Konkurrentenschutz
Das prozessuale Ziel von Widerspruch und gerichtlichem Eilverfahren im Konkurrentenstreit / was kann erreicht werden?
Auszug aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg
- 20 E 3236 / 2005 - vom 14.11.05
- 20 E 3236 / 2005 - vom 14.11.05
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber kann dementsprechend beanspruchen, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (vgl. BVerfG, Beschuss vom 24.09.02, NVwZ 2003, 200, 201; BVerwG, Urteil vom 02.03.00, Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1, und vom 27.02.03, ZBR 2003, 420; Beschluss vom 20.01.04, Buchholz 310 §123 VwG0 Nr. 23).
Ein Beamter hat aber grundsätzlich weder aus Art. 33 Abs. 2 GG noch aus Art. 59 Abs. 1 HmbVerf noch aus beamtenrechtlichen Vorschriften einen Rechtsanspruch auf Beförderung. Dementsprechend fällt es nicht in die Kompetenz des angerufenen Gerichts, eine eigene Auswahlentscheidung an die Stelle derjenigen zu setzen, die durch die Antragsgegnerin getroffen wurde, da die Auswahlentscheidung ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn ist, der ihm vorbehalten bleibt. Eine gerichtliche Entscheidung in einer Konkurrentenstreitigkeit kann keine Aussage dazu treffen, welcher Bewerber auszuwählen ist. Zur Wahrung des Einschätzungsspielraumes des Dienstherrn hat sich die gerichtliche Prüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob bei der Auswahlentscheidung die anzuwendenden Begriffe verkannt, ein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder sonstige Verfahrensfehler begangen worden sind. Dieser sog. Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich nur mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwG0 sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.03, BVerwGE 118, 370 m.w.N.). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Zu sichern ist nicht die Beförderung des abgelehnten Bewerbers, sondern seine Chance in einem (erneuten) rechtmäßigen Beförderungsauswahlverfahren ausgewählt zu werden.
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