil durch die mehrfache Einbeziehung der Zeitfaktoren die Gewichtung der in den Regelbeurteilungen erzielten Punkte stark relativiert wurde.
Sofern bei der vorzunehmenden Reihung der Bewerber deren Prädikat einschließlich der Binnendifferenzierung in der jeweils letzten Regelbeurteilung zwischen den konkurrierenden Beamten nicht verschieden sein sollte, muss auf ältere Beurteilungen zurückgegriffen werden. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber dann immer noch „im Wesentlichen gleich“ eingestuft werden, sind Hilfskriterien heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 27.02.03, 2 C 16.02 sowie Urteil vom 19.12.02, 2 C 31/01).
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der dazu ergangenen (höchstrichterlichen) Rechtsprechung können die Hilfskriterien von längerer Dienstzeit oder höherem Lebensalter des Antragstellers keine Berücksichtigung finden, weil im Hinblick auf die zu vergebenden 11 Beförderungsstellen insoweit ein Rückgriff auf die nicht leistungsbezogenen Kriterien versperrt bleibt. Dies folgt bereits zweifellos aus der im vorliegenden Massenbeförderungsverfahren erfolgten Reihung der Bewerber, die der Antragsgegner nunmehr dem Leistungsprinzip entsprechend vorgenommen hat. Danach hat der Beigeladene bei der primär heranzuziehenden letzten Regelbeurteilung einen Beurteilungsvorsprung, der nicht einholbar ist. Der Antragsteller ist in seiner letzten Regelbeurteilung mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen - untere Grenze -“ (3,66 Punkte) beurteilt worden. Schon von dem Beigeladenen, der in seiner letzten Regelbeurteilung das Prädikat „übertrifft erheblich die Anforderungen - obere Grenze -“ (5,33 Punkte) erreicht hat, trennt ihn mehr als ein ganzer Punkt und damit eine Notenstufe. Darüber hinaus liegen zwischen dem letzten Beförderungsplatz, der ebenfalls an einen Bewerber mit dem Prädikat „übertrifft erheblich die Anforderungen - obere Grenze -“ (5,33 Punkte) vergeben wurde, und dem Antragsteller noch 15 Beamte mit dem Prädikat „übertrifft erheblich die Anforderungen“ (5 Punkte), 12 Beamte mit dem Prädikat „übertrifft erheblich die Anforderungen - untere Grenze -“ (4,66 Punkte) sowie zahlreiche weitere Beamte mit 4,33 Punkte bzw. 4 Punkte.
Die Kammer gelangt daher im Rahmen der Prüfung des Auswahlverfahrens zu der Überzeugung, dass es nach den vorliegenden Unterlagen nahezu ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller, befördert werden könnte.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da er mangels eigener Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), so dass es auch nicht billigem Ermessen entspricht, ihm einen Erstattungsanspruch zuzusprechen.
Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG.
Vorliegend geht es um die Beförderungsauswahl für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9, so dass es um die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG geht. Danach beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich insoweit aus dem 13-fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes, hier der Besoldungsgruppe A 9 zuzüglich (eventuell) ruhegehaltsfähiger Zulagen, wobei nach § 40 GKG maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen ist. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Ost) betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs 2.343,77 €, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b) der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungen A und B 65,88 €. Aus dem dreizehnfachen der vorgenannten Beträge errechnet sich ein Betrag in Höhe von 31.325,45 €, der gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG mit der Hälfte (15.662,73 €) zu Grunde zu legen ist. Dieser Streitwert ist gem. der Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anhang zu § 164, Rdnr. 14) weiter zu halbieren. Der Antrag nach § 123 VwGO dient hier aus der maßgeblichen Sicht des Antragstellers der Sicherung einer Klage in der Hauptsache, die auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ergebenden Betrages zu Grunde zu legen (st. Rspr. des ThürOVG, vgl. u. a. B. v. 11.03.2008, 2 EO 236/07). Eine weitere Reduzierung dieses Betrages im Hinblick auf die vorläufige Natur des Rechtsstreits kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird.